Bundessozialgericht
Beschl. v. 02.09.2025, Az.: B 9 SB 16/25 B
Form und Frist der Beschwerdeeinlegung
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 02.09.2025
- Aktenzeichen
- B 9 SB 16/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 23716
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:020925BB9SB1625B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Freiburg - 01.02.2024 - AZ: S 1 SB 1931/22
- LSG Baden-Württemberg - 09.05.2025 - AZ: L 12 SB 440/24
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 9. Mai 2025 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in der ihr am 16.5.2025 zugestellten vorgenannten Entscheidung des LSG mit einem am 13.6.2025 beim BSG eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten Beschwerde eingelegt. Auf deren Antrag ist die Frist zur Begründung der Beschwerde um einen Monat bis zum 18.8.2025 verlängert worden (§ 160a Abs 2 Satz 2 SGG). Mit Schriftsatz vom 18.8.2025, eingegangen beim BSG am 19.8.2025, haben die Prozessbevollmächtigten die Vertretung der Klägerin niedergelegt, ohne zuvor die Beschwerde zu begründen.
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der am 18.8.2025 abgelaufenen Frist durch einen vor dem BSG zugelassenen Bevollmächtigten begründet worden ist (§ 160a Abs 2 und 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 73 Abs 4, § 169 Satz 2 und 3 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.