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Bundessozialgericht
Beschl. v. 18.08.2025, Az.: B 4 AS 120/25 AR

Form und Frist der Beschwerdeeinlegung

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
18.08.2025
Aktenzeichen
B 4 AS 120/25 AR
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 22702
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:180825BB4AS12025AR0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Freiburg - 23.07.2024 - AZ: S 21 AS 302/22
LSG Baden-Württemberg - 09.07.2025 - AZ: L 12 AS 3130/24

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 9. Juli 2025 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die vom Kläger persönlich mit Schreiben vom 7.8.2025 eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung ist als unzulässig zu verwerfen.

2

Eine Beschwerde an das BSG kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG). Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich hingewiesen worden. Das vom Kläger persönlich an das BSG gerichtete Schreiben entspricht nicht dieser gesetzlichen Form. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.