Bundessozialgericht
Beschl. v. 12.08.2025, Az.: B 2 U 18/25 AR
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 12.08.2025
- Aktenzeichen
- B 2 U 18/25 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 22263
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:120825BB2U1825AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LSG Nordrhein-Westfalen - 27.06.2025 - AZ: L 4 U 114/25
- SG Düsseldorf - 19.02.2025 - AZ: S 32 U 68/23
Rechtsgrundlagen
Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 12. August 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Roos sowie die Richterin Dr. Karl und den Richter Dr. Wahl
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. Juni 2025 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des Landessozialgerichts mit von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 11.7. und 1.8.2025 sinngemäß Beschwerde eingelegt.
Der Kläger kann jedoch, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Das von dem Kläger privatschriftlich eingelegte Rechtsmittel entspricht mithin nicht der gesetzlichen Form und ist deshalb ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG).