Bundessozialgericht
Beschl. v. 12.08.2025, Az.: B 5 R 62/25 AR
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 12.08.2025
- Aktenzeichen
- B 5 R 62/25 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 22939
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:120825BB5R6225AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Chemnitz - 23.04.2024 - AZ: S 7 R 732/23
- LSG Sachsen - 30.06.2025 - AZ: L 4 R 187/24
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 30. Juni 2025 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger begehrt in der Hauptsache die Gewährung einer höheren Altersrente unter Berücksichtigung eines Grundrentenzuschlags. Das SG hat seine Klage abgewiesen (Urteil vom 23.4.2024), das LSG die hiergegen erhobene Berufung zurückgewiesen (Beschluss vom 30.6.2025). Der Kläger hat mit einem von ihm unterzeichneten, an das LSG adressierten Schreiben vom 3.7.2025, das nach Weiterleitung am 9.7.2025 beim BSG eingegangen ist, Beschwerde ("Einspruch") gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 4.7.2025 zugestellten LSG-Beschluss eingelegt.
II
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist am 4.8.2025 von einem nach § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist (§ 160a Abs 1 Satz 2 SGG). Auf dieses Erfordernis ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Beschlusses hingewiesen worden.
Die somit nicht formgerecht erhobene Beschwerde ist ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.