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Bundessozialgericht
Beschl. v. 21.08.2025, Az.: B 4 AS 110/24 B

Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Berücksichtigung gepfändeter Einkommensanteile

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
21.08.2025
Aktenzeichen
B 4 AS 110/24 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 23351
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:210825BB4AS11024B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Bayreuth - 27.04.2022 - AZ: S 17 AS 668/19
LSG Bayern - 27.11.2024 - AZ: L 11 AS 232/22

Redaktioneller Leitsatz

Nicht die - behauptete - Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern nur die fehlende Übereinstimmung im Grundsätzlichen kann die Zulassung wegen Abweichung begründen.

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27. November 2024 wird als unzulässig verworfen.

Der Beklagte hat den Klägern die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Gründe

1

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) und der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden sind (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).

2

a) Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 = juris RdNr 6; BSG vom 28.2.2022 - B 7/14 AS 325/21 B - juris RdNr 2 mwN).

3

In der Beschwerdebegründung ist aufzuzeigen, welche rechtliche Frage sich zu einer bestimmten Norm des Bundesrechts iS des § 162 SGG stellt (stRspr; etwa BSG vom 20.10.2021 - B 12 R 2/21 B - juris RdNr 16; BSG vom 4.1.2022 - B 11 AL 58/21 B - juris RdNr 3; BSG vom 5.7.2023 - B 4 AS 36/23 B - juris RdNr 3). Die Beschwerdebegründung muss daher eine aus sich heraus verständliche abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts mit höherrangigem Recht formulieren (stRspr; etwa BSG vom 12.8.2021 - B 12 R 11/21 B - juris RdNr 8; BSG vom 8.9.2021 - B 11 AL 42/21 B - juris RdNr 3 mwN; BSG vom 18.10.2021 - B 9 V 29/21 B - juris RdNr 7; BSG vom 20.10.2021 - B 5 R 230/21 B - juris RdNr 3; BSG vom 4.1.2022 - B 11 AL 58/21 B - juris RdNr 3; BSG vom 5.7.2023 - B 4 AS 36/23 B - juris RdNr 3).

4

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Beschwerde wirft als Frage von grundsätzlicher Bedeutung auf: "Ist also als Einkommen i. S. v. § 11 SGB II zu berücksichtigen, was zwar unmittelbar vom Arbeitgeber gepfändet und an den Insolvenzverwalter im Rahmen der Wohlverhaltensphase weitergegeben wurde, aber als Mittel zur Bedarfsdeckung nach § 9 SGB II gar nicht benötigt wird, weil es im Rahmen der Freibeträge aus § 11b Abs. 2, 3 SGB II liegt"?

5

Abgesehen davon, dass die Beteiligten nach dem mitgeteilten Sachverhalt gerade nicht um die Berücksichtigung gepfändeter Einkommensanteile streiten, sondern solcher, die gemäß § 287 Abs 2 InsO als pfändbar abgetreten wurden, hat der Beklagte jedenfalls die Klärungsbedürftigkeit der von ihm aufgeworfenen Frage nicht hinreichend dargelegt. Er trägt in der Beschwerdebegründung einleitend selbst vor, es gebe hierzu bereits "ausdifferenzierte Rechtsprechung" des BSG (unter Bezugnahme auf BSG vom 10.5.2011 - B 4 KG 1/10 R - BSGE 108, 144 = SozR 4-5870 § 6a Nr 2; BSG vom 23.8.2011 - B 14 AS 165/10 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 43; BSG vom 19.8.2015 - B 14 AS 43/14 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 74; BSG vom 24.5.2017 - B 14 AS 32/16 R - BSGE 123, 199 = SozR 4-4200 § 11 Nr 80), mit der sich das LSG nicht hinreichend auseinandergesetzt habe, weshalb die berufungsgerichtliche Entscheidung "unterkomplex" sei. Im Übrigen bedürfe es nach der Rechtsprechung des BSG für die Frage nach der Berücksichtigung gepfändeter Einkommensanteile als "bereite Mittel" einer einzelfallbezogenen Prüfung, ob dem Hilfebedürftigen im Rahmen seiner Selbsthilfeobliegenheit nach § 2 Abs 1 Satz 1 SGB II zuzumuten sei, auf die Rückgängigmachung der Pfändung hinzuwirken (unter Bezugnahme auf BSG vom 10.5.2011 - B 4 KG 1/10 R - BSGE 108, 144 = SozR 4-5870 § 6a Nr 2, RdNr 23). Inwieweit der angestrebten Revisionsentscheidung gleichwohl über den Einzelfall hinaus Bedeutung zukommen würde, zeigt der Beklagte nicht hinreichend auf. Soweit er darlegt, es liege keine Rechtsprechung des BSG zu der Frage vor, ob eine Ausnahme vom Regelfall der Einkommensberücksichtigung von vornherein ausscheide, wenn die - nicht dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminiums (Art 1 Abs 1 GG i.V.m. Art 20 Abs 1 GG) dienenden - Erwerbstätigenfreibeträge (§ 11b Abs 2 und 3 SGB II) nicht überschritten seien, ist sein Vortrag widersprüchlich. Denn der Beklagte hat einleitend ausgeführt, dass das LSG sich nicht hinreichend auseinandergesetzt habe mit der Rechtsprechung des BSG, wonach das Korrektiv der "bereiten Mittel" der Berücksichtigung einbehaltener Beträge als Einkommen dann nicht entgegenstehe, wenn diese Beträge durch den Erwerbstätigenfreibetrag gedeckt seien (unter Bezugnahme auf BSG vom 24.5.2017 - B 14 AS 32/16 R - BSGE 123, 199 = SozR 4-4200 § 11 Nr 80, RdNr 23 ff). Zu der Frage eines gleichwohl verbleibenden Klärungsbedarfs - etwa im Hinblick auf Unterschiede zwischen einer im Vorhinein getroffenen Verwendungsentscheidung wie der Tilgung eines Arbeitgeberdarlehens durch einen Gehaltseinbehalt einerseits und der hier anscheinend zur Vorbereitung der insolvenzrechtlichen Restschuldbefreiung erfolgten Abtretung des pfändungsfreien Gehaltsanteils - verhält sich die Beschwerde nicht.

6

b) Eine Abweichung (Divergenz) iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG ist ebenfalls nicht hinreichend dargelegt. Dies ist nur dann der Fall, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht. Eine Abweichung liegt nicht schon vor, wenn die angefochtene Entscheidung nicht den Rechtssätzen entsprechen sollte, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG aufgestellt haben, weil die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall nicht die Zulassung einer Revision wegen Abweichung rechtfertigt. Erforderlich ist vielmehr, dass das LSG diesen Rechtssätzen widersprochen und über den Einzelfall hinausgehende andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die - behauptete - Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern nur die fehlende Übereinstimmung im Grundsätzlichen kann die Zulassung wegen Abweichung begründen (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 = juris RdNr 13; BSG vom 28.2.2022 - B 7/14 AS 325/21 B - juris RdNr 12 mwN).

7

Diese Voraussetzungen sind nicht dargelegt. Die Beschwerde beschränkt sich vielmehr darauf darzulegen, warum das LSG unter Berücksichtigung der bereits vorliegenden Rechtsprechung des BSG falsch entschieden habe.

8

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 Satz 1 SGG.