Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 22.08.2025, Az.: B 4 AS 156/25 BH

Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
22.08.2025
Aktenzeichen
B 4 AS 156/25 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 24436
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:220825BB4AS15625BH0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Reutlingen - 14.10.2024 - AZ: S 5 AS 1643/24
LSG Baden-Württemberg - 21.05.2025 - AZ: L 3 AS 3357/24

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Mai 2025 - L 3 AS 3357/24 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) ist abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall.

2

Es ist nicht zu erkennen, dass ein beim BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die von der Klägerin angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der genannten Entscheidung des LSG erfolgreich zu begründen. Da die Klägerin keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch ihr Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).

3

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen der Klägerin noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakten ersichtlich.

4

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist nicht erkennbar, dass sich wegen der Entscheidung der Vorinstanz, die Klägerin habe keinen Anspruch auf die Gewährung von Bürgergeld für die Zeit vor dem 1.2.2024 Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Frage, ob der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 SGB X gewährt werden kann, weil sie nach ihrem Vortrag krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen sein könnte, vor Februar 2024 einen Antrag auf Bürgergeld zu stellen. Insoweit hat das BSG bereits entschieden, dass es sich bei dem Antragserfordernis und dem Ausschluss von Leistungen vor Antragstellung nach § 37 SGB II nicht um eine gesetzliche Frist handelt, weshalb Wiedereinsetzung ausgeschlossen ist (BSG vom 18.1.2011 - B 4 AS 99/10 R - SozR 4-4200 § 37 Nr 5 RdNr 23; BSG vom 18.1.2011 - B 4 AS 29/10 R - SozR 4-1200 § 14 Nr 15 RdNr 11). Auch die Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs sind durch die Rechtsprechung des BSG geklärt (zB BSG vom 18.1.2011 - B 4 AS 29/10 R - SozR 4-1200 § 14 Nr 15 RdNr 12 ff; BSG vom 24.4.2015 - B 4 AS 22/14 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 71 RdNr 27; jeweils mwN). Es ist nicht erkennbar, dass sich inzwischen ein erneuter Klärungsbedarf ergeben haben könnte.

5

Die Entscheidung des LSG weicht auch nicht von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG ab, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Divergenz kommt ausschließlich in Betracht, wenn das LSG einen Rechtssatz in Abweichung von einem solchen des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage sein könnte, derartige abweichende Rechtssätze, auf denen die Entscheidung beruht, zu benennen.

6

Schließlich ist nicht erkennbar, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). Soweit sich die Klägerin gegen die Überzeugung wendet, die das LSG von den entscheidungserheblichen Tatsachen gewonnen hat (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG), kann eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung hierauf nicht gestützt werden (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG).