Bundessozialgericht
Beschl. v. 19.08.2025, Az.: B 12 BA 30/24 B
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 19.08.2025
- Aktenzeichen
- B 12 BA 30/24 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 25482
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:190825BB12BA3024B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Berlin - 02.03.2022 - AZ: S 28 BA 258/19
- LSG Berlin-Brandenburg - 25.07.2024 - AZ: L 9 BA 31/22
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
Vorrangiger Prüfungsmaßstab bei Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen ist eine Abwägung zwischen dem Einzelfall zu erwartenden Verwaltungsaufwand und den Interessen des Versicherten wie auch des Arbeitgebers. Die Schätzung ist so exakt vorzunehmen, wie dies bei noch verhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich ist, und nicht zu beanstanden, wenn sie auf sorgfältig ermittelten Tatsachen gründet und nachvollziehbar ist, da sie vor allem nicht gegen Denkgesetzte und Erfahrungssätze verstößt.
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. Juli 2024 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 132 203,99 Euro festgesetzt.
Gründe
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten um Beitragsnachforderungen einschließlich Säumniszuschlägen aus zwei Betriebsprüfungsbescheiden in Höhe von noch 132 203,99 Euro.
Der Kläger betrieb mehrere Gaststätten in B. Aufgrund von Ermittlungen des Hauptzollamtes, Finanzkontrolle Schwarzarbeit, führte die Beklagte in verschiedenen Bars Betriebsprüfungen für den Prüfzeitraum 1.1.2012 bis 31.12.2016 und 1.1.2015 bis 31.12. 2016 durch. Sie forderte Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 209 857,92 Euro einschließlich Säumniszuschlägen nach, weil Tätigkeiten der Beigeladenen zu 1. bis 3. in den Bars des Klägers der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterlegen hätten. Die Nachforderung wurde personenbezogen und hinsichtlich der Höhe der Arbeitsentgelte als Summen- und Schätzungsbescheid festgesetzt, wobei der Mindestpersonalbedarf anhand der Öffnungszeiten ermittelt wurde (Bescheide vom 29.11.2018, Widerspruchsbescheide vom 28.10.2019 und 9.10.2019).
Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 2.3.2022). Das LSG hat die Berufung, die auf die Aufhebung des Urteils des SG sowie der angefochtenen Bescheide gerichtet war, soweit die gesamte Nachforderung 77 653,93 Euro übersteige, zurückgewiesen (Beschluss vom 25.7.2024). Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG.
II
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG in entsprechender Anwendung von § 169 Satz 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. In der Begründung des Rechtsmittels ist entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG kein Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine abstrakt generelle Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - allgemeine Bedeutung hat und aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung einer Klärung durch das Revisionsgericht bedarf (Klärungsbedürftigkeit) und fähig (Klärungsfähigkeit) ist. Mit der Beschwerdebegründung ist daher aufzuzeigen, welche rechtliche Frage sich zu einer bestimmten Norm des Bundesrechts iS des § 162 SGG stellt. Hierzu ist anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung auszuführen, weshalb eine Klärung erforderlich und im angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist. Schließlich ist darzulegen, dass der angestrebten Entscheidung eine über den Einzelfall hinausgehende Breitenwirkung zukommt (vgl BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
Der Kläger trägt vor, es stellten sich folgende Grundsatzfragen:
"1.Über welchen Zeitraum darf eine rein tatsächliche und zeitlich begrenzte Prüfungsfeststellung über den ihr innewohnenden konkreten Feststellungszeitraum hinaus noch weiter rückwirkend als Schätzungsgrundlage nach § 28f Abs. 2 Satz 3 und 4 SGB IV herangezogen werden?
2.Dürfen rein tatsächliche Prüfungsfeststellungen, welche Nachweise über Verstöße hinsichtlich der Zahlung von Sozialabgaben für einen rückwärtigen Zeitraum von 6 Monaten erbrachten, bis zu 5 Jahre rückwirkend nach § 28f Abs. 2 Satz 3 und 4 SGB IV berücksichtig und ausgewertet werden?
3.Dürfen zur Schätzung nach § 28f Abs. 2 Satz 3 und 4 SGB IV beliebige allgemeine Angaben aus dem Internet herangezogen werden, insbesondere wenn diese von unbeteiligten Dritten stammen und dem Internet auch anderweitige Angaben zur selben Tatsache entgegenstehen?"
Er trägt insbesondere vor, es bestehe allgemeiner Klärungsbedarf, über welchen Zeitraum eine Verwertung von Tatsachenfeststellungen zur Begründung gesetzlicher Ansprüche, hier konkret nach § 28f Abs 2 Satz 3 und 4 SGB IV, rückwirkend erfolgen dürfe. Ohne jegliche Mindesteinschränkungen könnten Sozialgerichte solche Rückwirkungen auch für die letzten 20 Jahre vornehmen. Die in den Urteilen des SG und des LSG ohne jegliche inhaltliche Prüfung einfach akzeptierte Rückwirkung von am 17.3.2017 bis zu sechs Monaten zurückliegenden ermittelten Tatsachen bis hin zum 1.1.2012 zurück sei grundlegend entscheidungserheblich, jedoch durch keine dem Kläger bekannte Rechtsprechung des BSG gedeckt und schlicht verfassungswidrig. Bei der Nutzung von Öffnungszeiten von Betrieben aus dem Internet werde als gerichtsbekannt vorausgesetzt, dass sich für jeden noch so kleinen Laden mindestens drei verschiedene Öffnungszeiten, Telefonnummern und sogar unterschiedliche Adressen fänden. Solche Ermittlungsergebnisse seien daher bereits grundsätzlich keiner Beweiswürdigung und schon gar keiner Berechnung durch die Beklagte zugänglich, sondern kämen einem Hasardspiel gleich.
Es kann dahingestellt bleiben, ob damit schon keine Rechtsfragen zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts mit höherrangigem Recht (vgl BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - juris RdNr 11 mwN) formuliert worden sind, sondern vielmehr nach dem Ergebnis eines Subsumtionsvorgangs im Einzelfall sowie der Auslegung früherer und neuerer Rechtsprechung des BSG gefragt worden ist. Jedenfalls ist die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Fragen nicht hinreichend dargelegt. Eine Rechtsfrage ist dann höchstrichterlich geklärt und damit als nicht (mehr) klärungsbedürftig anzusehen, wenn diese bereits beantwortet ist. Ist sie noch nicht ausdrücklich entschieden, genügt es, dass schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (BSG Beschluss vom 30.8.2016 - B 2 U 40/16 B - SozR 4-1500 § 183 Nr 12 RdNr 7 mwN). Der Kläger setzt sich nicht mit der Rechtsprechung des Senats zu den rechtlichen Anforderungen an die Durchführung einer Schätzung auseinander, wonach vorrangiger Prüfungsmaßstab eine Abwägung zwischen dem im Einzelfall zu erwartenden Verwaltungsaufwand und den Interessen des Versicherten wie auch des Arbeitgebers ist. Die Schätzung ist so exakt vorzunehmen, wie dies bei noch verhältnismäßigem Verwaltungsaufwand möglich ist und nicht zu beanstanden, wenn sie auf sorgfältig ermittelten Tatsachen gründet und nachvollziehbar ist, weil sie insbesondere nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (vgl BSG Urteil vom 16.12.2015 - B 12 R 11/14 R - BSGE 120, 209 = SozR 4-2400 § 28p Nr 6, RdNr 59; BSG Urteil vom 4.9.2018 - B 12 R 4/17 R - BSGE 126, 226 = SozR 4-7815 § 10 Nr 3, RdNr 23). Der Kläger legt nicht dar, inwiefern sich die von ihm aufgeworfenen Fragen nicht anhand dieser Rechtsprechung beantworten lassen sollen.
Auch die vom Kläger aufgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken genügen den Darlegungsanforderungen nicht. Wird die Beschwerde mit einem Grundrechtsverstoß begründet, hat sie unter Einbeziehung der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung - insbesondere des BVerfG, aber auch des BSG - im Einzelnen aufzuzeigen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll. Dazu müssen der Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen aufgezeigt, die in der Rechtsprechung anerkannten Sachgründe für die Regelung erörtert und die Verfassungsverletzung dargelegt werden. Die Beschwerdebegründung darf sich im Fall einer aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Frage nicht darauf beschränken, die Verfassungs- oder Grundrechtswidrigkeit zu behaupten (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 24.5.2017 - B 1 KR 79/16 B - juris RdNr 7 mwN). Der Kläger rügt letztlich die inhaltliche Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann jedoch nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 9).
2. Der Kläger hat auch einen Verfahrensmangel nicht hinreichend bezeichnet. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Wer eine Nichtzulassungsbeschwerde auf diesen Zulassungsgrund stützt, muss zu seiner Bezeichnung (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) die diesen Verfahrensmangel des LSG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dartun, also die Umstände schlüssig darlegen, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (stRspr; siehe bereits BSG vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14; B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 160a RdNr 16 mwN). Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers vorträgt, ein Anhörungsschreiben des LSG zur Entscheidung durch Beschluss nach § 153 Abs 4 SGG liege ihm nicht vor, wird die Beschwerde diesen Anforderungen nicht gerecht. Sollte das Anhörungsschreiben vom Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht zu dessen Akten genommen worden sein, liegt hierin kein Anhörungsfehler des LSG, sondern ein vom Prozessbevollmächtigten zu verantwortender Organisationsfehler. Nach dem bei den Gerichtsakten befindlichen Empfangsbekenntnis und dem Prüfvermerk (Bl 216 f LSG-Akte) vom 9.2.2024 bestehen keine Anhaltspunkte, dass das gerichtliche Schreiben dem Prozessbevollmächtigten nicht zugegangen ist.
Soweit der Kläger auch die Verwertung von im Internet ermittelten Öffnungszeiten rügt, macht er im Kern die Unrichtigkeit der Beweiswürdigung durch das LSG und auch hier die inhaltliche Unrichtigkeit des Urteils geltend. Beides kann nicht zur Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels führen (§ 160 Abs 2 Nr 3, § 128 Abs 1 Satz 1 SGG; vgl BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 9).
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs 2 und § 162 Abs 3 VwGO.
5. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG i.V.m. § 52 Abs 3, § 39 Abs 1, § 47 Abs 1 Satz 1 und Abs 3 sowie § 63 Abs 2 Satz 1 GKG.