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Bundessozialgericht
Beschl. v. 10.09.2025, Az.: B 3 P 28/25 AR

Statthaftigkeit der Beschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
10.09.2025
Aktenzeichen
B 3 P 28/25 AR
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 23399
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:100925BB3P2825AR0

Verfahrensgang

vorgehend
LSG Nordrhein-Westfalen - 24.07.2025 - AZ: L 5 P 75/25 B ER

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24. Juli 2025 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Antragsteller wendet sich mit einer Beschwerde gegen den im einstweiligen Rechtsschutz ergangenen Beschluss des LSG.

2

Die Beschwerde des Antragstellers ist bereits nicht statthaft. Nach § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen Sonderregelungen der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und der Rechtswegbeschwerde - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Darauf ist der Antragsteller zutreffend in dem angegriffenen Beschluss hingewiesen worden.

3

Die Verwerfung des Rechtsmittels erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter (§ 12 Abs 1 Satz 2, § 33 Abs 1 Satz 2, § 40 Satz 1 SGG).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.