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Bundessozialgericht
Beschl. v. 19.08.2025, Az.: B 12 BA 11/25 B

Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren; Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen und Säumniszuschlägen

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
19.08.2025
Aktenzeichen
B 12 BA 11/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 24920
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:190825BB12BA1125B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Würzburg - 12.07.2022 - AZ: S 14 BA 47/21
LSG Bayern - 05.02.2025 - AZ: L 6 BA 86/22

Redaktioneller Leitsatz

Es genügt nicht, dass in der Beschwerdebegründung lediglich auf das Erfordernis der Gesamtabwägung Bezug genommen wird und behauptet wird, die Vorinstanz habe unter Anwendung dieser Grundsätze "eine abhängige Beschäftigung zu Unrecht bejaht". Allein die Darstellung der eigenen Rechtsansicht sowie die Behauptung, die Entscheidung des Berufungsgerichts sei inhaltlich unrichtig, kann im sozialgerichtlichen Verfahren nicht zur Zulassung der Revision führen.

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 5. Februar 2025 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auf 464 579,82 Euro festgesetzt.

Gründe

I

1

In dem der Beschwerde zugrunde liegenden Verfahren streiten die Beteiligten um Nachforderungen der Beklagten von Sozialversicherungsbeiträgen und Säumniszuschlägen aufgrund einer Betriebsprüfung für den Zeitraum vom 1.1.2015 bis zum 22.2.2018.

2

Unternehmensgegenstand der klagenden GmbH ist die Ausstattung von Geschäftsräumen. Sie schloss mit verschiedenen einzelgewerbetreibenden Ladenbauern "Subunternehmer-Verträge", um den Auftrag eines Discounters zum Umbau und zur Ausstattung von dessen Filialen zu erfüllen. Die Beklagte setzte aufgrund einer Betriebsprüfung Nachforderungen in Höhe von insgesamt 464 579,82 Euro inklusive Säumniszuschlägen wegen Beschäftigung der beauftragten Ladenbauer fest (Bescheid vom 29.6.2020; Widerspruchsbescheid vom 11.5.2021).

3

Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 12.7.2022). Das LSG hat die Berufung unter Bezugnahme auf die erstinstanzliche Entscheidung zurückgewiesen. Die Tätigkeit der Ladenbauer stelle sich jeweils als abhängige Beschäftigung im Sinne einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsleben dar. Das SG sei zutreffend davon ausgegangen, dass die Ladenbauer im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Klägerin kein maßgebliches eigenes Unternehmerrisiko getragen hätten. Sie hätten kein eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft mit der Gefahr eines Verlustes eingesetzt. Allein das Risiko, mangels Aufträgen nicht durchgehend arbeiten zu können, spiele dabei keine Rolle. Zum echten Unternehmerrisiko werde dies erst, wenn bei Arbeitsmangel nicht nur kein Einkommen erzielt werde, sondern auch Kosten für wesentliche betriebliche Investitionen oder Arbeitnehmer anfielen oder früher getätigte Investitionen brachliegen würden. Dies sei nicht der Fall. Soweit der Subunternehmer eigene Arbeitnehmer beschäftigt habe, handele es sich hierbei nach den zutreffenden Feststellungen der Beklagten um die Eltern des Z, welche von diesem als geringfügig Beschäftigte gemeldet worden seien. Welche Tätigkeiten diese verrichtet hätten, ob im Privathaushalt des Z oder für Tätigkeiten gegenüber Dritten im Rahmen der Gewerbeanmeldung, sei nicht näher spezifiziert. Unstreitig seien diese von Z jedenfalls nicht zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Klägerin eingesetzt worden. Die Beklagte habe zu Recht auch Säumniszuschläge gefordert. Die beiden Geschäftsführer hätten zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt (Urteil vom 5.2.2025).

4

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil.

II

5

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG in entsprechender Anwendung von § 169 Satz 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die mit der in der Beschwerdebegründung geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) und der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) sind entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG nicht hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

6

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine abstrakt-generelle Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - allgemeine Bedeutung hat und aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung einer Klärung durch das Revisionsgericht bedarf (Klärungsbedürftigkeit) und fähig (Klärungsfähigkeit) ist. Mit der Beschwerdebegründung ist daher aufzuzeigen, welche rechtliche Frage sich zu einer bestimmten Norm des Bundesrechts iS des § 162 SGG stellt. Hierzu ist anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung auszuführen, weshalb eine Klärung erforderlich und im angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist. Schließlich ist darzulegen, dass der angestrebten Entscheidung eine über den Einzelfall hinausgehende Breitenwirkung zukommt (vgl BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Begründung der Klägerin nicht.

7

Sie trägt vor, das LSG verneine ein unternehmerisches Risiko (und daraus resultierend eine Selbstständigkeit), wenn ein Subunternehmer eigene Arbeitnehmer beschäftige. Es mache die Entscheidung darüber davon abhängig, "ob die Arbeitnehmer zur Erfüllung der Verpflichtung gegenüber der Klägerin eingesetzt wurden, oder nicht." Dieser Rechtssatz sei abstrakt und konkret klärungsbedürftig. Bisher habe die Rechtsprechung ein unternehmerisches Risiko zur Feststellung einer selbstständigen Tätigkeit immer dann angenommen, wenn "eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist" (vgl BSG Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R - BSGE 120, 99 = SozR 4-2400 § 7 Nr 25). Hierunter falle unstreitig auch der Einsatz von Arbeitnehmern, da der Unternehmer diesen gegenüber zur Erbringung seiner Leistung verpflichtet sei und das Risiko trage, die Arbeitnehmer bei zu wenig Umsatz nicht mehr bezahlen zu können. Bisher sei in der Rechtsprechung nicht vorausgesetzt worden, dass die Arbeitnehmer den Unternehmer konkret bei der Verpflichtung gegenüber Dritten unterstützen müssten und nicht nur im Hintergrund, exemplarisch in der Verwaltung des Unternehmens tätig sein könnten. Genau dies fordere aber das Gericht im vorliegenden Fall. Die Anstellung von zwei Arbeitnehmern spreche - entsprechend der Wertung des § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI - eindeutig für ein unternehmerisches Risiko und Selbstständigkeit.

8

Die Klägerin hat mit diesen Ausführungen bereits keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) mit höherrangigem Recht (vgl BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - juris RdNr 11 mwN) formuliert. Die Bezeichnung einer bestimmten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (BSG Beschluss vom 10.9.2014 - B 10 ÜG 3/14 B - juris RdNr 11 mwN).

9

Davon abgesehen hat sie auch die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Problematik nicht hinreichend dargetan. Eine Rechtsfrage ist dann als höchstrichterlich geklärt und damit als nicht (mehr) klärungsbedürftig anzusehen, wenn diese bereits beantwortet ist. Ist sie noch nicht ausdrücklich entschieden, genügt es, dass schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der vom Beschwerdeführer als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (BSG Beschluss vom 30.8.2016 - B 2 U 40/16 B - SozR 4-1500 § 183 Nr 12 RdNr 7 mwN; BSG Beschluss vom 28.11.2018 - B 12 R 34/18 B - juris RdNr 6). Mit solcher Rechtsprechung hat sich eine Beschwerdebegründung auseinanderzusetzen.

10

Die Klägerin zitiert zwar aus der Entscheidung des BSG vom 18.11.2015 (B 12 KR 16/13 R - BSGE 120, 99 = SozR 4-2400 § 7 Nr 25, RdNr 36) dass für das unternehmerische Risiko maßgebend sei, ob "eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird", beschäftigt sich aber nicht damit, wann eigene Betriebsmittel als "eingesetzt" gelten. Insofern hätte sich die Klägerin damit auseinandersetzen müssen, dass nach derselben Entscheidung des BSG die Nutzung von Gegenständen wie zB eines PKW oder eines eigenen Computers nur dann auf ein unternehmerisches Risiko schließen lasse, wenn "diese Gegenstände gerade im Hinblick auf die ausgeübte Tätigkeit angeschafft, hierfür eingesetzt und das hierfür aufgewandte Kapital bei Verlust des Auftrags und/oder Ausbleiben weiterer Aufträge als verloren anzusehen wären" (vgl BSG Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R - BSGE 120, 99 = SozR 4-2400 § 7 Nr 25, RdNr 37; BSG Urteil vom 31.3.2017 - B 12 R 7/15 R - BSGE 123, 50 = SozR 4-2400 § 7 Nr 30, RdNr 43). Außerdem stellt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ein Unternehmerrisiko nur dann einen Hinweis auf das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit dar, wenn mit diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft oder verbesserte Verdienstchancen gegenüberstehen (BSG Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R - BSGE 120, 99 = SozR 4-2400 § 7 Nr 25, RdNr 36). Auch dazu finden sich keine Darlegungen.

11

Unabhängig hiervon legt die Klägerin auch die Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Frage nicht hinreichend dar. Sie weist zwar zutreffend darauf hin, dass die Zuordnung einer Tätigkeit zum rechtlichen Typus der abhängigen Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit nach deren Gesamtbild vorzunehmen ist und voraussetzt, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt und nachvollziehbar abgewogen werden (stRspr; vgl nur BSG Urteil vom 25.4.2012 - B 12 KR 24/10 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 15 RdNr 25 mwN). Zur Darlegung der Klärungsfähigkeit hätte sie jedoch die wesentlichen vom LSG in die Abwägung eingestellten Gesichtspunkte sowie deren jeweilige vom LSG vorgenommene Gewichtung aufzeigen und dartun müssen, dass sich durch die von ihr favorisierte Beantwortung der formulierten Frage das Gewicht der vom LSG in die vorgenommene Gesamtabwägung eingestellten Indizien so zu ihren Gunsten verschieben würde, dass entgegen dem Abwägungsergebnis des LSG eine Beschäftigung zu bejahen wäre (vgl zu diesen Anforderungen zB BSG Beschluss vom 6.11.2015 - B 12 R 31/15 B - juris RdNr 10 f). Es genügt nicht, dass die Klägerin lediglich auf das Erfordernis der Gesamtabwägung Bezug nimmt und behauptet, das LSG habe unter Anwendung dieser Grundsätze "eine abhängige Beschäftigung des Herrn Z. zu Unrecht bejaht". Allein die Darstellung der eigenen Rechtsansicht sowie die Behauptung, die Entscheidung des Berufungsgerichts sei inhaltlich unrichtig, kann im sozialgerichtlichen Verfahren nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18).

12

Dies gilt auch, soweit die Klägerin ausführt, dass nach § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI keine Versicherungspflicht vorliege, wenn im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig werdende Selbstständige im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen würden. Dieser Konstellation gleichgestellt sei nach der Rechtsprechung des BSG die Beschäftigung von zwei geringfügig entlohnten Arbeitnehmern, wenn die Summe der Arbeitsentgelte die Geringfügigkeitsgrenze übersteige. Dies sei unstreitig der Fall. Diese Wertung aus dem SGB VI sei zwingend auf die Feststellung eines Unternehmerrisikos zu übertragen. Die Klägerin setzt sich insoweit allerdings weder mit den Unterschieden von § 7 Abs 1 SGB IV (Voraussetzungen der Beschäftigung) und § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI (Versicherungspflicht selbstständig tätiger Personen) auseinander noch mit den Voraussetzungen einer analogen Anwendung. Außerdem geht sie nicht darauf ein, wann Arbeitnehmer gemäß § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI im "Zusammenhang" mit der selbstständigen Tätigkeit beschäftigt werden. Soweit sie die Berücksichtigung von Beschäftigten im Hintergrund des Unternehmens, exemplarisch in dessen Verwaltung, fordert, legt sie auch nicht dar, was der Gegenstand der (geringfügigen) Beschäftigung im konkreten Fall gewesen ist.

13

2. Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass das angefochtene Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine solche Abweichung ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten rechtlichen Aussage zum Bundesrecht die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. Außerdem muss die Beschwerdebegründung aufzeigen, dass die Entscheidung auf diesem Widerspruch beruhen kann (vgl BSG Beschlüsse vom 12.5.2005 - B 3 P 13/04 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 6 RdNr 5 und vom 30.3.2015 - B 12 KR 102/13 B - juris RdNr 10, jeweils mwN). Diese Anforderungen sind nicht erfüllt.

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Die Klägerin verweist auf das Urteil des BSG vom 23.11.2005 (B 12 RA 15/04 R - BSGE 95, 238 = SozR 4-2600 § 2 Nr 5). Darin sei entschieden worden, dass der Rentenversicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI die regelmäßige Beschäftigung von Arbeitnehmern im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit auch dann entgegenstehe, wenn deren Arbeitsentgelte nur zusammengerechnet die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten würden. Sie folgert daraus, dass es sich bei der Gleichstellung eines Arbeitnehmers mit mehreren geringfügig entlohnten Beschäftigten um einen allgemeingültigen Rechtssatz handele, der nicht überholt sei und den Urteilsgründen des LSG entgegenstehe.

15

Die Klägerin zeigt mit ihren Ausführungen nicht - wie erforderlich - auf, dass das BSG in dem genannten Urteil über eine Fallkonstellation entschieden hat, die mit der hier vorliegenden vergleichbar ist. Eine die Rechtseinheit gefährdende Abweichung kann nur bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt vorliegen, auf den dieselben Rechtsnormen anzuwenden sind (vgl hierzu zB BSG Beschluss vom 12.4.2023 - B 2 U 50/22 B - juris RdNr 14 mwN). Es fehlt insoweit aber an substantiierten Darlegungen, weshalb § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI auf den vorliegenden Fall anwendbar sein soll (vgl oben zu 1). Soweit die Klägerin daraus selbst einen allgemeingültigen Rechtssatz ableitet, den das LSG hätte anwenden sollen, legt sie nur ihre eigene Rechtsansicht dar und rügt im Kern die Unrichtigkeit der Berufungsentscheidung. Nicht die behauptete Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern nur die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet aber die Zulassung der Revision wegen Divergenz (stRspr; zB BSG Beschluss vom 12.5.2005 - B 3 P 13/04 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 6 RdNr 5 und BSG Beschluss vom 16.7.2004 - B 2 U 41/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 4 RdNr 6, jeweils mwN).

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3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs 2 VwGO.

18

5. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG und entspricht der noch streitigen Beitragsforderung in voller Höhe. Auch wenn die Klägerin Zulassungsgründe nur in Bezug auf eine Teilforderung (hinsichtlich Z) näher ausgeführt hat, hat sie ausdrücklich die Zulassung der Revision "in vollem Umfang" beantragt.