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Bundessozialgericht
Beschl. v. 02.09.2025, Az.: B 7 AS 106/25 BH

Ablehnung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde; Fehlende Zulassungsgründe

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
02.09.2025
Aktenzeichen
B 7 AS 106/25 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 25697
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:020925BB7AS10625BH0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Mainz - 16.12.2024 - AZ: S 4 AS 299/24
LSG Rheinland-Pfalz - 01.04.2025 - AZ: L 6 AS 13/25
LSG Rheinland-Pfalz - 13.05.2025 - AZ: L 6 AS 13/25
LSG Rheinland-Pfalz - 04.07.2025 - AZ: L 6 AS 13/25

Tenor:

Der sinngemäße Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in den Beschlüssen des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 1. April 2025, 13. Mai 2025 und 4. Juli 2025 - jeweils L 6 AS 13/25 - Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Senat legt das Begehren des Klägers im Hinblick auf sein direkt an das BSG gerichtete, am 2.7.2025 eingegangene Schreiben dahingehend aus, dass er nur PKH für einzulegende Rechtsmittel in den verschiedenen von ihm aufgeführten Verfahren - darunter das vorliegende Verfahren L 6 AS 13/25 - beantragt. Als vom PKH-Antrag mitumfasst sieht der Senat - im Interesse des Klägers - wegen des engen Bezugs zum Beschluss vom 13.5.2025 auch den Beschluss vom 4.7.2025 (Verwerfung Wiederaufnahmeantrag) an.

2

Nach § 73a SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).

3

Gemäß § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3).

4

Solche Zulassungsgründe sind nach summarischer Prüfung auf der Grundlage des Inhalts der Gerichts- und Verwaltungsakten sowie unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers nicht erkennbar. Das LSG hat unter Würdigung der Einzelfallumstände festgestellt, dass der Rechtsstreit erledigt ist (Beschluss vom 13.5.2025). Den Antrag auf Wiederaufnahme hat es verworfen (Beschluss vom 4.7.2025). Vom Einzelfall unabhängige Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass dem LSG Verfahrensfehler unterlaufen wären. Insbesondere hat es alle Anträge des Klägers, über die es in eigener Zuständigkeit zu entscheiden hatte, entschieden.

5

Der Beschluss des LSG vom 1.4.2025 hat sich durch den Beschluss vom 13.5.2025 erledigt, so dass die Bewilligung von PKH auch für Rechtsmittel gegen den Beschluss vom 1.4.2025 nicht in Betracht kommt; im Übrigen wäre der Beschluss vom 1.4.2025 ohnedies nach § 177 SGG unanfechtbar.