Bundessozialgericht
Beschl. v. 13.08.2025, Az.: B 2 U 57/24 B
Hinreichende Bezeichnung des Zulassungsgrunds der Divergenz bzgl. Anerkennung einer Berufskrankheit (BK)
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 13.08.2025
- Aktenzeichen
- B 2 U 57/24 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 23302
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:130825BB2U5724B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LSG Nordrhein-Westfalen - 02.02.2024 - AZ: L 4 U 277/22
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
Die Ladung des Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung eines Gutachtens steht wie die Anordnung zur schriftlichen Erläuterung oder Ergänzung im Ermessen des Gerichts. Der Ermessensfreiraum verdichtet sich nur dann zu einer Verpflichtung des Gerichts zur Ladung des gerichtlichen Sachverständigen oder zur Anordnung einer schriftlichen Ergänzung, wenn diese beantragt ist und noch Ermittlungsbedarf besteht, d.h. wenn sich das Gericht hätte gedrängt fühlen müssen, hinsichtlich der vom Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten behandelten Beweisthemen noch weitere Sachaufklärung zu betreiben.
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 2. Februar 2024 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
In der Hauptsache begehrt der Kläger die Anerkennung einer Berufskrankheit (BK) nach Nr 4301 und Nr 4302 der Anlage 1 zur BKV sowie Rentenleistungen. Klage und Berufung waren insoweit ohne Erfolg (SG Urteil vom 6.5.2022, LSG Urteil vom 2.2.2024).
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG und macht Divergenz und Verfahrensmängel geltend.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) und des Vorliegens eines Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht ordnungsgemäß dargelegt bzw bezeichnet worden sind (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
1. Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass das angefochtene Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage zum Bundesrecht die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG zu demselben Gegenstand abweicht. Ferner ist näher zu begründen, weshalb diese Aussagen nicht miteinander vereinbar sind und inwiefern die Entscheidung des LSG auf der Abweichung beruht (vgl BSG Beschlüsse vom 12.4.2023 - B 2 U 50/22 B - juris RdNr 13, vom 28.6.2022 - B 2 U 181/21 B - juris RdNr 13 ff, vom 16.7.2004 - B 2 U 41/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 4 RdNr 6 und vom 4.5.2022 - B 9 V 30/21 B - juris RdNr 14, jeweils mwN). Nicht ausreichend ist es hingegen, wenn die fehlerhafte Anwendung eines als solchen nicht infrage gestellten höchstrichterlichen Rechtssatzes durch das Berufungsgericht geltend gemacht wird. Denn nicht die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall, sondern nur eine Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen ermöglicht die Zulassung der Revision wegen Divergenz (zB BSG Beschlüsse vom 15.8.2022 - B 2 U 159/21 B - juris RdNr 6, vom 4.5.2022 - B 9 V 30/21 B - juris RdNr 14 und vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72 = juris RdNr 13; jeweils mwN).
Diese Darlegungserfordernisse erfüllt die Beschwerdebegründung nicht. Insoweit fehlt es schon an einer genauen Gegenüberstellung der als abweichend eingestuften Rechtssätze in der Entscheidung der Vorinstanz und der angeführten Rechtsprechung des BSG zur Mindestexposition bei der BK Nr 1317, Nr 2108 (Urteile vom 16.3.2021 - B 2 U 11/19 R - SozR 4-2700 § 9 Nr 30 und vom 6.9.2018 - B 2 U 10/17 R - BSGE 126, 244 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr 2108 Nr 9) sowie sinngemäß zur BK Nr 1301 (Urteil vom 27.9.2023 - B 2 U 8/21 R - BSGE 137, 22 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr 1301 Nr 1). Erst recht bleibt offen, inwieweit die Vorinstanz ihre Entscheidung auf das Erfordernis einer Mindestexposition entscheidungstragend gestützt haben könnte.
2. Die Beschwerdebegründung bezeichnet auch einen Verfahrensmangel nicht hinreichend (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels zunächst die diesen vermeintlich begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist - außer im Fall von absoluten Revisionsgründen - die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung des Klägers ebenfalls nicht gerecht.
Der Kläger macht vornehmlich geltend, das LSG habe sich zur Begründung seiner ablehnenden Entscheidung auf das im Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten des Pneumologen O und das Gutachten von H bezogen, nicht jedoch auf das auf Antrag des Klägers eingeholte Gutachten der Ärztin B, welche obstruktive Atemwegserkrankungen beim Kläger festgestellt habe. Seinem schon im Klageverfahren gestellten Antrag auf Ladung der Ärztin B zur mündlichen Verhandlung sei ebenso wenig nachgekommen worden wie seinem ebenfalls schon im Klageverfahren gestellten Antrag auf Vernehmung des behandelnden Pneumologen J als sachverständigen Zeugen. Das LSG habe es darüber hinaus unterlassen, von Amts wegen ein Sachverständigengutachten einzuholen und dadurch insgesamt seine Pflicht zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts (§ 118 SGG i.V.m. §§ 411 Abs 3, 414 ZPO, § 103 SGG) verletzt.
Die Beschwerdebegründung versäumt es indes, Fundstelle und Wortlaut prozessordnungskonformer Beweisanträge - im hier maßgeblichen Sinn der ZPO (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2, § 118 Abs 1 Satz 1 SGG) - wiederzugeben und darzulegen, der im Berufungsverfahren rechtskundig vertretene Beschwerdeführer habe derartige Beweisanträge bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem LSG am 2.2.2024 durch entsprechende Hinweise zu Protokoll aufrechterhalten (vgl BSG Beschluss vom 1.7.2024 - B 2 U 3/24 B - juris RdNr 4 mwN).
Die Ladung des Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung eines Gutachtens steht im Übrigen wie die Anordnung zur schriftlichen Erläuterung oder Ergänzung im Ermessen des Gerichts (§ 411 Abs 3 ZPO). Der Ermessensfreiraum verdichtet sich nur dann zu einer Verpflichtung des Gerichts zur Ladung des gerichtlichen Sachverständigen oder zur Anordnung einer schriftlichen Ergänzung, wenn diese beantragt ist und noch Ermittlungsbedarf besteht, dh wenn sich das Gericht hätte gedrängt fühlen müssen, hinsichtlich der vom Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten behandelten Beweisthemen noch weitere Sachaufklärung zu betreiben (vgl BSG Beschluss vom 18.6.2018 - B 9 V 1/18 B - juris RdNr 16 mwN; BSG Urteil vom 12.4.2000 - B 9 SB 2/99 R - juris RdNr 15 mwN). Hierzu enthält die Beschwerdebegründung ebenfalls keinen schlüssigen Vortrag. Sie lässt insbesondere offen, warum sich das LSG von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt zu einer Befragung hätte gedrängt fühlen müssen und daher von einer Befragung nur noch ermessenswidrig habe absehen können. Nicht maßgeblich ist, ob der Kläger aus seiner Sicht weiteren Aufklärungsbedarf annimmt. Im Übrigen besteht keine Verpflichtung der Gerichte zu stets neuen Befragungen der Sachverständigen, nur weil die Beteiligten deren Feststellungen und Beurteilungen nicht teilen. Auch besteht kein allgemeiner Anspruch auf Überprüfung eines oder mehrerer Sachverständigengutachten durch ein sog Obergutachten (zB BSG Beschlüsse vom 18.8.2022 - B 5 R 124/22 B - juris RdNr 7 und vom 24.6.2020 - B 9 SB 79/19 B - juris RdNr 11, jeweils mwN).
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
4. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).