Bundessozialgericht
Beschl. v. 20.08.2025, Az.: B 6a KR 18/25 AR
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 20.08.2025
- Aktenzeichen
- B 6a KR 18/25 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 22485
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:200825BB6aKR1825AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Cottbus - 29.11.2023 - AZ: S 19 KR 372/22
- LSG Berlin-Brandenburg - 21.05.2025 - AZ: L 1 KR 281/24
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. Mai 2025 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat mit von ihm unterzeichneten, am 14.7.2025 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 10.6.2025 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 21.5.2025 Beschwerde eingelegt. Das Urteil ist ihm am 4.6.2025 zugestellt worden.
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet worden ist. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG vom 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91 - SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13 mwN), ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils ausdrücklich hingewiesen worden. Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG i.V.m. § 169 Satz 3 SGG durch Beschluss zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.