Bundessozialgericht
Beschl. v. 22.08.2025, Az.: B 7 AS 43/25 B
Verwerfung einer Nichtzulassungsbeschwerde; Bezeichnungsanforderungen hinsichtlich eines übergangenen Beweisantrags
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 22.08.2025
- Aktenzeichen
- B 7 AS 43/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 24560
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:220825BB7AS4325B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Dortmund - 09.02.2024 - AZ: S 86 AS 5341/20
- LSG Nordrhein-Westfalen - 11.04.2025 - AZ: L 21 AS 426/24
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. April 2025 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG). Die Klägerin hat den allein geltend gemachten Zulassungsgrund des Verfahrensmangels, soweit er rügefähig ist, nicht hinreichend bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
Die Klägerin macht als Verfahrensmangel zum einen geltend, das LSG habe es unterlassen ein Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, ob die 210 000 DM eine reine Schmerzensgeldzahlung durch Versicherungen nach einem Unfall im Jahre 1991 gewesen sind. Sie habe zu diesem Punkt ein Sachverständigengutachten im Schriftsatz vom 24.5.2024 beantragt. Damit genügt ihr Vorbringen den Bezeichnungsanforderungen an einen übergangenen Beweisantrag nicht. Für die Rüge dieses Verfahrensmangels ist es erforderlich darzutun, dass ein schriftsätzlich gestellter Beweisantrag in der (letzten) mündlichen Verhandlung aufrechterhalten worden ist (stRspr; vgl nur BSG vom 1.7.2024 - B 2 U 3/24 B - juris RdNr 4 mwN). Ausführungen dazu fehlen in der Beschwerdebegründung. Soweit die Klägerin wegen der fehlenden (weiteren) Beweiserhebung durch das LSG zusätzlich eine Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäß § 62 SGG erhebt, ist schon nicht dargetan, aus welchen konkreten Umständen eine solche Verletzung abgeleitet werden könnte (vgl BSG vom 11.9.2019 - B 3 KR 80/18 B - juris RdNr 6).
Zum anderen bringt die Klägerin vor, das LSG habe die Grenzen der freien Beweiswürdigung überschritten, indem es gegen Denkgesetze verstoßen habe. Das LSG meine (1) auf Seite 10 der Entscheidung, dass ihr Vortrag die von ihr aufgestellten Behauptungen widerlege. Zudem schließe es (2) aus ihrer Befragung über die Folgen des Unfalls und den entstandenen Kosten, dass die Versicherung nicht nur Schmerzensgeld gezahlt habe. Damit rügt die Klägerin die Verletzung von § 128 Abs 1 Satz 1 SGG und bezeichnet keinen Verfahrensmangel, der zur Zulassung der Revision auf eine Nichtzulassungsbeschwerde führen könnte. Angriffe im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gegen die Beweiswürdigung des LSG mit dem Vorbringen, dieses habe gegen Denkgesetze verstoßen, sind unzulässig (vgl BSG vom 9.2.2011 - B 11 AL 71/10 B - juris RdNr 7 mwN; BSG vom 15.4.2019 - B 13 R 233/17 B - juris RdNr 17; jeweils mwN). Ungeachtet dessen könnte ein Verstoß gegen Denkgesetze im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren allenfalls dann beachtlich sein, wenn aus dem festgestellten Sachverhalt nur eine Schlussfolgerung gezogen werden kann, somit jede andere - also auch die, welche das Gericht tatsächlich gezogen hat - nicht denkbar ist (BSG vom 23.2.2022 - B 9 V 35/21 B - juris RdNr 22; enger BSG vom 24.1.2018 - B 13 R 377/15 B - juris RdNr 20; zum Willkürverbot auch BVerfG vom 12.9.1991 - 1 BvR 765/91 - juris RdNr 4). Dass das LSG schlechthin unmögliche Schlussfolgerungen bei seiner Entscheidung gezogen hat, wird jedoch in der Beschwerdebegründung nicht vorgebracht.