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Bundessozialgericht
Beschl. v. 12.08.2025, Az.: B 5 R 63/25 AR

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
12.08.2025
Aktenzeichen
B 5 R 63/25 AR
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 25443
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:120825BB5R6325AR0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Münster - 21.02.2024 - AZ: S 24 R 481/23
LSG Nordrhein-Westfalen - 01.07.2025 - AZ: L 18 R 233/24

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 1. Juli 2025 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

Der Kläger begehrt in der Hauptsache einen Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung. Das SG hat seine Klage abgewiesen (Urteil vom 21.2.2024), das LSG die hiergegen erhobene Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 1.7.2025). Gegen das ihm am 10.7.2025 zugestellte LSG-Urteil hat der Kläger mit einem undatierten, am 11.7.2025 beim LSG eingegangenen Schreiben "Widerspruch" eingelegt. Das LSG hat das Schreiben an das BSG weitergeleitet, wo es am 17.7.2025 eingegangen ist.

II

2

Der Senat wertet das Vorbringen des Klägers im vorgenannten Schreiben als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil des LSG. Eine solche Beschwerde ist das einzige im Gesetz vorgesehene Rechtsmittel gegen die Entscheidung des LSG (vgl § 160a SGG).

3

Die so verstandene Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht bis zum Ablauf der Beschwerdefrist am Montag, den 11.8.2025, von einem nach § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist (§ 160a Abs 1 Satz 2, § 64 Abs 2 und 3 SGG). Auf dieses Erfordernis ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils hingewiesen worden.

4

Die somit nicht formgerecht erhobene Beschwerde ist ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG).

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.