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Bundessozialgericht
Beschl. v. 19.08.2025, Az.: B 1 KR 24/25 AR

Verwerfung der Anhörungsrüge als unzulässig

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
19.08.2025
Aktenzeichen
B 1 KR 24/25 AR
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 22482
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:190825BB1KR2425AR0

Verfahrensgang

vorgehend
BSG - 07.07.2025 - AZ: B 1 KR 17/25 AR
LSG Thüringen - 29.06.2025 - AZ: L 2 SF 212/25 AB
SG Altenburg - 20.03.2024 - AZ: S 12 KR 1215/23

Tenor:

Der Rechtsbehelf der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 7. Juli 2025 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Eingabe vom 24.7.2025 gegen den Beschluss vom 7.7.2025, mit dem der Senat die Beschwerde der Klägerin gegen den unanfechtbaren Beschluss des LSG mangels Anfechtbarkeit als unzulässig verworfen hat. Sie hält an ihrem Antrag auf Beschwerdebzw Rechtsmittelzulassung sowie den zugrunde liegenden Anliegen fest.

II

2

Der Rechtsbehelf der Klägerin ist unzulässig und durch Beschluss ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 178a Abs 4 Satz 1 und 3 i.V.m. § 165, § 153 Abs 1, § 12 Abs 1 Satz 2 SGG).

3

1. Als einziger statthafter Rechtsbehelf gegen den Beschluss des Senats vom 7.7.2025 kommt hier die Anhörungsrüge nach § 178a SGG in Betracht. Das Begehren der Klägerin, an der Zulassung der Beschwerde bzw Revision zur sachlichen Überprüfung ihrer Anliegen festhalten zu wollen, ist in diesem Sinne auszulegen.

4

Die Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen (§ 178a Abs 4 Satz 1 SGG), weil eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 178a Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG) von vornherein ausgeschlossen ist. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des LSG war bereits nicht statthaft. Nach § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen Sonderregelungen der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Urteil oder urteilsersetzenden Beschluss nach § 160a SGG, der Rechtswegbeschwerde nach § 17a Abs 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Rechtsbeschwerde sowie der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 202 Satz 3 SGG i.V.m. §§ 77, 78 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor.

5

Die Anhörungsrüge ist zudem deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) erhoben worden ist. Nach § 73 Abs 4 SGG müssen sich die Beteiligten vor dem BSG, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch zugelassene Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Der Vertretungszwang umfasst auch das Verfahren der Anhörungsrüge gegen eine Entscheidung (vgl BSG vom 2.4.2009 - B 11 AL 2/09 C - juris RdNr 8).

6

2. Sollte die Klägerin darüber hinaus eine Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 7.7.2025 eingelegt haben, wäre auch diese unzulässig. Eine Gegenvorstellung kann nur gegen eine abänderbare Entscheidung des Gerichts erhoben werden. Die Gegenvorstellung ist nämlich kein gesetzlich geregelter Rechtsbehelf. Es ist ausgeschlossen, gesetzlich geregelte Bindungen des Gerichts an seine eigenen Entscheidungen, wie insbesondere die Innenbindung während des laufenden Verfahrens nach § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 318 ZPO, ohne gegenläufige gesetzliche Grundlage zu übergehen (vgl BSG vom 17.8.2017 - B 1 KR 6/17 C - SozR 4-1750 § 78b Nr 2 RdNr 4 mwN; s ferner Flint in jurisPK-SGG, 2. Aufl 2022, § 178a RdNr 132 ff, Stand 22.5.2025). Diese Möglichkeit eröffnet hier nur die Anhörungsrüge nach § 178a SGG.

7

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

8

4. Der Beschluss über die Anhörungsrüge ist unanfechtbar (§ 178a Abs 4 Satz 3 SGG).

9

Der Senat weist darauf hin, dass er vergleichbare Eingaben der Klägerin zukünftig zwar inhaltlich prüft, aber nicht mehr verbescheidet. Macht ein Beteiligter wiederholt mit im Kern gleichen Begründungen Eingaben, bedarf es auf Dauer nicht mehr der Entscheidung hierüber (vgl BSG vom 21.5.2007 - B 1 KR 4/07 S - SozR 4-1500 § 160a Nr 17 RdNr 7-8; BVerfG vom 19.4.2021 - 1 BvR 2552/18 ua - juris RdNr 7 f).