Bundessozialgericht
Beschl. v. 25.08.2025, Az.: B 8 SO 21/24 B
Anforderungen an die Darlegung der Grundsatzrüge und eines Verfahrensmangels
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 25.08.2025
- Aktenzeichen
- B 8 SO 21/24 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 26275
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:250825BB8SO2124B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Koblenz - 08.12.2022 - AZ: S 1 SO 34/22
- LSG Rheinland-Pfalz - 04.09.2024 - AZ: L 4 SO 6/23
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
Ein Zahlungsanspruch gegen den Träger der Eingliederungshilfe nach dem § 123 Abs. 6 SGB XI entsteht im Regelfall erst dann, wenn ein zivilrechtliches Vertragsverhältnis mit dem Leistungsbringer besteht und eine Zahlungsverpflichtung begründet ist.
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 4. September 2024 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und die Rechtsanwaltspartnerschaft mbB, H, beizuordnen, wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Übernahme von Kosten für den Besuch einer Tagesförderstätte als Leistung der Sozialen Teilhabe nach § 113 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - (SGB IX).
Die 1956 geborene, schwerbehinderte Klägerin wohnt seit 2010 in einer Einrichtung der beigeladenen Leistungserbringerin. Mit Erreichen der Regelaltersgrenze endete ihre Beschäftigung in der angegliederten Werkstatt für behinderte Menschen. Seit dem 1.12.2021 besucht sie die dortige Tagesförderstätte der Beigeladenen. Der Beklagte bewilligte ab dem 1.12.2021 unter Berücksichtigung des Vergütungssatzes für Werkstattpensionäre die Kosten für die (nunmehr) in der besonderen Wohnform der Beigeladenen erbrachte Fachleistung (Bescheid vom 2.12.2021). Den Antrag auf Kostenübernahme zur Eingliederung in die Tagesförderstätte lehnte er ab mit der Begründung, die tagesstrukturierende Leistung sei neben den Fachleistungsangeboten in der besonderen Wohnform nicht erforderlich (Bescheid vom 10.1.2022; Widerspruchsbescheid des Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung vom 16.5.2022). Das Sozialgericht (SG) Koblenz hat den Beklagten unter Aufhebung dieser Bescheide verpflichtet, der Klägerin die begehrte Tagesstruktur als Leistung zur Sozialen Teilhabe nach § 113 SGB IX zukünftig zu bewilligen und hat die Klage im Übrigen abgewiesen. Es bestehe ein Anspruch auf die Betreuung in der Tagesförderstätte, was sich ua aus dem Teilhabeplan aus dem Jahr 2022 ergebe. Der Beklagte könne im Rahmen seines Ermessens aber auch einen anderen geeigneten und ggf kostengünstigeren Leistungserbringer beauftragen (Urteil vom 8.12.2022). Das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz hat nach Beiladung auf die Berufung des Beklagten das Urteil des SG geändert und den Beklagten verurteilt, die Kosten der Betreuung der Klägerin in einer geeigneten Tagesförderstätte für die Zeit ab Abschluss eines entsprechenden zivilrechtlichen Vertrages mit dem Leistungserbringer zu übernehmen. Im Übrigen hat es die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Beigeladenen zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ua ausgeführt, die Klägerin habe bislang keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten, weil sie keinen Zahlungsansprüchen der Beigeladenen ausgesetzt sei. Sie könne aber nach Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung mit einem geeigneten Leistungserbringer solche Leistungen beanspruchen (Urteil vom 4.9.2024).
Gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil richtet sich die Beschwerde der Klägerin, mit der sie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und einen Verfahrensmangel geltend macht. Zugleich beantragt sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten.
II
Die Beschwerde ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Anforderungen. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) und des Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), sind nicht in der erforderlichen Weise dargelegt bzw bezeichnet worden.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Um der Darlegungspflicht zu genügen, muss eine konkrete Frage formuliert, ihre abstrakte Klärungsbedürftigkeit, ihre konkrete Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihr angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) dargelegt werden (vgl nur Bundessozialgericht <BSG> vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung - ggf auch des Schrifttums - angeben, welche Rechtsfrage sich stellt, dass diese noch nicht geklärt ist, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfrage aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt (vgl nur BSG vom 2.12.2024 - B 8 SO 5/24 B - RdNr 4-5 mwN). Diesen Darlegungserfordernissen genügt das Vorbringen der Klägerin nicht.
Die Klägerin wirft als Frage auf: "Hat eine leistungsberechtigte Person iSv § 99 SGB IX erst dann Anspruch auf eine für ihre Teilhabe erforderliche Eingliederungshilfe nach §§ 99 ff. SGB IX gegenüber dem zuständigen Träger der Eingliederungshilfe, wenn sie vorab über die begehrte Teilhabeleistung einen zivilrechtlichen Vertrag mit einem Leistungserbringer geschlossen hat?"
Es ist schon zweifelhaft, ob in der in dieser Allgemeinheit gestellten Frage überhaupt eine konkrete Fragestellung liegt oder der Vortrag der Klägerin auf allgemeine Erläuterungen durch den Senat abzielt. Jedenfalls fehlt es an ausreichenden Darlegungen zur abstrakten Klärungsbedürftigkeit dieser Frage. Zwar sind durch das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz <BTHG> vom 23.12.2016, BGBl I 3234) mit dem Inkrafttreten von Teil 2 des SGB IX zum 1.1.2020 umfassende Änderungen im Recht der Eingliederungshilfe erfolgt; folglich bezieht sich die Fragestellung der Klägerin auf neues Recht. Klärungsbedarf entsteht aber auch nach Inkrafttreten neuer Vorschriften lediglich dann, wenn eine Rechtsänderung eingetreten ist, die Zweifel an der bisherigen, durch das Revisionsgericht geklärten Sichtweise aufkommen lässt (vgl Voelzke in jurisPK-SGG, 2. Aufl 2022, § 160 RdNr 98, Stand 9.12.2024). Darlegungen, dass dies hier der Fall sein könnte, fehlen gänzlich. Die Klägerin setzt sich schon nicht mit der Rechtsprechung des Senats zu dem bis zum Inkrafttreten von Teil 2 des SGB IX geltenden Recht auseinander, wonach ohne eine wirksame zivilrechtliche Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Leistungserbringer schon kein durch Eingliederungshilfeleistungen des Sozialhilfeträgers zu deckender Bedarf besteht (vgl zum bisherigen Recht bei einer Eingliederungshilfeleistung im sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis nur BSG vom 6.12.2018 - B 8 SO 9/18 R - BSGE 127, 92 = SozR 4-3500 § 75 Nr 13, RdNr 35). Solche Darlegungen wären aber erforderlich, weil der Gesetzgeber auch zur Begründung von § 123 Abs 6 SGB IX ausdrücklich an ein zivilrechtliches Rechtsverhältnis zwischen Leistungsberechtigten und Leistungserbringer als Voraussetzung für einen Zahlungsanspruch gegen den Träger der Eingliederungshilfe anknüpft (vgl BT-Drucks 18/9522 S 294 und S 340 zu § 75 Abs 6 SGB XII in der Fassung des BTHG). Zu diesem Regelungskonzept und den daraus folgenden Konsequenzen für das Recht der Eingliederungshilfe fehlt es an Darlegungen, auch unter Einbeziehung des Schrifttums (vgl etwa Streichsbier in Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII, 8. Aufl 2024, § 123 SGB IX RdNr 3 ff; BieritzHarder in Dau/Düwell/Joussen/Luik, SGB IX, 6. Aufl 2022, § 123 RdNr 3 ff; Lange in Kossens/von der Heide/Maaß, SGB IX mit BGG, 5. Aufl 2023, § 123 RdNr 3 ff, RdNr 25 ff; Eicher,SGb 2023, 147; Greiser/Šušnjar, SGB 2020, 211, 217 f). Soweit die Klägerin schließlich vorträgt, der leistungsberechtigten Person müsse vor einem Vertragsschluss Rechtssicherheit bezüglich der Kostentragung verschafft werden, fehlt es wegen dieser Problematik, die auch unter Geltung alten Rechts zu diskutieren war, ebenfalls an der Darlegung der bisherigen Rechtsprechung. Insbesondere hat der Senat bereits entschieden, dass bei einer laufenden, durch Leistungserbringer nach Vertragsschluss zu erbringenden Leistung der Eingliederungshilfe unter Umständen eine Klage, gerichtet auf den Erlass eines Grundlagenbescheids zulässig sein kann (vgl BSG vom 9.12.2016 - B 8 SO 8/15 R - BSGE 122, 154 = SozR 4-3500 § 53 Nr 5, RdNr 15 f mwN). Es fehlt folglich auch an einer Auseinandersetzung, inwiefern es im Anschluss an diese Entscheidungen einer Fortentwicklung im Grundsätzlichen durch das BSG unter Geltung des SGB IX in der Fassung des BTHG bedürfen sollte. Die Feststellung des LSG, dass die Klägerin keiner rechtwirksamen Zahlungsverpflichtung gegenüber der Beigeladenen ausgesetzt ist, ist nicht mit einer Verfahrensrüge angegriffen.
Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Um einen Verfahrensmangel in diesem Sinne geltend zu machen, müssen die Umstände bezeichnet werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (vgl zB BSG vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14 S 22; BSG vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - SozR 1500 § 160a Nr 36 S 53).
Diesen Voraussetzungen genügt die Beschwerde nicht. Die Klägerin rügt, das LSG habe ihren Antrag ohne vorherigen Hinweis von einem Verpflichtungsantrag auf einen Leistungsantrag geändert. Soweit die Klägerin damit eine Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 Grundgesetz <GG>) rügt, genügt dieses Vorbringen nicht den Anforderungen an die Begründung eines Verfahrensmangels. Ein Verstoß gegen § 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG liegt ua vor, wenn das Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen, nicht nachgekommen ist oder sein Urteil auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützt, zu denen sich die Beteiligten nicht haben äußern können (vgl zB BSG vom 23.5.1996 - 13 RJ 75/95 - SozR 3-1500 § 62 Nr 12 S 19). Hierzu ist schon nicht nachvollziehbar dargelegt, dass das LSG, das nach § 123 SGG über den von der Klägerin erhobenen Anspruch entscheidet, ohne an die Fassung des Antrags gebunden zu sein, überhaupt eine Änderung des Klagebegehrens und des Klageantrags vorgenommen hat. Die Klägerin vermutet dies nur, ohne sich näher mit dem Streitgegenstand, den Verfügungssätzen der angegriffenen Bescheide und den Entscheidungsgründen der Urteile von SG und LSG auseinanderzusetzen, die zur Auslegung des jeweiligen Urteilstenors heranzuziehen sind (so schon BSG vom 30.7.1965 - 2 RU 16/64 - RdNr 18). Schon das SG ist ausweislich der Entscheidungsgründe von einem Anspruch auf Übernahme der Kosten für den Besuch der Tagesförderstätte nur für die Zukunft bei einem vom Beklagten noch auszuwählenden Leistungserbringer ausgegangen und hat die Klage im Übrigen abgewiesen. Damit hat es sowohl einen Anspruch für die nach dem Vortrag der Klägerin in Vergangenheit bereits erbrachten Leistungen verneint als auch einen Anspruch auf Bewilligung der Leistung gerade in der von der Klägerin gewählten Einrichtung. Gegen dieses Urteil hat sich die Klägerin nicht gewandt. Damit wird eine zusätzliche Beschwer durch das Urteil des LSG aber ohne weitere Darlegungen nicht erkennbar. Auch das LSG führt in den Gründen aus, dass der Beklagte zur künftigen Übernahme der Kosten einer geeigneten Tagesförderstätte - nicht notwendigerweise der Kosten der Tagesförderstätte der Beigeladenen - zu verpflichten ist.
Aus den dargelegten Gründen kann der Klägerin auch PKH nicht bewilligt werden. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung <ZPO>); daran fehlt es hier. Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.