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Bundessozialgericht
Beschl. v. 14.08.2025, Az.: B 5 R 30/25 BH

Anrechnung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
14.08.2025
Aktenzeichen
B 5 R 30/25 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 23128
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:140825BB5R3025BH0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Wiesbaden - 06.12.2023 - AZ: S 9 R 27/18
LSG Hessen - 24.02.2025 - AZ: L 5 R 20/24

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Wurde ursprünglich gegen einen Vormerkungsbescheid in der Gestalt eines Widerspruchsbescheids eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage erhoben, ist dieses Begehren nach der Bewilligung der Regelaltersrente nicht mehr durch eine gesonderte Korrektur des Vormerkungsbescheids, sondern im Rahmen der Überprüfung des Rentenbescheids zu verfolgen. Auf die Ersetzung in diesem Sinne findet § 96 Abs. 1 SGG Anwendung.

  2. 2.

    Eine Revisionszulassung lässt sich jedoch nicht auf eine unterbliebene (notwendige) Beiladung stützen, wenn die Klage aus Sicht des Revisionsgerichts in jedem Fall abgewiesen werden muss und die zu treffende Entscheidung den Beigeladenen deshalb nicht benachteiligen kann.

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für ein Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 24. Februar 2025 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

I

1

Die Beteiligten streiten in der Hauptsache um die Anrechnung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung.

2

Der im Januar 1951 geborene Kläger und seine Ehefrau sind Eltern von im Februar 1981 und Juni 1986 geborenen Töchtern. Mit Bescheid vom 20.11.2015 stellte die Beklagte die Versicherungszeiten der Ehefrau des Klägers bis Dezember 2008 verbindlich fest. Dabei hob sie die zuvor für die Ehefrau des Klägers vorgemerkten Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung mit Wirkung ab Juli 2014 auf, weil sie Versorgungsanwartschaften nach beamtenrechtlichen Vorschriften erworben habe.

3

Im März 2016 beantragte der Kläger Regelaltersrente, ohne dabei Angaben zu Kindererziehungszeiten oder Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung zu machen. Auf den Hinweis der Beklagten, dass er die Mindestversicherungszeit für eine Rentengewährung nicht erfülle, teilte der Kläger mit, er habe die beiden Töchter gemeinsam mit seiner Ehefrau erzogen. Die Kindererziehung sei "aus Höflichkeit" der Mutter zugeordnet worden. Seine Angaben zu einer gemeinsamen Kindererziehung wurden durch seine Ehefrau im April und Mai 2017 bestätigt.

4

Mit Bescheid vom 6.9.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4.1.2018 stellte die Beklagte die im Versicherungsverlauf des Klägers enthaltenen Versicherungszeiten - ohne Feststellungen zu Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung - fest. Im Klageverfahren hat die Ehefrau des Klägers unter dem 2.2.2018 ua erklärt, die Kindererziehungszeiten und die Berücksichtigungszeiten wegen Kinderziehung für die beiden Töchter seien dem Kläger zuzuordnen. Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 6.12.2023).

5

Während des Berufungsverfahrens hat der Kläger freiwillig Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nachentrichtet, um die Wartezeit für die Regelaltersrente zu erfüllen. Daraufhin hat die Beklagte Regelaltersrente ohne Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung bewilligt (Bescheid vom 10.4.2024). Während des Berufungsverfahrens hat der Kläger der Beklagten unter dem 13.8.2024 weitere Erklärungen von sich und seiner Ehefrau vorgelegt, wonach die Kindererziehungszeiten für die beiden Töchter ihm zuzuordnen seien. Die gegen den Bescheid vom 10.4.2024 im Berufungsverfahren gerichtete Klage hat das LSG abgewiesen. Eine Anrechnung der Kindererziehungszeiten komme nicht in Betracht, weil der Kläger seine Töchter weder allein noch überwiegend erzogen habe und es an einer rechtswirksamen übereinstimmenden Erklärung des Klägers und seiner Ehefrau zur Zuordnung der Kindererziehungszeiten fehle. Etwas anderes folge auch nicht aus dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch (Urteil vom 24.2.2025).

6

Mit Schreiben vom 30.4.2025 hat der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für eine Beschwerde beim BSG wegen Nichtzulassung der Revision in dem ihm 26.4.2025 zugestellten Urteil des LSG und die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

II

7

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen.

8

Einem bedürftigen Beteiligten kann für das Verfahren vor dem BSG nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Nach Prüfung des Streitstoffs anhand der beigezogenen Gerichtsakten ist auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers nicht zu erkennen, dass ein nach § 73 Abs 4 SGG zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen. Daher entfällt auch die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs 1 ZPO).

9

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Ein solcher Zulassungsgrund ist nach summarischer Prüfung des Streitstoffs anhand der beigezogenen Gerichtsakten auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers nicht gegeben.

10

1. Dass sich Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG stellen könnten, ist nicht ersichtlich. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist (stRspr; zB BSG Beschluss vom 11.10.2024 - B 5 R 26/24 BH - juris RdNr 7). Derartige Rechtsfragen sind nicht zu erkennen.

11

Es ergibt sich unmittelbar aus § 56 Abs 2 SGB VI in der hier maßgeblichen Fassung der Neubekanntmachung vom 19.2.2002 (BGBl I 754), in welchen Konstellationen Kindererziehungszeiten einem Elternteil zugeordnet werden. Soweit der Kläger geltend macht, er habe die Töchter gemeinsam mit seiner Ehefrau erzogen und die Erziehungszeiten seien ihm aufgrund der von ihm und seiner Ehefrau nachgeholten übereinstimmenden Erklärung zuzuordnen, lässt sich aus diesem Vortrag keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung ableiten. Es folgt schon aus § 56 Abs 2 Satz 5 und 6 SGB VI, dass eine solche übereinstimmende Erklärung der Eltern mit Wirkung für künftige Kalendermonate - also "zukunftsgerichtet" (BSG Beschluss vom 22.9.2020 - B 5 R 151/20 B - juris RdNr 7 mwN) - abzugeben ist und die Zuordnung rückwirkend grundsätzlich nur für bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen kann. Ebenso ist höchstrichterlich entschieden, dass auch in der Vergangenheit in Übereinstimmung mit der damaligen Rechtslage wirksam (insbesondere fristgerecht) abgegebene Erklärungen über die Zuordnung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung zu berücksichtigen sind (vgl BSG Urteil vom 3.4.2001 - B 4 RA 89/00 R - SozR 3-2600 § 56 Nr 15 - juris RdNr 19 f; BSG Urteil vom 31.8.2000 - B 4 RA 28/00 R - juris RdNr 17 f). Schließlich sind auch der Anwendungsbereich und die Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs in der Rechtsprechung des BSG geklärt (s hierzu zB BSG Urteil vom 21.10.2021 - B 5 R 28/21 R - BSGE 133, 64 = SozR 4-2600 § 56 Nr 11, RdNr 43 f; BSG Urteil vom 15.12.1994 - 4 RA 64/93 - SozR 3-2600 § 58 Nr 2 - juris RdNr 17 ff).

12

2. Es ist nach Aktenlage nicht erkennbar, dass der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) vorliegt. Das LSG hat in der angefochtenen Entscheidung keinen abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem solchen des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt.

13

3. Schließlich vermag der Senat nicht festzustellen, dass ein Verfahrensmangel geltend gemacht werden könnte, der gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zur Zulassung der Revision führen kann.

14

a) Dass das LSG gemäß § 153 Abs 1 i.V.m. § 96 Abs 1 SGG erstinstanzlich auf die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 Alt 1 und Abs 4, § 56 SGG) über den während des Berufungsverfahrens ergangenen Rentenbescheid vom 10.4.2024 entschieden hat, ist nicht zu beanstanden. Zwar hatte der Kläger ursprünglich gegen den Vormerkungsbescheid vom 6.9.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4.1.2018 eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 Alt 1 und 2, § 56 SGG) erhoben. Dieses Begehren ist aber nach der Bewilligung der Regelaltersrente nicht mehr durch eine gesonderte Korrektur des Vormerkungsbescheids, sondern im Rahmen der Überprüfung des Rentenbescheids zu verfolgen. Auf die Ersetzung in diesem Sinne findet § 96 Abs 1 SGG Anwendung (vgl BSG Beschluss vom 7.10.2024 - B 5 R 1/24 BH - juris RdNr 10; BSG Urteil vom 16.6.2015 - B 13 R 23/14 R - juris RdNr 12 f, jeweils mwN).

15

b) Ein rügefähiger Verfahrensmangel erwächst hier auch nicht aus der unterbliebenen Beiladung der Ehefrau des Klägers. Zwar ist in einem Rechtsstreit um die Anrechnung von Kindererziehungszeiten bei einem Elternteil grundsätzlich der andere Elternteil notwendig beizuladen nach § 75 Abs 2 Alt 1 SGG(stRspr; vgl zB BSG Urteil vom 18.4.2024 - B 5 R 10/23 R - BSGE <vorgesehen> - SozR 4-2600 § 56 Nr 12 RdNr 11 mwN). Dies hat das LSG auch zutreffend erkannt. Eine Revisionszulassung lässt sich jedoch nicht auf eine unterbliebene (notwendige) Beiladung stützen, wenn die Klage aus Sicht des Revisionsgerichts in jedem Fall abgewiesen werden muss und die zu treffende Entscheidung den Beigeladenen deshalb nicht benachteiligen kann (vgl BSG Urteil vom 18.4.2024 - B 5 R 10/23 R - BSGE <vorgesehen> - SozR 4-2600 § 56 Nr 12 RdNr 11; BSG Beschluss vom 10.4.2017 - B 6 KA 22/17 B - juris RdNr 6, jeweils mwN). So ist es hier. Ungeachtet der Frage, ob eine Benachteiligung der Ehefrau des Klägers schon deswegen ausscheidet, weil sie gemäß § 56 Abs 1 Satz 2 Nr 3 i.V.m. Abs 4 Nr 3 SGB VI idF vom 15.7.2009 von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten ausgeschlossen ist, hat das LSG zutreffend entschieden, dass die streitbefangenen Zeiten nicht als Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kinderziehung dem Kläger zuzuordnen sind. Es hat insbesondere zu Recht eine fristgerecht und damit rechtswirksam abgegebene übereinstimmende Erklärung des Klägers und seiner Ehefrau über eine entsprechende Zuordnung verneint.

16

c) Dass der Kläger das Urteil des LSG inhaltlich für unrichtig hält, kann ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision führen (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 21.4.2020 - B 13 R 44/19 B - juris RdNr 8 mwN). Auch die Beweiswürdigung durch das LSG ist nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG der Nachprüfung im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ausdrücklich entzogen.