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Bundessozialgericht
Beschl. v. 14.08.2025, Az.: B 5 R 90/25 B

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision i.R.d. Rentengewährung wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
14.08.2025
Aktenzeichen
B 5 R 90/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 22779
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:140825BB5R9025B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Magdeburg - 13.12.2023 - AZ: S 6 R 543/21
LSG Sachsen-Anhalt - 22.05.2025 - AZ: L 3 R 17/24

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 22. Mai 2025 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Die Klägerin begehrt in der Hauptsache eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

2

Die Beklagte lehnte ihren erneuten Antrag vom 3.3.2020 nach medizinischen Ermittlungen ab (Bescheid vom 24.9.2020; Widerspruchsbescheid vom 8.9.2021). Das SG hat ihre Klage abgewiesen, nachdem es ein Gutachten der Ärztin für psychosomatische Medizin und Psychotherapie H eingeholt hatte (Urteil vom 13.12.2023). Das LSG hat die dagegen von der Klägerin eingelegte Berufung nach Einholung aktueller Befundberichte zurückgewiesen. Ein rentenrelevant gemindertes Leistungsvermögen sei nicht nachgewiesen (Beschluss vom 22.5.2025).

3

Die Klägerin hat Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt.

II

4

1. Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig und daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG). Die Klägerin hat keinen Zulassungsgrund iS des § 160 Abs 2 SGG in der gebotenen Weise dargetan (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Sie benennt schon keinen Grund, auf den die Revisionszulassung gestützt werden solle.

5

Falls die Klägerin mit ihrem Vorwurf, bereits das SG hätte sich zur Einholung eines Gutachtens auf kardiologischem Fachgebiet veranlasst sehen müssen, eine Verletzung der tatrichterlichen Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 103 Satz 1 Halbsatz 1 SGG) durch das LSG rügen will, sind die Darlegungsanforderungen einer solchen Sachaufklärungsrüge nicht erfüllt (vgl hierzu im Einzelnen zB BSG Beschluss vom 14.4.2020 - B 5 RS 13/19 B - juris RdNr 11 mwN). Der Beschwerdebegründung lässt sich schon nicht entnehmen, dass und ggf mit welchem Inhalt die bereits im Berufungsverfahren anwaltlich vertretene Klägerin einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG gestellt und bis zuletzt gegenüber dem LSG aufrechterhalten habe. Soweit sie vorträgt, auf die "bestehenden kardiologischen Probleme" und "die bestehenden Synkopen" hingewiesen zu haben, bezieht sie sich auf das erstinstanzliche Verfahren. Ein Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist aber ein Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug. Daher kann ein - etwaiger - Verfahrensmangel des SG die Zulassung nur ausnahmsweise rechtfertigen, wenn dieser fortwirkt und insofern ebenfalls als Mangel des LSG anzusehen ist (vgl BSG Beschluss vom 25.1.2023 - B 9 V 32/22 B - juris RdNr 14; BSG Beschluss vom 20.5.2016 - B 13 R 74/16 B - juris RdNr 9). Hierzu fehlt aber ein schlüssiger Vortrag der Klägerin. Die Klägerin kann die Bezeichnung eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrags im Berufungsverfahren auch nicht dadurch ersetzen, dass sie aus dem Inhalt der dem LSG vorliegenden Befundberichte zitiert und auf ihre körperlichen Schmerzen verweist.

6

Die Klägerin rügt im Kern eine Verletzung der Grenzen der freien Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) durch das Berufungsgericht, indem sie vorbringt, die Zurückweisung der Berufung sei nicht gerechtfertigt gewesen und das LSG habe sich nicht in ausreichendem Maße mit ihrem Sachvortrag auseinandergesetzt. Darauf kann eine Nichtzulassungsbeschwerde von vornherein nicht gestützt werden, wie sich aus § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG ergibt.

7

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

8

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.