Bundessozialgericht
Beschl. v. 26.08.2025, Az.: B 11 AL 16/25 AR
Anwaltszwang bei Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 26.08.2025
- Aktenzeichen
- B 11 AL 16/25 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 25700
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:260825BB11AL1625AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Regensburg - 20.11.2024 - AZ: S 8 AL 141/24
- LSG Bayern - 17.06.2025 - AZ: L 9 AL 27/25
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 17. Juni 2025 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die vom Kläger persönlich mit Schreiben vom 2.7.2025 sinngemäß eingelegte Beschwerde, mit der er sich gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung wendet, ist als unzulässig zu verwerfen.
Eine Beschwerde an das BSG kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG). Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung, mit einem weiteren Schreiben des LSG vom 7.7.2025 und mit Schreiben des BSG vom 14.7.2025 ausdrücklich hingewiesen worden. Das vom Kläger persönlich an das BSG gerichtete Schreiben entspricht nicht dieser gesetzlichen Form. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG).