Bundessozialgericht
Beschl. v. 08.09.2025, Az.: B 7 AS 41/25 B
Darstellung des Sachverhalts als Voraussetzung im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 08.09.2025
- Aktenzeichen
- B 7 AS 41/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 24559
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:080925BB7AS4125B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Duisburg - 27.11.2023 - AZ: S 35 AS 4615/19
- LSG Nordrhein-Westfalen - 30.04.2025 - AZ: L 12 AS 1259/24
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 30. April 2025 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden ist. Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 3 SGG entscheiden.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Um der Darlegungspflicht zu genügen, muss eine konkrete Rechtsfrage formuliert, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihr angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) dargelegt werden (vgl nur BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Der Kläger formuliert folgende Fragen, deren Beantwortung in einem Revisionsverfahren angestrebt wird:
"1. Greift die Ausnahmevorschrift des § 41a Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 SGB II auch dann, wenn die endgültige Festsetzung außerhalb der Frist des § 41a Abs. 5 Satz 1 SGB II erfolgt, als Grund der Vorläufigkeit Einkommen aus Erwerbstätigkeit angegeben wurde und der andere Grund i. S. v. § 41a Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 SGB II Einkommen aus einer Betriebs- und Heizkostenabrechnung ist? Gilt dies auch dann, wenn der Leistungsträger nach dem SGB II zum Zeitpunkt der Fiktion des § 41a Abs. 5 Satz 1 SGB II Kenntnis von dem Einkommen aus der Betriebs- und Heizkostenabrechnung hatte?
2. In welchem Monat ist das Einkommen aus einer Betriebs- und Heizkostenabrechnung anzurechnen, wenn die Mitteilung des Vermieters über das Ergebnis der Abrechnung (Gutschrift) und die Anrechnung dieser auf die laufenden Unterkunftskosten in unterschiedlichen Monaten erfolgen?
3. Ist das Guthaben aus einer Heizkostenabrechnung als Einkommen auf die vollständigen Unterkunftskosten oder nur auf die Heizkosten als Einkommen anzurechnen?
4. Ist bei der abschließenden Festsetzung gemäß § 41a Abs. 4 Satz 1 SGB II in der bis zum 31.03.2021 geltenden Fassung das Guthaben aus einer Heiz- und Betriebskostenabrechnung in die Bildung des Durchschnittseinkommens einzubeziehen?"
Allerdings kann nicht beurteilt werden, ob die aufgeworfenen Fragen entscheidungserheblich, also konkret klärungsfähig sind. Der Beschwerdebegründung ist zu entnehmen, dass dem Kläger wegen Einkommens aus einer Erwerbstätigkeit Alg II nur vorläufig bewilligt worden ist und dass nach einer Heiz- und Betriebskostenabrechnung seines Vermieters ein Guthaben bestand und ausgezahlt worden ist. Unter Berücksichtigung der aufgeworfenen Rechtsfragen kann wohl auch noch angenommen werden, dass trotz Ablaufs der Frist des § 41a Abs 5 Satz 1 SGB II eine abschließende Festsetzung der Leistungen durch die Behörde erfolgte. Die Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage, also ihre Entscheidungserheblichkeit, ist jedoch nur dann hinreichend dargelegt, wenn der Beschwerdeführer den nach seiner Auffassung vom Revisionsgericht einzuschlagenden Weg der Nachprüfung des angefochtenen Urteils und damit insbesondere den Schritt darlegt, der die Entscheidung der als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfrage notwendig macht (BSG vom 25.10.1978 - 8/3 BK 28/77 - SozR 1500 § 160a Nr 31). Dies ist ohne eine verständliche und nachvollziehbare Darstellung des Sachverhalts im Rahmen der Beschwerdebegründung nicht der Fall; daran fehlt es hier. Es ist nicht Aufgabe des Senats, sich im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde den für die Entscheidung notwendigen Sachverhalt selbst zu erarbeiten. Deshalb kann letztlich auch dahinstehen, ob der Kläger die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfragen anforderungsgemäß aufgezeigt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.