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Bundessozialgericht
Beschl. v. 15.08.2025, Az.: B 8 SO 30/25 BH

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
15.08.2025
Aktenzeichen
B 8 SO 30/25 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 23401
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:150825BB8SO3025BH0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Frankfurt an der Oder - 15.06.2021 - AZ: S 9 SO 131/20
LSG Berlin-Brandenburg - 19.03.2025 - AZ: L 15 SO 173/21

Redaktioneller Leitsatz

Eine im Beschluss dargelegte Auffassung des Richters, ein Gesuch auf Ablehnung, das mit der Ablehnung der Terminverlegung durch die Vorsitzende begründet wurde, sei als unzulässig anzusehen, weil keinerlei Gründe dargetan seien, die auf eine unsachliche Einstellung der Vorsitzenden schließen ließen, lässt keine Willkür erkennbar werden. Ein Kläger darf nicht davon ausgehen, dass sein kurz vor dem Termin gestelltes, im Wesentlichen auf die bereits vorgebrachten Gründe für eine Terminsaufhebung gestütztes Ablehnungsgesuch zu einer Terminverlegung oder -aufhebung führt.

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. März 2025 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

I

1

Zwischen den Beteiligten steht die Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) durch den Beklagten im Streit.

2

Der 1963 geborene erwerbsfähige Kläger und seine 1966 geborene, von ihm nicht dauernd getrennt lebende erwerbsfähige Ehefrau beziehen vom Jobcenter Märkisch-Oderland (ergänzende) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Den Antrag des Klägers auf Gewährung von Sozialhilfe wegen der Kosten, die für ein zu erstellendes Sachverständigengutachten vor einer Reparatur der Sicherheitsschaltung der Gasheizungsanlage des selbst bewohnten Eigenheims notwendig würden, lehnte der Beklagte ab (Bescheid vom 21.7.2020; Widerspruchsbescheid vom 7.9.2020). Die Klage hiergegen hat keinen Erfolg gehabt (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts <SG> Frankfurt/Oder vom 15.6.2021; Urteil des Landessozialgerichts <LSG> Berlin-Brandenburg vom 19.3.2025). Das LSG hat zur Begründung ausgeführt, die materiellen Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch nach dem SGB XII lägen bei dem Kläger nicht vor. Erwerbsfähige Personen, die die maßgebliche Altersgrenze nicht erreicht hätten und also dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem SGB II seien, erhielten nach § 21 Satz 1 SGB XII keine Leistungen für den Lebensunterhalt. Eine anderweitige Rechtsgrundlage im SGB XII für das Begehren des Klägers sei nicht ersichtlich. Insbesondere ergebe sich der geltend gemachte Anspruch nicht aus § 73 SGB XII.

3

Der Kläger beantragt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil.

II

4

Der Antrag auf PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG> i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung <ZPO>); daran fehlt es hier ungeachtet der Frage, ob der Kläger innerhalb der Frist zur Einlegung der Beschwerde seine Bedürftigkeit ausreichend nachgewiesen hat. Hinreichende Aussicht auf Erfolg wäre nur zu bejahen, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte, denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

5

Der Rechtssache kommt nach Aktenlage keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Solche Fragen sind hier nicht erkennbar. Der Ausschluss von Leistungen zum Lebensunterhalt ergibt sich für Leistungsberechtigte nach dem SGB II schon aus dem Gesetz (vgl § 21 Satz 1 SGB XII); der Anspruch auf Übernahme von Schulden zur Sicherung einer Unterkunft (vgl § 36 SGB XII), den § 21 Satz 2 SGB XII ausnimmt, kommt als Anspruchslage von vornherein nicht in Betracht. Auch zum Anwendungsbereich des § 73 SGB XII, der als Hilfe in sonstigen Lebenslagen nach dem Neunten Kapitel des SGB XII auch für Leistungsempfänger nach dem SGB II in Betracht kommt, liegt gefestigte Rechtsprechung des BSG vor. Er ist nicht eröffnet, soweit eine Bedarfslage, die vom Regelbedarf erfasst ist, beim Leistungsempfänger lediglich in atypischem Umfang besteht (vgl nur BSG vom 19.5.2022 - B 8 SO 1/21 R - BSGE 134, 156 = SozR 4-3500 § 31 Nr 3, RdNr 24; BSG vom 29.5.2019 - B 8 SO 8/17 R - SozR 4-4200 § 24 Nr 8 RdNr 14). Die Entscheidung des LSG, auf Grundlage dieser Rechtsprechung bestehe vorliegend keine atypische Bedarfslage, lässt keine weiteren Rechtsfragen erkennbar werden. Damit wird auch nicht erkennbar, dass eine Divergenzrüge (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden könnte.

6

Schließlich ist nicht ersichtlich, dass von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten mit Erfolg ein Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG) gerügt werden könnte. Das LSG durfte in Abwesenheit des Klägers am 19.3.2025 eine mündliche Verhandlung durchführen und sodann durch Urteil entscheiden, ohne seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl Art 103 Abs 1 Grundgesetz <GG>; § 62 SGG) zu verletzen. Der Kläger war zu diesem Termin ordnungsgemäß durch Zustellung der Terminmitteilung (am 21.2.2025) geladen worden. In seinem Antrag auf Aufhebung des Termins vom 3.3.2025 hat der Kläger mit dem Hinweis auf "Staatsterror mit bestehender Lebensgefahr" für ihn und seine Familie keine iS von § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 227 Abs 1 ZPO erheblichen Gründe geltend gemacht, die eine Pflicht des Gerichts zur Terminverlegung begründet hätten. In ihrer Entscheidung über diesen Antrag (vom 4.3.2025; dem Kläger zugestellt am 5.3.2025) hat die Vorsitzende zudem rechtzeitig darauf hingewiesen, dass eine Verhandlungsunfähigkeit am 19.3.2025 ärztlich bescheinigt werden müsste.

7

Auch auf eine fehlerhafte Behandlung des sodann von dem Kläger gegen die Vorsitzende Richterin angebrachten Ablehnungsgesuchs (vom 10.3.2025) könnte ein zugelassener Prozessbevollmächtigter eine Beschwerde nicht mit Erfolg stützen. Über dieses Ablehnungsgesuch ist noch vor dem Termin (ohne Beteiligung der abgelehnten Richterin) am 17.3.2025 entschieden worden (dem Kläger zugestellt am 18.3.2025). Um in solchen Fällen mit Erfolg geltend zu machen, dass durch die Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs der Anspruch auf den gesetzlichen Richter (Art 101 Abs 1 Satz 2 GG) verletzt worden ist, muss ein zugelassener Prozessbevollmächtigter wegen § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 557 Abs 2 ZPO geltend machen können, dass die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs nicht nur fehlerhaft, sondern greifbar gesetzwidrig und damit willkürlich war (vgl nur BSG vom 5.8.2003 - B 3 P 8/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 1 RdNr 9 f). Das ist hier nicht der Fall. Insbesondere die im Beschluss dargelegte Auffassung, das Gesuch, das der Kläger mit der Ablehnung der Terminverlegung durch die Vorsitzende begründet hat, sei als unzulässig anzusehen, weil keinerlei Gründe dargetan seien, die auf eine unsachliche Einstellung der Vorsitzenden schließen ließen, lässt keine Willkür erkennbar werden. Der Kläger durfte ohnehin nicht davon ausgehen, dass sein kurz vor dem Termin gestelltes, im Wesentlichen auf die bereits vorgebrachten Gründe für eine Terminsaufhebung gestütztes Ablehnungsgesuch zu einer Terminverlegung oder -aufhebung führen würde.

8

Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs 1 ZPO).