Bundessozialgericht
Beschl. v. 12.08.2025, Az.: B 3 P 6/25 BH
Ablehnung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung; Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 12.08.2025
- Aktenzeichen
- B 3 P 6/25 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 21863
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:120825BB3P625BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Koblenz - 10.02.2025 - AZ: S 3 P 142/23
- LSG Rheinland-Pfalz - 08.05.2025 - AZ: L 5 P 16/25
Rechtsgrundlagen
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 8. Mai 2025 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Streitig ist die Entziehung von Leistungen wegen Pflegebedürftigkeit nach Pflegegrad 1 zum 1.12.2022. Das LSG hat nach abweisender Entscheidung des SG die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die angefochtene Entziehungsentscheidung der Beklagten wegen eingetretener Besserung bestätigt.
II
Dem Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein beim BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG erfolgreich zu begründen. Da dem Kläger PKH nicht zusteht, kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 73a SGG i.V.m. § 121 ZPO) nicht in Betracht.
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakten nicht ersichtlich.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist nicht erkennbar, dass sich wegen der Entscheidungen der Vorinstanzen, die Entziehung der dem Kläger ab März 2021 zuerkannten Leistungen nach Pflegegrad 1 wegen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse sei rechtmäßig, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen.
Es ist auch nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG), weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht. Divergenz kommt ausschließlich in Betracht, wenn das LSG einen Rechtssatz in Abweichung von einem solchen des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage sein könnte, derartige abweichende Rechtssätze, auf denen die Entscheidung beruht, zu benennen.
Schließlich ist nicht erkennbar, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). Dem Akteninhalt lässt sich, insbesondere unter Berücksichtigung des Ergebnisses der medizinischen Sachaufklärung durch das SG, ein zur Revisionszulassung führender Verfahrensmangel nicht entnehmen. Auch Anhaltspunkte dafür, dass die Entscheidung des LSG über die Berufung durch Beschluss verfahrensfehlerhaft sein könnte, liegen nicht vor.
Die vom Kläger selbst eingelegte Beschwerde entspricht nicht der zwingenden gesetzlichen Vorschrift über den Anwaltszwang beim BSG (§ 73 Abs 4 SGG) und ist deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 i.V.m. § 169 Satz 2 SGG). Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.