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Bundessozialgericht
Beschl. v. 04.09.2025, Az.: B 5 R 72/25 AR

Form und Frist der Beschwerdeeinlegung

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
04.09.2025
Aktenzeichen
B 5 R 72/25 AR
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 23129
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:040925BB5R7225AR0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Heilbronn - 22.11.2023 - AZ: S 12 R 1167/22
LSG Baden-Württemberg - 24.07.2025 - AZ: L 10 R 3590/23

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. Juli 2025 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger begehrt in der Hauptsache eine höhere Altersrente. Seine Klage ist auch in der Berufungsinstanz erfolglos geblieben. Der Kläger hat sich mit einem von ihm unterzeichneten Schreiben vom 25.8.2025 gegen das ihm am 30.7.2025 zugestellte Urteil des LSG gewandt. Das an das BSG weitergeleitete Schreiben ist hier am 27.8.2025 eingegangen.

2

Der Senat wertet das Vorbringen des Klägers im Schreiben vom 25.8.2025 als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG. Dies ist hier das einzige im Gesetz vorgesehene Rechtsmittel (vgl § 160a SGG).

3

Die so verstandene Beschwerde des Klägers ist unzulässig und daher durch Beschluss ohne Zuziehung ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG). Sie ist schon nicht formgerecht eingelegt worden. Der Kläger konnte die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte (§ 73 Abs 4 SGG) innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am Montag, den 1.9.2025 abgelaufen ist, einlegen lassen (§ 160a Abs 1 Satz 2, § 64 Abs 2 und 3 SGG). Auf dieses Erfordernis ist er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG i.V.m. einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.