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Bundessozialgericht
Beschl. v. 28.08.2025, Az.: B 2 U 19/25 AR

Form und Frist der Beschwerdeeinlegung

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
28.08.2025
Aktenzeichen
B 2 U 19/25 AR
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 22586
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:280825BB2U1925AR0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Hannover - 19.07.2022 - AZ: S 22 U 177/20
LSG Niedersachsen-Bremen - 11.06.2025 - AZ: L 3 U 121/22

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 11. Juni 2025 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des Landessozialgerichts (LSG) hat der Kläger am 23.7.2025 zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.

2

Der Kläger kann jedoch, worauf er in der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch beim BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Das vom Kläger zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegte Rechtsmittel entspricht mithin nicht der gesetzlichen Form und muss deshalb ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.