Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 15.08.2025, Az.: B 5 R 44/25 BH

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision i.R.e. Erstattungsforderung

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
15.08.2025
Aktenzeichen
B 5 R 44/25 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 23190
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:150825BB5R4425BH0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Leipzig - 16.02.2024 - AZ: S 11 R 177/22
LSG Sachsen - 25.04.2025 - AZ: L 10 R 118/24

Redaktioneller Leitsatz

Das pauschale Vorbringen eines Betroffenen, wegen seines Gesundheitszustands sei eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung noch nicht möglich und die als Vertretung in Frage kommende Person sei gerade selbst aus dem Krankenhaus entlassen worden, hierzu wolle sie aber keine weiteren Informationen geben, substantiiert eine (weiterhin andauernde) Verhandlungsunfähigkeit nicht ausreichend.

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 25. April 2025 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Die Klägerin wendet sich in der Hauptsache gegen eine Erstattungsforderung.

2

Sie bezieht seit Mai 2020 eine Regelaltersrente von der Beklagten. Diese leistete zunächst einen Beitragszuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung. Nachdem die Krankenkasse rückwirkend das Bestehen einer Pflichtversicherung festgestellt hatte, setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge fest, forderte Erstattung von letztlich 709,38 Euro und erklärte, im Wege der Aufrechnung 50 Euro von der monatlichen Rentenzahlung einzubehalten (Bescheid vom 2.3.2021; Bescheid vom 5.1.2022; Widerspruchsbescheid vom 10.3.2022). Die dagegen gerichtete Klage ist erfolglos geblieben (Gerichtsbescheid des SG vom 16.2.2024, der Klägerin zugestellt am 20.2.2024). Die von der Klägerin am 22.3.2024 eingelegte Berufung hat das LSG verworfen (Urteil vom 25.4.2025, der Klägerin zugestellt am 6.5.2025). Die Klägerin habe die Berufungsfrist nicht gewahrt. Wiedereinsetzungsgründe seien weder geltend gemacht worden noch sonst erkennbar.

3

Die Klägerin hat mit einem am 6.6.2025 beim BSG eingegangenen privatschriftlichen Telefax Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung eingelegt. Zugleich hat sie Prozesskostenhilfe (PKH) und sinngemäß die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

II

4

1. Der PKH-Antrag der Klägerin ist abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) kann einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Das ist hier nicht der Fall. Es kann offen-bleiben, inwiefern die Klägerin bedürftig ist. Nach ihren Angaben verfügt sie über eine Rechtsschutzversicherung mit Selbstbeteiligung iHv 500 Euro (vgl dazu, dass grundsätzlich auch eine PKH-Bewilligung im Umfang der Selbstbeteiligung in Betracht kommt, zB BSG Beschluss vom 20.12.2021 - B 5 R 129/21 B - juris RdNr 6). Die angestrebte Nichtzulassungsbeschwerde durch einen vor dem BSG vertretungsberechtigen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) hat jedenfalls keine hinreichende Erfolgsaussicht. Damit entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (vgl § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs 1 ZPO).

5

Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Bevollmächtigter zur erfolgreichen Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde in der Lage wäre. Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die angegriffene Entscheidung von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein bestimmter Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist nach summarischer Prüfung des Streitstoffs anhand der beigezogenen Verfahrensakten nicht ersichtlich.

6

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ist nicht erkennbar. Es stellt sich nach Aktenlage keine Rechtsfrage, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer weiteren Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Dass eine Berufung innerhalb eines Monats ab Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung zu erheben ist, folgt unmittelbar aus § 151 Abs 1 SGG. Die Einzelheiten der Fristberechnung ergeben sich aus § 64 SGG, die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung aus § 67 SGG. Der hier zugrunde liegende Rechtsstreit wirft keine weitergehenden Fragen auf. Es spricht auch nichts dafür, dass das LSG iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG in entscheidungserheblicher Weise von höchstrichterlicher Rechtsprechung abweicht.

7

Ebenso wenig ist ein rügefähiger Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG erkennbar, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Es gibt keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass das LSG zu Unrecht die Berufung als verfristet angesehen und von einer Entscheidung in der Sache abgesehen haben könnte (vgl zum Verfahrensmangel "Prozessurteil statt Sachurteil" BSG Beschluss vom 3.2.2025 - B 1 KR 22/24 BH - juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 11.3.2024 - B 5 R 153/23 B - juris RdNr 9, jeweils mwN). Ausgehend vom Akteninhalt ist die Berufung erst nach Ablauf der einmonatigen Berufungsfrist erhoben worden, und es sind keine Wiedereinsetzungsgründe ersichtlich.

8

Auch durfte der Berichterstatter zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern (§ 153 Abs 5 SGG) über die Berufung der Klägerin entscheiden. Es spricht nichts dafür, dass eine solche Verfahrensweise hier ermessensfehlerhaft gewesen sein könnte. Insbesondere hat das LSG die Beteiligten mit Schreiben vom 8.11.2024 und 2.12.2024 vor der Übertragung angehört und den Übertragungsbeschluss vom 18.12.2024 ordnungsgemäß zugestellt.

9

Dass das LSG am 25.4.2025 in Abwesenheit der Klägerin mündlich verhandelt und sodann durch Urteil entschieden hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Hierin liegt keine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG; § 62 SGG; vgl hierzu zB BSG Beschluss vom 26.1.2023 - B 4 AS 190/22 BH - juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 26.5.2014 - B 12 KR 67/13 B - juris RdNr 7). Ausweislich der Akten ist das persönliche Erscheinen der Klägerin (§ 111 Abs 1 SGG) nicht angeordnet worden. Die Terminmitteilung ist ihr am 27.3.2024 ordnungsgemäß zugegangen. Die Klägerin ist darin und nochmals im Schreiben vom 10.3.2025 darauf hingewiesen worden, dass auch im Fall ihres Ausbleibens Beweis erhoben, verhandelt und entschieden werden könne.

10

Den mit Schreiben vom 22.4.2025 gestellten und am 23.4.2025 beim LSG eingegangenen Terminverlegungsantrag der Klägerin hat der Berichterstatter als Vorsitzender ohne erkennbaren Rechtsfehler noch am selben Tag abgelehnt. Die Klägerin hat keine iS des § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 227 Abs 1 ZPO erheblichen Gründe für eine Terminverlegung glaubhaft gemacht. Ihr pauschales Vorbringen, wegen ihres Gesundheitszustands sei ihr eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung noch nicht möglich und die als ihre Vertretung in Frage kommende Person sei gerade selbst aus dem Krankenhaus entlassen worden, hierzu wolle sie aber keine weiteren Informationen geben, hat eine (weiterhin andauernde) Verhandlungsunfähigkeit nicht ausreichend substantiiert. Zwar darf ein Gericht, wenn bei einem anwaltlich nicht vertretenen Beteiligten Zweifel an der behaupteten Verhandlungsunfähigkeit bestehen, nicht in seiner Abwesenheit verhandeln und entscheiden, ohne ihn entweder zur weiteren Erklärung und gegebenenfalls Vorlage eines aussagekräftigeren Attests aufzufordern oder selbst eine nähere medizinische Stellungnahme einzuholen (vgl zusammenfassend BSG Beschluss vom 19.9.2024 - B 12 KR 9/23 B - juris RdNr 9). Das gilt auch bei kurzfristig gestellten Terminverlegungsanträgen (vgl BSG Beschluss vom 27.10.2020 - B 1 KR 42/20 B - juris RdNr 12). Die Klägerin durfte in ihrem Fall jedoch nicht davon ausgehen, die bloße Mitteilung gesundheitlicher Einschränkung werde für eine Terminverlegung genügen. Der Berichterstatter als Vorsitzender hat sie bereits mit Schreiben vom 10.3.2025 im Zusammenhang mit dem vorherigen Terminverlegungsantrag darauf hingewiesen, dass eine Terminverlegung nur dann in Betracht komme, wenn die Klägerin eine aktuelle ärztliche Bescheinigung vorlege, woraus sich ergebe, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht am Verhandlungstermin teilnehmen könne. Er hat die Klägerin ferner darauf hingewiesen, dass mit einem neuen Termin spätestens im April 2025 zu rechnen sei, sodass sich aus der ärztlichen Bescheinigung auch die voraussichtliche Dauer ihrer Erkrankung ergeben sollte. Die Klägerin hat daraufhin ein Attest der Hausärztin R vom 14.3.2025 vorgelegt, das dem LSG auch Anlass für die Anberaumung eines neuen Termins gegeben hat. Darin ist der Klägerin jedoch lediglich eine Verhandlungsunfähigkeit für den ursprünglich vorgesehenen Termin am 17.3.2025 bescheinigt und mitgeteilt worden, die Dauer der akuten Erkrankung der Klägerin sei noch nicht absehbar. Ein weiteres Attest hat die Klägerin erst nach dem Termin vom 25.4.2025 eingeholt und dem LSG vorgelegt.

11

Die negative Bescheidung ihres Antrags ist der Klägerin auch mit gerichtlichem Schreiben vom 24.4.2025 mitgeteilt worden. Zwar hat sie die Mitteilung über die Ablehnung ihres Terminverlegungsantrags nach eigenen Angaben erst am 2.5.2025 erhalten. Aufgrund des zuvor erhaltenen Hinweises durfte die Klägerin indes nicht ohne Weiteres darauf vertrauen, der Termin am 25.4.2025 werde nicht stattfinden. Obgleich es grundsätzlich dem Gericht obliegt dafür zu sorgen, dass ein Beteiligter rechtzeitig vor der anberaumten Verhandlung Kenntnis von der Entscheidung über seinen Terminverlegungsantrag erhält (vgl zu diesem Aspekt der prozessualen Fürsorgepflicht BSG Beschluss vom 18.1.2011 - B 4 AS 129/10 B - juris RdNr 7 mwN), ist in der hier vorliegenden Fallkonstellation auch die Klägerin gehalten gewesen, sich nach der Behandlung ihres Antrags zu erkundigen. Denn Kehrseite der Beachtlichkeit auch eines kurzfristig gestellten Terminverlegungsantrags ist die Obliegenheit des Beteiligten sicherzustellen, dass ihn die Information über eine gerichtliche Entscheidung über den Antrag erreichen kann (vgl BSG Beschluss vom 8.3.2023 - B 7 AS 107/22 B - juris RdNr 9 mwN). Derartige Bemühungen der Klägerin lassen sich dem Akteninhalt nicht entnehmen.

12

2. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG ist unzulässig und daher ohne Zuziehung von ehrenamtlichen Richtern zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG). Sie entspricht nicht der vorgeschriebenen Form. Im Beschwerdeverfahren vor dem BSG müssen sich Beteiligte durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen (vgl § 73 Abs 4 SGG). Darauf ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden.

13

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG i.V.m. der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG.