Bundessozialgericht
Beschl. v. 01.09.2025, Az.: B 9 V 6/25 BH
Bewilligung von Prozesskostenhilfe
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 01.09.2025
- Aktenzeichen
- B 9 V 6/25 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 23402
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:010925BB9V625BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Heilbronn - 26.06.2023 - AZ: S 7 VG 2446/22
- LSG Baden-Württemberg - 05.06.2025 - AZ: L 6 VG 2104/23
Rechtsgrundlage
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 5. Juni 2025 Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil des Landessozialgerichts wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem seinem damaligen Prozessbevollmächtigten am 6.6.2025 zugestellten Urteil des LSG mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 4.7.2025, welches am 9.7.2025 beim BSG eingegangen ist, sinngemäß Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.
II
1. Die Bewilligung von PKH ist nur möglich, wenn sowohl das PKH-Gesuch als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 117 Abs 2 und 4 ZPO) bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG eingehen (BSG SozR 1750 § 117 Nr 1). Darauf ist der Kläger bereits in den Erläuterungen zur PKH, die dem angefochtenen Urteil des LSG beigefügt waren, hingewiesen worden. Der Antrag und die Erklärung sind erst nach der am 7.7.2025 abgelaufenen einmonatigen Beschwerdefrist (§ 160a Abs 1 Satz 2, § 64 Abs 2 und 3 SGG) und somit verspätet beim BSG eingegangen. Der Antrag auf PKH ist daher schon aus diesem Grunde abzulehnen. Da dem Kläger keine PKH zusteht, kann er auch nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts beanspruchen (vgl § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs 1 ZPO).
2. Die von dem Kläger selbst eingelegte sinngemäße Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet und innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist beim BSG eingelegt worden ist (§ 160a Abs 1 Satz 2). Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen, ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils hingewiesen worden. Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.