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Bundessozialgericht
Beschl. v. 04.09.2025, Az.: B 5 R 87/25 B

Form und Frist der Beschwerdeeinlegung

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
04.09.2025
Aktenzeichen
B 5 R 87/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 23526
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:040925BB5R8725B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG München - 30.09.2024 - AZ: S 25 R 363/24
LSG Bayern - 21.05.2025 - AZ: L 14 R 549/24

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. Mai 2025 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG vom 21.5.2025 mit einem am 26.6.2025 beim BSG eingegangenen Schriftsatz seiner damaligen Prozessbevollmächtigten vom selben Tag Beschwerde eingelegt und beantragt, die Beschwerdebegründungsfrist um einen Monat zu verlängern. Die Beschwerdebegründungsfrist ist daraufhin bis zum 28.8.2025 verlängert worden (§ 160a Abs 2 Satz 2 SGG).

2

Mit am 29.8.2025 beim BSG eingegangenen Schriftsatz haben die damaligen Prozessbevollmächtigten die Vertretung des Klägers niedergelegt, ohne zuvor die Beschwerde begründet zu haben. Diese ist innerhalb der verlängerten Frist auch nicht durch andere vertretungsbefugte Prozessbevollmächtigte (vgl § 73 Abs 4 SGG) begründet worden.

3

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig und daher ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG). Es fehlt an der erforderlichen Beschwerdebegründung (vgl § 160a Abs 2 Satz 1 und 2 SGG).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.