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Bundessozialgericht
Beschl. v. 13.08.2025, Az.: B 2 U 58/25 B

Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
13.08.2025
Aktenzeichen
B 2 U 58/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 22035
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:130825BB2U5825B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Freiburg - 18.10.2023 - AZ: S 1 U 691/23
LSG Baden-Württemberg - 28.04.2025 - AZ: L 1 U 3190/23

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 28. April 2025 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG).

2

Die Klägerin hat entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG den von ihr geltend gemachten Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) nicht hinreichend bezeichnet. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG Kammerbeschluss vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.