Bundessozialgericht
Beschl. v. 02.09.2025, Az.: B 7 AS 107/25 BH
Ablehnung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde; Fehlende Zulassungsgründe
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 02.09.2025
- Aktenzeichen
- B 7 AS 107/25 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 25698
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:020925BB7AS10725BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Mainz - 16.12.2024 - AZ: S 4 AS 316/24
- LSG Rheinland-Pfalz - 26.03.2025 - AZ: L 6 AS 14/25
- LSG Rheinland-Pfalz - 04.07.2025 - AZ: L 6 AS 14/25
Rechtsgrundlage
Tenor:
Der sinngemäße Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz von 26. März 2025 und in dem Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 4. Juli 2025 - jeweils L 6 AS 14/25 - Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe
Der Senat legt das Begehren des Klägers im Hinblick auf sein direkt an das BSG gerichtete, am 2.7.2025 eingegangene Schreiben dahingehend aus, dass er nur PKH für einzulegende Rechtsmittel in den verschiedenen von ihm aufgeführten Verfahren - darunter das vorliegende Verfahren L 6 AS 14/25 - beantragt. Als vom PKH-Antrag mitumfasst sieht der Senat - im Interesse des Klägers - wegen des engen Bezugs zu dem Urteil vom 26.3.2025 auch den Beschluss vom 4.7.2025 (Verwerfung Wiederaufnahmeantrag) an.
Nach § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 ZPO).
Gemäß § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3).
Solche Zulassungsgründe sind nach summarischer Prüfung auf der Grundlage des Inhalts der Gerichts- und Verwaltungsakten sowie unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers nicht erkennbar. Das LSG ist in seinem Urteil unter Würdigung der Einzelfallumstände zu dem Ergebnis gelangt, dass die Berufung des Klägers teilweise unzulässig und jedenfalls unbegründet ist. Vom Einzelfall unabhängige Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass dem LSG Verfahrensfehler unterlaufen wären. Insbesondere hat es über alle Anträge des Klägers, über die es in eigener Zuständigkeit zu entscheiden hatte, entschieden. Den Antrag auf Wiederaufnahme hat es mit unanfechtbarem Beschluss vom 4.7.2025 verworfen; schon deshalb kommt die Bewilligung von PKH für ein Rechtsmittel dagegen nicht in Betracht.