Bundessozialgericht
Beschl. v. 14.08.2025, Az.: B 5 R 61/25 B
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 14.08.2025
- Aktenzeichen
- B 5 R 61/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 21785
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:140825BB5R6125B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Altenburg - 23.02.2023 - AZ: S 14 R 632/20
- LSG Thüringen - 26.02.2025 - AZ: L 12 R 203/23
Rechtsgrundlage
- § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 26. Februar 2025 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat am 7.5.2025 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem am 16.4.2025 zugestellten Urteil des LSG eingelegt. Die Frist zur Begründung der Beschwerde ist antragsgemäß bis zum 16.7.2025 verlängert worden. Mit Schriftsatz vom 21.7.2025 haben seine vormaligen Prozessbevollmächtigten die Niederlegung der Vertretung angezeigt. Die Beschwerde ist auch nicht durch andere vertretungsbefugte Bevollmächtigte (vgl § 73 Abs 4 SGG) begründet worden.
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig und daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen (vgl § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG). Es fehlt an der erforderlichen Beschwerdebegründung (vgl § 160a Abs 2 Satz 1 und 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.