Bundessozialgericht
Beschl. v. 04.09.2025, Az.: B 5 R 87/25 B
Form und Frist der Beschwerdeeinlegung
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 04.09.2025
- Aktenzeichen
- B 5 R 87/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 23526
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:040925BB5R8725B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG München - 30.09.2024 - AZ: S 25 R 363/24
- LSG Bayern - 21.05.2025 - AZ: L 14 R 549/24
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. Mai 2025 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG vom 21.5.2025 mit einem am 26.6.2025 beim BSG eingegangenen Schriftsatz seiner damaligen Prozessbevollmächtigten vom selben Tag Beschwerde eingelegt und beantragt, die Beschwerdebegründungsfrist um einen Monat zu verlängern. Die Beschwerdebegründungsfrist ist daraufhin bis zum 28.8.2025 verlängert worden (§ 160a Abs 2 Satz 2 SGG).
Mit am 29.8.2025 beim BSG eingegangenen Schriftsatz haben die damaligen Prozessbevollmächtigten die Vertretung des Klägers niedergelegt, ohne zuvor die Beschwerde begründet zu haben. Diese ist innerhalb der verlängerten Frist auch nicht durch andere vertretungsbefugte Prozessbevollmächtigte (vgl § 73 Abs 4 SGG) begründet worden.
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig und daher ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG). Es fehlt an der erforderlichen Beschwerdebegründung (vgl § 160a Abs 2 Satz 1 und 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.