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Bundessozialgericht
Beschl. v. 21.08.2025, Az.: B 11 AL 15/25 AR

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
21.08.2025
Aktenzeichen
B 11 AL 15/25 AR
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 22486
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:210825BB11AL1525AR0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Landshut - 15.03.2024 - AZ: S 16 AL 34/23
LSG Bayern - 29.04.2025 - AZ: L 9 AL 69/24

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 29. April 2025 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die von der Klägerin persönlich mit Schreiben vom 30.5.2025 eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung ist als unzulässig zu verwerfen.

2

Eine Beschwerde an das BSG kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG). Hierauf ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung sowie mit Schreiben des Berichterstatters vom 28.7.2025 ausdrücklich hingewiesen worden. Das von der Klägerin persönlich an das BSG gerichtete Schreiben entspricht nicht dieser gesetzlichen Form. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.