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Bundessozialgericht
Beschl. v. 11.08.2025, Az.: B 9 SB 12/25 B

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
11.08.2025
Aktenzeichen
B 9 SB 12/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 23616
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:110825BB9SB1225B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Cottbus - 02.11.2022 - AZ: S 12 SB 145/20
LSG Berlin-Brandenburg - 04.03.2025 - AZ: L 11 SB 306/22

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. März 2025 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Die Klägerin wendet sich in der Sache gegen einen Aufhebungsbescheid des Beklagten, mit dem dieser ihr den zuvor festgestellten Grad der Behinderung (GdB) von 50 entzogen hat.

2

Widerspruch, Klage und Berufung gegen den angefochtenen Bescheid des Beklagten vom 13.1.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.5.2020 sind erfolglos geblieben. Das LSG hat zur Begründung ausgeführt, es sei zu der Überzeugung gelangt, dass die nach Ablauf der Heilungsbewährung verbliebenen Funktionsbeeinträchtigungen der Klägerin nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens keinen GdB mehr rechtfertigten (Beschluss vom 4.3.2025).

3

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt. Sie macht eine Divergenz geltend.

II

4

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung verfehlt die gesetzlichen Anforderungen, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz nicht ordnungsgemäß bezeichnet worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

5

a) Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, nämlich das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt sind. Zur ordnungsgemäßen Bezeichnung einer Divergenz sind ein oder mehrere entscheidungstragende Rechtssätze aus der Berufungsentscheidung und zu demselben Gegenstand getroffene und fortbestehende aktuelle abstrakte Aussagen aus einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG einander gegenüberzustellen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 25.10.2018 - B 9 V 27/18 B - juris RdNr 7 f mwN). Zudem ist näher zu begründen, weshalb diese nicht miteinander vereinbar sind und inwiefern die Entscheidung des LSG auf der Abweichung beruht (stRspr; zB BSG Beschluss vom 20.1.2021 - B 5 R 248/20 B - juris RdNr 9 mwN). Nicht ausreichend ist es hingegen, wenn die fehlerhafte Anwendung eines als solchen nicht in Frage gestellten höchstrichterlichen Rechtssatzes durch das Berufungsgericht geltend gemacht wird (bloße Subsumtionsrüge). Denn nicht die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall, sondern nur eine Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen ermöglicht die Zulassung der Revision wegen Divergenz (stRspr; zB BSG Beschluss vom 6.1.2023 - B 9 V 22/22 B - juris RdNr 6 mwN).

6

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung bereits deshalb nicht, weil die Klägerin darin keine divergierenden abstrakten Rechtssätze einander gegenüberstellt. Sie entnimmt der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Aussage, "dass bei Anfechtungsklagen grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich ist". Ohne die Senatsrechtsprechung zur Aufhebung der Feststellung eines GdB nach § 48 SGB X auszuwerten, geht sie davon aus, das "materielle Recht" gebiete in diesem Fall "keine andere Beurteilung und Abweichung von der 'Faustregel' ". Diesem Grundsatz stellt die Beschwerde indes keinen abstrakten Rechtssatz aus der Entscheidung des LSG gegenüber. Vielmehr teilt sie lediglich mit, das Berufungsgericht stelle "auf einen Prüfungszeitraum ab, der sich vom 16. Januar 2020 bis zum 14. Mai 2020 erstrecke". Weiter kritisiert die Klägerin, das LSG habe diesen Zeitraum "nur formal" benannt, "denn tatsächlich bezogen sich die Ermittlungen des LSG hierauf nicht". Angesichts dieses Einzelfallbezugs bleibt offen, ob das LSG der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Allgemeinen widerspricht oder ob es nur im vorliegenden Berufungsverfahren deren Vorgaben (vermeintlich) verkannt oder unzureichend angewandt hat.

7

Darüber hinaus ist auch der Beruhenszusammenhang nicht hinreichend dargelegt. Die Beschwerdebegründung lässt nicht erkennen, ob die behauptete Divergenz auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des LSG entscheidungserheblich ist. Dafür fehlt es an einer geschlossenen Darstellung des festgestellten Sachverhalts. Vielmehr rügt die Beschwerde umfänglich die Ermittlungen des LSG als unzureichend.

8

b) Soweit die Klägerin mit ihrem Beschwerdevorbringen inzident einen Verfahrensmangel geltend macht, weil das LSG den Sachverhalt nicht hinreichend von Amts wegen ermittelt habe und deshalb von einer unzutreffenden Tatsachengrundlage ausgegangen sei, ist die Beschwerde bereits gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG unzulässig. Denn die Klägerin rügt im Kern die Beweiswürdigung des LSG, die indes im Beschwerdeverfahren der Beurteilung des BSG vollständig entzogen ist (stRspr; zB BSG Beschluss vom 22.12.2023 - B 9 SB 26/23 B - RdNr 12 mwN). Was eine mögliche Verletzung des § 103 SGG angeht, wird die Beschwerde - entgegen der ausdrücklichen Vorgabe des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG - nicht darauf gestützt, das LSG sei einem bis zuletzt aufrechterhaltenen Beweisantrag der auch im Berufungsverfahren anwaltlich vertretenen Klägerin ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt.

9

2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

10

3. Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

11

4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.