Bundessozialgericht
Beschl. v. 21.08.2025, Az.: B 6 KA 4/25 BH
Ablehnung von Prozesskostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren mangels Erfolgsaussicht
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 21.08.2025
- Aktenzeichen
- B 6 KA 4/25 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 25695
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:210825BB6KA425BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG München - 23.01.2025 - AZ: S 28 KA 5003/20
- LSG Bayern - 15.04.2025 - AZ: L 12 KA 5001/25 NZB
Rechtsgrundlage
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 15. April 2025 - L 12 KA 5001/25 NZB - Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen den vorgenannten Beschluss wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I
Der Kläger begehrt die Zahlung von Verzugszinsen iHv 174,68 Euro. Das SG hat die Klage abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen (Urteil vom 23.1.2025). Das LSG hat die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des SG zurückgewiesen (Beschluss vom 15.4.2025). Mit Schreiben vom 6.5.2025, welches beim BSG per Telefax am 20.5.2025 eingegangen ist, wendet sich der Kläger mit einer Beschwerde gegen den Beschluss des LSG. Gleichzeitig beantragt er Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts.
II
Der Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens ist abzulehnen, die Beschwerde des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen.
1. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 114 und 121 ZPO kann einem Beteiligten für ein Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Hieran fehlt es. Eine Beschwerde gegen den Beschluss des LSG vom 15.4.2025 kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil sie nicht statthaft ist. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - von den hier nicht einschlägigen Sonderregelungen der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und der Rechtswegbeschwerde abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Hierauf hat das LSG im angegriffenen Beschluss zutreffend hingewiesen.
2. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des LSG ist aus den zu 1. genannten Gründen als unzulässig zu verwerfen. Da sich der Kläger zudem vor dem Bundessozialgericht durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten lassen muss, bestand auch kein Anlass, seiner Bitte zu entsprechen, die Frist für die Begründung der Beschwerde bis Ende September 2025 zu verlängern.
Die Verwerfung des Rechtsmittels des Klägers erfolgt entsprechend § 169 Satz 3 SGG ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG i.V.m. einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach trägt der Kläger die Kosten des von ihm erfolglos geführten Rechtsmittels (§ 154 Abs 2 VwGO).
4. Für die Festsetzung eines Streitwerts nach § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs 2 Satz 1 i.V.m. Abs 1 Satz 1 GKG bestand keine Veranlassung, weil sich die Gerichtsgebühr nicht nach einem Streitwert richtet; für Beschwerden der vorliegenden Art (Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind) wird nach Nr 7504 der Anlage 1 zum GKG vielmehr eine Festgebühr erhoben, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird.