Bundessozialgericht
Beschl. v. 09.09.2025, Az.: B 12 KR 8/25 B
Form und Frist der Beschwerdeeinlegung
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 09.09.2025
- Aktenzeichen
- B 12 KR 8/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 23308
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:090925BB12KR825B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Wiesbaden - 05.03.2025 - AZ: S 1 KR 12/24
- LSG Hessen - 13.05.2025 - AZ: L 8 KR 104/25
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 13. Mai 2025 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem am 23.5.2025 zugestellten Beschluss des Hessischen LSG vom 13.5.2025 mit einem am 18.6.2025 beim BSG eingegangenen Schriftsatz seiner ehemaligen Prozessbevollmächtigten vom 18.6.2025 Beschwerde eingelegt. Auf deren Antrag ist die Frist zur Begründung der Beschwerde um einen Monat bis zum 25.8.2025 verlängert worden (§ 160a Abs 2 Satz 2 SGG). Mit Schriftsatz vom 25.6.2025 haben die Prozessbevollmächtigten die Vertretung des Klägers niedergelegt, ohne zuvor die Beschwerde begründet zu haben. Der Kläger ist hiervon durch Schreiben der Berichterstatterin vom 30.6.2025 unterrichtet worden. Eine Begründung der Beschwerde ist nicht erfolgt.
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der am Montag, dem 25.8.2025, abgelaufenen Frist (§ 64 SGG) durch einen vor dem BSG zugelassenen Bevollmächtigten begründet worden ist (§ 73 Abs 4, § 160a Abs 2 und 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.