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Bundessozialgericht
Beschl. v. 02.09.2025, Az.: B 9 SB 16/25 B

Form und Frist der Beschwerdeeinlegung

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
02.09.2025
Aktenzeichen
B 9 SB 16/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 23716
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:020925BB9SB1625B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Freiburg - 01.02.2024 - AZ: S 1 SB 1931/22
LSG Baden-Württemberg - 09.05.2025 - AZ: L 12 SB 440/24

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 9. Mai 2025 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in der ihr am 16.5.2025 zugestellten vorgenannten Entscheidung des LSG mit einem am 13.6.2025 beim BSG eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten Beschwerde eingelegt. Auf deren Antrag ist die Frist zur Begründung der Beschwerde um einen Monat bis zum 18.8.2025 verlängert worden (§ 160a Abs 2 Satz 2 SGG). Mit Schriftsatz vom 18.8.2025, eingegangen beim BSG am 19.8.2025, haben die Prozessbevollmächtigten die Vertretung der Klägerin niedergelegt, ohne zuvor die Beschwerde zu begründen.

2

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der am 18.8.2025 abgelaufenen Frist durch einen vor dem BSG zugelassenen Bevollmächtigten begründet worden ist (§ 160a Abs 2 und 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 73 Abs 4, § 169 Satz 2 und 3 SGG).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.