Bundessozialgericht
Beschl. v. 14.08.2025, Az.: B 5 R 65/25 AR
Verwerfung des Rechtsschutzgesuchs
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 14.08.2025
- Aktenzeichen
- B 5 R 65/25 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 23352
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:140825BB5R6525AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Schleswig - 14.05.2025 - AZ: S 19 R 5/24 ER
- LSG Schleswig-Holstein - 05.06.2025 - AZ: L 1 R 60/25 B ER
Rechtsgrundlage
Tenor:
Das Rechtsschutzgesuch der Antragstellerin gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 5. Juni 2025 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Die Antragstellerin hat beim SG erfolglos den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt (Beschluss vom 14.5.2025). Ihre dagegen eingelegte Beschwerde hat das LSG mit Beschluss vom 5.6.2025, der Antragstellerin zugestellt am 12.6.2025, als unzulässig verworfen. Die Antragstellerin hat daraufhin mit einem von ihr unterzeichneten und an das LSG adressierten Schreiben vom 12.6.2025, dort eingegangen am 17.7.2025, "Berufung", "Sofortige Beschwerde gegen die Unanfechtbarkeit" und "Beschwerde gegen die Nichtzulassung" eingelegt. Das Schreiben ist nach Weiterleitung durch das LSG am 1.8.2025 beim BSG eingegangen. Die Klägerin hat sich mit diversen weiteren Schreiben geäußert.
II
Das Rechtsschutzgesuch der Antragstellerin ist unzulässig und daher in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 2 und 3 SGG ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen. Der Beschluss vom 5.6.2025 ist schon nicht weiter anfechtbar, worauf das LSG auch zutreffend hingewiesen hat. Entscheidungen eines LSG können nur in Fällen des § 160a Abs 1 SGG (Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einer Endentscheidung) und des § 17a Abs 4 Satz 4 GVG (Beschwerde gegen einen Beschluss über die Rechtswegzulässigkeit) mit einer Beschwerde zum BSG angegriffen werden. Keiner dieser Fälle liegt hier vor. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entscheidet das LSG vielmehr endgültig (vgl zB Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 86b RdNr 21). Ungeachtet dessen können Verfahren vor dem BSG, mit Ausnahme von Prozesskostenhilfeverfahren, nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte geführt werden (§ 73 Abs 4 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 SGG und einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.