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Bundessozialgericht
Beschl. v. 22.08.2025, Az.: B 4 AS 64/25 BH

Ablehnung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde mangels Erfolgsaussicht

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
22.08.2025
Aktenzeichen
B 4 AS 64/25 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 24532
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:220825BB4AS6425BH0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Hildesheim - 07.05.2024 - AZ: S 67 AS 1437/20
LSG Niedersachsen-Bremen - 12.02.2025 - AZ: L 6 AS 337/24

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 12. Februar 2025 - L 6 AS 337/24 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) ist abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall.

2

Es ist nicht zu erkennen, dass ein beim BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die vom Kläger angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der genannten Entscheidung des LSG erfolgreich zu begründen. Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 ZPO).

3

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen des Klägers noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakten ersichtlich.

4

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist nicht erkennbar, dass sich wegen der Entscheidung der Vorinstanz, die Berufung des Klägers sei entgegen der Rechtsmittelbelehrung des von ihm angegriffenen Gerichtsbescheids wegen Nichterreichens des nach § 144 Abs 1 Satz 1 SGG maßgebenden Werts des Beschwerdegegenstands unzulässig und deshalb zu verwerfen, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen (vgl zur Frage der Wertbestimmung zB BSG vom 5.8.2015 - B 4 AS 17/15 B - juris RdNr 6; vgl zur Frage der Rechtsmittelverwerfung trotz Belehrung über das Rechtsmittel der Berufung BSG vom 4.7.2018 - B 3 KR 14/17 R - juris RdNr 15).

5

Die Entscheidung des LSG weicht auch nicht von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG ab, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Divergenz kommt ausschließlich in Betracht, wenn das LSG einen Rechtssatz in Abweichung von einem solchen des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage sein könnte, derartige abweichende Rechtssätze, auf denen die Entscheidung beruht, zu benennen.

6

Schließlich ist nicht erkennbar, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). Ein Verfahrensfehler des LSG ist insbesondere im Hinblick auf die Verwerfung der Berufung des Klägers durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung nicht erkennbar. Nach § 158 Satz 2 SGG kann die Entscheidung über die Verwerfung der Berufung als unzulässig durch Beschluss ergehen. Damit ist dem Berufungsgericht Ermessen eingeräumt, durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Die Ermessensentscheidung kann im Revisionsverfahren nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht von seinem Ermessen erkennbar fehlerhaft Gebrauch gemacht, dh etwa sachfremde Erwägungen oder eine grobe Fehleinschätzung zugrunde gelegt hat (stRspr; etwa BSG vom 21.7.2021 - B 14 AS 99/20 R - SozR 4-1500 § 158 Nr 9 RdNr 10 mwN). Hierfür ist im vorliegenden Fall nichts ersichtlich. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das SG durch Gerichtsbescheid entschieden hat. Auch in dieser Konstellation ist eine Verwerfung der Berufung durch Beschluss nicht von vornherein ausgeschlossen. Eine Verwerfung durch Beschluss ist etwa möglich, wenn sicher feststeht, dass in der Sache noch eine mündliche Verhandlung vor dem SG stattfinden wird (vgl BSG vom 12.7.2012 - B 14 AS 31/12 B - SozR 4-1500 § 105 Nr 3) oder ein Beteiligter trotz zutreffender Rechtsmittelbelehrung keinen Gebrauch von der Möglichkeit macht, mündliche Verhandlung vor dem SG zu beantragen (BSG vom 27.4.2021 - B 12 KR 56/20 B - SozR 4-1500 § 158 Nr 8 RdNr 8 mwN; BSG vom 21.7.2021 - B 14 AS 99/20 R - SozR 4-1500 § 158 Nr 9 RdNr 12 auch mit Nachweisen zum Meinungsstand in der Literatur). Zwar hat das BSG auch entschieden, dass für eine Verwerfung durch Beschluss kein Raum ist, wenn das SG im Gerichtsbescheid ausdrücklich nur über das Rechtsmittel der Berufung belehrt und dem Kläger nach Hinweis des LSG auf eine mögliche Unzulässigkeit der Berufung für den Antrag auf mündliche Verhandlung trotz in einem solchen Fall geltender Jahresfrist (§ 105 Abs 2 Satz 1 und 2, § 66 Abs 1 und Abs 2 Satz 1 SGG) ein deutlich zu kurzer Zeitraum von nur einigen Tagen verbleibt (BSG vom 30.10.2019 - B 14 AS 7/19 B - juris RdNr 3). Vorliegend verblieben dem Kläger jedoch nach Zustellung des angegriffenen Beschlusses am 27.2.2025 noch mehr als zwei Monate, um innerhalb der erst am 10.5.2025 ablaufenden Jahresfrist die mündliche Verhandlung beim SG zu beantragen. Auf diese Möglichkeit hat das LSG im angegriffenen Beschluss hingewiesen, ohne dass der Kläger hiervon Gebrauch gemacht hat.