Bundessozialgericht
Beschl. v. 09.09.2025, Az.: B 3 KR 13/25 AR
Verwerfung der Beschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 09.09.2025
- Aktenzeichen
- B 3 KR 13/25 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 23347
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:090925BB3KR1325AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Darmstadt - 06.01.2023 - AZ: S 8 KR 153/20
- LSG Hessen - 26.06.2025 - AZ: L 1 KR 24/23
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 26. Juni 2025 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger wendet sich mit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im angegriffenen Urteil des LSG.
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten erhoben und deshalb nicht wirksam eingelegt worden ist. Wegen Ablaufs der Monatsfrist des § 160a Abs 1 Satz 2 SGG kann dieser Mangel auch nicht mehr behoben werden. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen, ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung der Berufungsentscheidung zutreffend hingewiesen worden. Einen PKH-Antrag für das Verfahren vor dem BSG hat der Kläger bis zum Ablauf der Monatsfrist nicht gestellt. Dem Fristverlängerungsantrag des Klägers konnte nicht entsprochen werden. Die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde ist eine gesetzliche Frist (vgl § 160a Abs 1 Satz 2 SGG), für die keine Verlängerungsmöglichkeit vorgesehen ist (vgl BSG vom 26.5.2020 - B 12 KR 20/20 B - juris RdNr 2). Die Beschwerde ist deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.