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Bundessozialgericht
Beschl. v. 26.08.2025, Az.: B 11 AL 16/25 AR

Anwaltszwang bei Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
26.08.2025
Aktenzeichen
B 11 AL 16/25 AR
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 25700
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:260825BB11AL1625AR0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Regensburg - 20.11.2024 - AZ: S 8 AL 141/24
LSG Bayern - 17.06.2025 - AZ: L 9 AL 27/25

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 17. Juni 2025 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die vom Kläger persönlich mit Schreiben vom 2.7.2025 sinngemäß eingelegte Beschwerde, mit der er sich gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung wendet, ist als unzulässig zu verwerfen.

2

Eine Beschwerde an das BSG kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG). Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung, mit einem weiteren Schreiben des LSG vom 7.7.2025 und mit Schreiben des BSG vom 14.7.2025 ausdrücklich hingewiesen worden. Das vom Kläger persönlich an das BSG gerichtete Schreiben entspricht nicht dieser gesetzlichen Form. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.