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Bundessozialgericht
Beschl. v. 01.09.2025, Az.: B 12 BA 3/25 C

Anforderungen an die Anhörungsrüge

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
01.09.2025
Aktenzeichen
B 12 BA 3/25 C
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 26277
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:010925BB12BA325C0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Koblenz - 14.11.2022 - AZ: S 11 BA 36/18
LSG Rheinland-Pfalz - 14.10.2024 - AZ: L 2 BA 10/23
BSG - 27.05.2025 - AZ: B 12 BA 39/24 B

Tenor:

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 27. Mai 2025 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Gründe

I

1

Die Klägerin ist mit ihrem Begehren, nicht die Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1. in allen Zweigen der Sozialversicherung, sondern ihre Selbstständigkeit in deren Tätigkeit als Studienleiterin einer Schule in M festzustellen, bei der Beklagten und in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Der erkennende Senat hat die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem LSG-Urteil verworfen (BSG Beschluss vom 27.5.2025).

2

Gegen den ihr am 1.7.2025 zugestellten Beschluss wendet sich die Klägerin mit ihrer Anhörungsrüge. Sie trägt vor, das LSG sei dem "Beweisantrag der Zeugin A", den sie stets verfolgt habe, ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt. Das stelle einen Verfahrensfehler dar.

II

3

Die Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen, weil die Klägerin sie nicht in der gesetzlichen Form eingelegt hat. Nach § 178a Abs 2 Satz 5 SGG muss die Rüge die angefochtene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in § 178a Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG genannten Voraussetzungen darlegen. Mithin muss sie schlüssig die Umstände aufzeigen, aus denen sich ergibt, dass das BSG ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Das Gebot der Wahrung des rechtlichen Gehörs verpflichtet ein Gericht regelmäßig nur dazu, die Ausführungen von Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Es ist aber erst verletzt, wenn sich klar ergibt, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung gar nicht erwogen worden ist (vgl BSG Beschluss vom 27.3.2014 - B 9 V 69/13 B - juris RdNr 15 mwN).

4

Dazu hätte die Klägerin aufzeigen müssen, welchen Vortrag im Beschwerdeverfahren der Senat nicht berücksichtigt haben soll. Inwiefern der Senat ihren Vortrag nicht gewürdigt haben soll, wird indes nicht dargetan. Stattdessen wiederholt sie nur die Geltendmachung eines Verfahrensfehlers, indem erneut vorgetragen wird, dass die benannte Zeugin in der Lage gewesen wäre, "Aufklärung zu schaffen", und deshalb das LSG sie hätte anhören müssen. Damit rügt sie lediglich einen Verfahrensverstoß des LSG, nicht aber einen Anhörungsfehler im Beschwerdeverfahren.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG i.V.m. § 154 Abs 2 und 3, § 162 Abs 3 VwGO. Die Festsetzung eines gesonderten Streitwerts für das Anhörungsrügeverfahren ist entbehrlich, da als Gerichtsgebühr ein fester Betrag anfällt, der nicht nach dem Streitwert bemessen wird (Nr 7400 des Kostenverzeichnisses - Anl 1 - zum GKG).

6

Der Beschluss über die Anhörungsrüge ist unanfechtbar (§ 178a Abs 4 Satz 3 SGG).