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Bundessozialgericht
Beschl. v. 27.08.2025, Az.: B 6 KA 13/24 B

Versagung von Honorar für Quartale wegen verspäteter Einreichung der Abrechnung

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
27.08.2025
Aktenzeichen
B 6 KA 13/24 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 25177
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:270825BB6KA1324B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG München - 16.05.2023 - AZ: S 43 KA 288/19
LSG Bayern - 17.04.2024 - AZ: L 12 KA 25/23

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Die Notfallbehandlung von Versicherten durch Krankenhäuser oder Nichtvertragsärzte ist der vertragsärztlichen Versorgung zuzurechnen.

  2. 2.

    Deren Vergütungsanspruch folgt dem Grunde und der Höhe nach aus den Vorschriften des Vertragsarztrechts über die Honorierung ärztlicher Leistungen.

  3. 3.

    Fristen im Honorarverteilungsmaßstab für die Einreichung der Quartalsabrechnungen sowie die Sanktionierung von Fristüberschreitungen durch Honorarabzüge sindgrundsätzlich rechtmäßig.

  4. 4.

    In diesem Zusammenhang ist eine neunmonatige Ausschlussfrist nicht unverhältnismäßig kurz.

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 17. April 2024 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 127 593,98 Euro festgesetzt.

Gründe

I

1

Der Kläger wendet sich gegen die Versagung von Honorar für die Quartale 4/2017 und 1/2018 wegen verspäteter Einreichung der Abrechnung.

2

Der Kläger, der als Arzt in E weder über eine Zulassung noch eine Ermächtigung zur vertragsärztlichen Versorgung verfügt, nimmt als sog Poolarzt an dem von der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) organisierten Allgemeinen Ärztlichen Bereitschaftsdienst für den Sitz- und Fahrdienst teil. Grundlage hierfür ist eine mit der Beklagten abgeschlossene Kooperationsvereinbarung vom 22.1.2017/15.2.2017, die ua die Geltung der Abrechnungsbestimmungen der Beklagten in der jeweils gültigen Fassung vorsieht.

3

Die Beklagte setzte das Honorar des Klägers für das Quartal 4/2017 auf 0,00 Euro und für das Quartal 1/2018 auf 32 074,17 Euro (Honorar lediglich aus Nachtragsquartalen aus 2017) fest (Honorarbescheide vom 16.5.2018 und vom 14.8.2018). Zugleich verwies sie in der Anlage "Richtigstellungsmitteilung" zum Honorarbescheid vom 14.8.2018 darauf, dass nach § 3 Abs 4 ihrer Abrechnungsbestimmungen die Abrechnung von Behandlungsfällen nach Ablauf von neun Monaten, vom Ende des Quartals an gerechnet, in dem die Leistungen erbracht worden seien, ausgeschlossen sei. Da der Kläger die Abrechnung seiner Behandlungsfälle aus dem Quartal 4/2017 erst am 4.12.2018 bei der Beklagten einreichte, lehnte die Beklagte deren Vergütung wegen Ablaufs der Abrechnungsfrist ab (Bescheid vom 8.2.2019). Entsprechend verfuhr die Beklagte für das Quartal 1/2018, nachdem der Kläger die Abrechnung seiner Behandlungsfälle aus diesem Quartal erst am 8.2.2019 vorlegte (Bescheid vom 20.2.2019). Die hiergegen eingelegten Widersprüche des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 26.6.2019 zurück.

4

Klagen und Berufungen des Klägers sind ohne Erfolg geblieben (SG-Urteile vom 16.5.2023; LSG-Urteil vom 17.4.2024). Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, dass eine Abrechnung des streitgegenständlichen Honorars nach Ablauf der in den von der Vertreterversammlung der Beklagten beschlossenen Abrechnungsbestimmungen festgelegten neunmonatigen Ausschlussfrist am 30.9.2018 für das Quartal 4/2017 bzw 31.12.2018 für das Quartal 1/2018 nicht mehr möglich gewesen sei. Sowohl der Honorarverteilungsmaßstab als auch die Abrechnungsbestimmungen seien auf die Abrechnung von Notfallleistungen durch Krankenhäuser und Ärzte, die allein zu diesem Zweck an der vertragsärztlichen Versorgung teilnähmen, anwendbar.

5

Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, eine Rechtsprechungsabweichung sowie Verfahrensmängel (Zulassungsgründe nach § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG) geltend.

II

6

A. Die Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg; soweit sie zulässig ist, ist sie nicht begründet.

7

1. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache setzt eine Rechtsfrage voraus, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürf - tig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 29.11.2006 - B 6 KA 23/06 B - SozR 4-1500 § 153 Nr 3 RdNr 13 mwN; BSG Beschluss vom 28.10.2015 - B 6 KA 12/15 B - SozR 4-2500 § 116 Nr 11 RdNr 5; BSG Beschluss vom 15.10.2020 - B 6 KA 16/20 B - juris RdNr 8). Die Klärungsbedürftigkeit fehlt, wenn die aufgeworfene Frage bereits geklärt ist oder sich ohne Weiteres auf der Grundlage der Rechtsvorschriften oder aus schon vorliegender Rechtsprechung klar beantworten lässt (BSG Beschluss vom 11.10.2017 - B 6 KA 29/17 B - juris RdNr 4). Klärungsfähigkeit ist nicht gegeben, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage nicht im Revisionsverfahren zur Entscheidung anstünde oder wenn die Bedeutung über den Einzelfall hinaus fehlt, weil eine weitergehende Bedeutung der Rechtsfrage für weitere Fälle nicht erkennbar ist oder die Rechtsfrage aufgrund besonderer Gestaltung des Rechtsstreits einer verallgemeinerungsfähigen Beantwortung nicht zugänglich ist (vgl zB BSG Beschluss vom 13.2.2019 - B 6 KA 17/18 B - juris RdNr 7 mwN).

8

Der Kläger hält für klärungsbedürftig und klärungsfähig,

1. "ob die Regelungen über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 61 Satz 2 SGB X i.V.m. §§ 305 ff. BGB bei Verträgen zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen, wie der Beklagten, und Nichtmitgliedern, wie dem Kläger, die als externe Leistungserbringer vertraglich zur Mithilfe in einzelnen Leistungsbereichen hinzugezogen sind, anzuwenden sind" sowie

2. "ob die Abrechnungsbestimmungen der Kassenärztlichen Vereinigungen nach § 61 Satz 2 SGB X i.V.m. §§ 305 ff. BGB bei Verträgen zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen, wie der Beklagten, und Nichtmitgliedern, wie dem Kläger, die als externe Leistungserbringer vertraglich zur Mithilfe in einzelnen Leistungsbereichen hinzugezogen sind, anzuwenden?"

9

a) Soweit der Kläger mit den so formulierten Rechtsfragen geklärt wissen möchte, ob die Vorschriften der §§ 305 bis 305c BGB zur Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in einen Vertrag auch den Kooperationsvertrag eines Nichtvertragsarztes mit einer KÄV im Bereich des Ärztlichen Bereitschaftsdienstes erfassen, fehlt es schon an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit dieser Rechtsfrage. Denn das LSG hat ausdrücklich offengelassen, ob die Vorschriften über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 61 Satz 2 SGB X i.V.m. §§ 305 ff BGB bei einem öffentlichen Vertrag wie dem hier vorliegenden Kooperationsvertrag des Klägers mit der Beklagten überhaupt anzuwenden sind. Insofern hat es sich hinsichtlich der Geltung der in den Abrechnungsbestimmungen geregelten Ausschlussfrist von neun Monaten nicht allein auf die Regelungen in der Kooperationsvereinbarung zur Anerkennung ua der Abrechnungsbestimmungen der Beklagten durch den Kläger (§ 1 Abs 2, § 4 Abs 1 Satz 4 der Kooperationsvereinbarung) gestützt. Vielmehr hat es ausgeführt, der Kläger sei aufgrund der Kooperationsvereinbarung mit der Beklagten gemäß § 75 Abs 1b Satz 3 SGB V(in der hier noch maßgeblichen Fassung des GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes <GKV-VSG> vom 16.7.2015, BGBl I 1211, im Folgenden: aF; jetzt: § 75 Abs 1b Satz 5 SGB V) kraft Gesetzes in die vertragsärztliche Versorgung einbezogen, weshalb auch die Vorschriften zur Abrechnung, Wirtschaftlichkeit etc unmittelbar Anwendung fänden (Hinweis auf Hesral in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl, Stand: 4.4.2023, § 75 RdNr 177; jetzt Stand 1.4.2025 RdNr 194). Diese selbstständig tragende Begründung für die Anwendbarkeit der Abrechnungsbestimmungen der Beklagten hat der Kläger nicht mit zulässigen Rügen angegriffen (zu diesem Darlegungserfordernis vgl BSG Beschluss vom 29.8.2005 - B 6 KA 38/05 B - juris RdNr 9), sodass die Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) der Grundsatzrüge insofern nicht ausreichend dargelegt ist.

10

b) Nicht klärungsbedürftig sind die von dem Kläger gestellten Rechtsfragen, soweit er mit seiner Bezugnahme auf die §§ 305 ff BGB eine Inhaltskontrolle nach § 307 BGB der für die Honorarabrechnung einschlägigen Ausschlussfrist in § 3 Abs 4 der Abrechnungsbestimmungen anspricht. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt, wenn die aufgeworfene Frage bereits geklärt ist oder sich ohne Weiteres auf der Grundlage der Rechtsvorschriften oder aus schon vorliegender Rechtsprechung klar beantworten lässt (BSG Beschluss vom 11.10.2017 - B 6 KA 29/17 B - juris RdNr 4). Dies ist hier der Fall.

11

In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass die Notfallbehandlung von Versicherten durch Krankenhäuser oder Nichtvertragsärzte der vertragsärztlichen Versorgung zuzurechnen ist (BSG Urteil vom 13.9.2011 - B 1 KR 4/11 R - BSGE 109, 133 = SozR 4-1750 § 68 Nr 1, RdNr 22 mwN) und deren Vergütungsanspruch dem Grunde und der Höhe nach aus den Vorschriften des Vertragsarztrechts über die Honorierung ärztlicher Leistungen folgt (vgl BSG Urteil vom 28.6.2017 - B 6 KA 12/16 R - SozR 4-2500 § 75 Nr 19 RdNr 17 f mwN; BSG Beschluss vom 12.12.2018 - B 6 KA 38/18 B - juris RdNr 10 mwN). In diesem Zusammenhang hat der Senat bereits klargestellt, dass dabei für Krankenhäuser nicht isoliert nur die für sie günstigen Bestim - mungen zur Vergütung vertragsärztlicher Leistungen gelten können. Nach ständiger Rechtsprechung dürfen Notfallbehandlungen, die in Krankenhausambulanzen erbracht werden, unter Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes aus Art 3 Abs 1 GG grundsätzlich nicht schlechter vergütet werden als entsprechende Behandlungen von Vertragsärzten (BSG Urteil vom 28.6.2017 - B 6 KA 12/16 R - SozR 4-2500 § 75 Nr 19 mwN; BSG Urteil vom 2.7.2014 - B 6 KA 30/13 R - SozR 4-2500 § 76 Nr 2 = NZS 2014, 916 RdNr 11). Daraus folgt aber auch, dass Krankenhausambulanzen keinen Anspruch auf eine Privilegierung gegenüber Vertragsärzten bei der Vergütung haben können (BSG Beschluss vom 12.12.2018 - B 6 KA 38/18 B - juris RdNr 10 mwN). Dass dies entsprechend auch für Nichtvertragsärzte gilt, liegt auf der Hand und bedarf keiner Klärung durch ein Revisionsverfahren.

12

Der Senat hat ferner bereits entschieden, dass Fristen im Honorarverteilungsmaßstab für die Einreichung der Quartalsabrechnungen sowie die Sanktionierung von Fristüberschreitungen durch Honorarabzüge grundsätzlich rechtmäßig sind (BSG Urteil vom 22.6.2005 - B 6 KA 19/04 R - SozR 4-2500 § 85 Nr 19; BSG Urteil vom 29.8.2007 - B 6 KA 29/06 R - SozR 4-2500 § 85 Nr 37 RdNr 11; BSG Beschluss vom 29.8.2007 - B 6 KA 48/06 B - juris RdNr 13). Ebenso ist geklärt, dass die im vorliegenden Verfahren maßgebende neunmonatige Ausschlussfrist nicht unverhältnismäßig kurz ist (vgl BSG Beschluss vom 12.12.2018 - B 6 KA 38/18 B - juris RdNr 13 mwN). Mit dieser auch vom LSG zitierten Rechtsprechung setzt sich der Kläger schon nicht auseinander. Wie sich vor diesem Hintergrund aus der Gleichbehandlung von Nichtvertragsärzten mit Vertragsärzten bei der Vergütung ihres Honorars eine entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessene Benachteiligung der Nichtvertragsärzte iS von § 307 Abs 1 Satz 1 BGB ergeben soll, ist nicht hinreichend dargelegt und im Übrigen nicht erkennbar.

13

2. Soweit der Kläger eine Zulassung der Revision wegen Rechtsprechungsabweichung (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) begehrt, genügt die Beschwerde nicht den Darlegungsanforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG und ist daher unzulässig.

14

Zur formgerechten Rüge einer Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG sind abstrakte Rechtssätze des Urteils des LSG und eines Urteils des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG zu bezeichnen und einander gegenüberzustellen und es ist in der Beschwerdebegründung darzulegen, dass sie nicht miteinander vereinbar sind und dass das Berufungsurteil auf dieser Divergenz beruht (vgl zB BSG Beschluss vom 27.6.2012 - B 6 KA 78/11 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 12.12.2018 - B 6 KA 38/18 B - juris RdNr 4). Daran fehlt es hier.

15

Die Beschwerdebegründung enthält schon nicht die erforderliche Gegenüberstellung von Rechtssätzen. Der Kläger stellt dem Rechtssatz, den er dem Beschluss des BSG vom 12.12.2018 (B 6 KA 38/18 B - juris) entnimmt, nämlich dass Vertragsärzte durch die hier maßgebenden Ausschlussfristen von neun Monaten nach Ende des Quartals der Leistungserbringung nicht unzumutbar belastet wären, keinen abweichenden Rechtssatz des LSG gegenüber. Er beanstandet lediglich, dass das LSG diesen Rechtssatz auf einen anderen Fall ("vertraglich zugezogene Aushilfsärzte") angewandt habe, was einer Abweichung von der bisherigen BSG-Rechtsprechung gleichkomme. Mit der geltend gemachten Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall kann der Kläger jedoch die Zulassung der Revision wegen Divergenz nicht den Anforderungen entsprechend begründen. Ohnehin war Gegenstand der Senatsentscheidung vom 12.12.2018 nicht der Honoraranspruch eines Vertragsarztes, sondern das Honorar für ambulante Notfallbehandlungen eines Krankenhauses, die nach ständiger Rechtsprechung des Senats ebenso wie die hier streitgegenständlichen Notfallbehandlungen von Versicherten durch Nichtvertragsärzte der vertragsärztlichen Versorgung zuzurechnen sind (vgl erneut BSG Beschluss vom 12.12.2018 - B 6 KA 38/18 R - juris RdNr 10 mwN).

16

3. Auch soweit sich der Kläger auf einen Verfahrensmangel als Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG beruft, ist die Beschwerde unzulässig.

17

a) Der Kläger macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art 103 Abs 1 GG geltend und trägt hierzu vor, das LSG sei bei seiner Entscheidung über die Verhältnismäßigkeit des Honorarverlusts lediglich auf den klägerischen Vortrag bezüglich der Regelung eines aufwändigen Erbfalls eingegangen, den es nicht als ausreichend für eine persönliche Notlage und damit als Hindernis für die Einhaltung der Ausschlussfrist angesehen habe. Das Berufungsurteil sei indes nicht auf seinen Vortrag nebst Beweisangeboten hinsichtlich der übrigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die zu einer erheblichen finanziellen Belastung führten, eingegangen. Die vom ihm, dem Kläger, zu bedienenden Bankkredite und die Sicherung des Lebensunterhalts der studierenden Kinder seien trotz der erheblichen finanziellen Belastung unberücksichtigt geblieben.

18

Damit genügt die Beschwerde jedoch nicht den Darlegungsanforderungen. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, müssen für dessen Bezeichnung (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht (stRspr vgl zB BSG Beschluss vom 12.5.2020 - B 11 AL 12/20 B - juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 15.10.2020 - B 6 KA 16/20 B - juris RdNr 5 mwN). Der Kläger setzt sich schon nicht damit auseinander, dass das LSG im Rahmen seiner Prüfung der Verhältnismäßigkeit des Honorarverlusts sich nicht darauf beschränkt hat auszuführen, dass eine "extreme persönliche Notlage, die den Kläger an der Einhaltung der Ausschlussfrist gehindert" habe, sich jedenfalls nicht aus dem Vortrag ergebe, er habe einen aufwändigen Erbfall abwickeln müssen. Vielmehr hat das LSG betont, es sei zwar nachvollziehbar, dass der vollständige Honorarverlust für zwei Quartale für den Kläger existenzbedrohend sei. Die vorgetragene Existenzbedrohung sei aber Folge der Nichteinhaltung der Frist und nicht der Grund hierfür. Damit hat das LSG die aus dem Honorarverlust entstehenden finanziellen Belastungen für den Kläger ersichtlich zur Kenntnis genommen. Weshalb das LSG ausgehend von seiner Rechtsauffassung zusätzlich noch auf weitere Einzelaspekte hätte eingehen müssen, legt der Kläger nicht dar.

19

b) Soweit der Kläger mit den von ihm angesprochenen Beweisangeboten sinngemäß eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 103 SGG) rügt, ist ein solcher Verfahrensmangel ebenfalls nicht schlüssig dargelegt. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG kann ein Verfahrensmangel auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Will die Beschwerde einen Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht rügen, muss sie daher einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen, dem das LSG nicht gefolgt ist. Dazu gehört nach ständiger Rechtsprechung des BSG ferner die Darlegung, dass ein bereits in der Berufungsinstanz anwaltlich vertretener Beteiligter - wie der Kläger - einen Beweisantrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt und zumindest hilfsweise noch aufrechterhalten hat (zB BSG Beschluss vom 4.6.2024 - B 6 KA 17/23 B - juris RdNr 12 mwN). Daran fehlt es hier.

20

c) Sofern der Kläger ferner meint, das Berufungsurteil beruhe auch auf einem Verstoß gegen seine Grundrechte aus Art 3, 12 und 14 GG "und somit auf einem Verfahrensmangel", macht er im Kern nur die Unrichtigkeit der LSG-Entscheidung geltend. Hierauf kann die Zulassung der Revision jedoch nicht gestützt werden.

21

B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG i.V.m. einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach trägt der Kläger die Kosten des von ihm erfolglos geführten Rechtsmittels (§ 154 Abs 2 VwGO).

22

C. Die Festsetzung des Streitwerts hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1 und 3 Satz 1, § 47 Abs 1 und 3 GKG. Sie berücksichtigt die Höhe des dem Kläger nach eigenen Angaben entgangenen Honorars und entspricht der Festsetzung des LSG.