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Bundessozialgericht
Beschl. v. 13.08.2025, Az.: B 2 U 52/25 B

Anforderungen an die Darlegung eines Revisionszulassungsgrunds

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
13.08.2025
Aktenzeichen
B 2 U 52/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 21540
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:130825BB2U5225B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Würzburg - 25.09.2019 - AZ: S 13 U 5005/19
LSG Bayern - 30.01.2025 - AZ: L 17 U 324/19

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 30. Januar 2025 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG).

2

Der Kläger hat entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe der Divergenz sowie des Vorliegens von Verfahrensmängeln, auf denen die angefochtene Entscheidung beruhen kann, (§ 160 Abs 2 Nr 2 und 3 SGG) nicht hinreichend bezeichnet. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG Kammerbeschluss vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.