Bundessozialgericht
Beschl. v. 11.08.2025, Az.: B 12 KR 29/24 B
Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 11.08.2025
- Aktenzeichen
- B 12 KR 29/24 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 25610
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:110825BB12KR2924B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LSG Berlin-Brandenburg - 04.07.2024 - AZ: L 9 KR 287/21
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
Nicht die behauptete Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern ausschließlich die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Divergenz. Diese ist nicht schon dann anzunehmen, wenn das angefochtene Urteil nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG entwickelt hat, sondern vielmehr erst dann, wenn das LSG diesen Kriterien auch widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe bei seiner Entscheidung herangezogen hat.
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. Juli 2024 wird als unzulässig verworfen.
Die Beklagten haben dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Gründe
I
In dem dem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten um die Erhebung von Beiträgen auf eine "Betriebsrente".
Der 1956 geborene Kläger war langjährig bei einem Automobilzulieferer beschäftigt und deshalb bei den Beklagten pflichtversichert in der Kranken- und Pflegeversicherung. Infolge eines betrieblichen Sozialplans und eines im Februar 2016 abgeschlossenen dreiseitigen Aufhebungsvertrags endete sein Arbeitsverhältnis einvernehmlich zum 31.1.2016. Nach den vertraglichen Bestimmungen sollte der Kläger nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses eine Betriebsrente nach den Regeln der F Versorgungs- und Unterstützungseinrichtung (F) erhalten, wenn ihm eine unverfallbare Anwartschaft darauf zustehe und er während des Beschäftigungsverhältnisses das 55. Lebensjahr erreicht habe. Nach der "Versorgungsregelung" der F konnte jedes Belegschaftsmitglied, das vor dem 1.1.1993 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit der Firma eingegangen ist, eine Wartezeit von zehn vollendeten Dienstjahren erfüllt und das 55. Lebensjahr vollendet hat, entweder auf eigenen Wunsch in den vorzeitigen Ruhestand treten und Versorgungsleistungen nach Vollendung des 60. Lebensjahres erhalten oder - im Falle der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses auf Veranlassung der Firma - ab Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses eine monatliche Versorgungsleistung erhalten.
In der Zeit vom 1.2.2016 bis zum 31.1.2017 war der Kläger bei der w-P GmbH mit "Kurzarbeit Null" beschäftigt. Danach nahm er keine Beschäftigung mehr auf. Seit dem 1.2.2017 bezog er von der F eine monatliche Betriebsrente in Höhe von anfänglich 1323,57 Euro brutto. Im Zeitraum vom 1.2.2017 bis zum 7.5.2019 war er wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld und Krankengeld bei den Beklagten pflichtversichert, anschließend bis 31.10.2019 freiwillig kranken- und pflegepflichtversichert. Das Arbeitslosengeld wurde auf die gleichzeitig bezogene Betriebsrente nicht angerechnet. Seit dem 1.11.2019 bezieht der Kläger eine gesetzliche Altersrente. Die Beklagten erhoben auf die Betriebsrente Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 175,99 Euro monatlich (Bescheid vom 3.3.2017), ab 1.1.2018 in Höhe von insgesamt 189,75 Euro monatlich (Bescheid vom 31.1.2018). Der Überprüfungsantrag des Klägers (nur) bezüglich des Bescheids vom 31.1.2018 wurde abgelehnt. Es lägen beitragspflichtige Versorgungsbezüge vor (Bescheid vom 19.7.2018; Widerspruchsbescheid vom 9.10.2018).
Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 24.6.2021). Das LSG hat das Urteil des SG sowie die Überprüfungsentscheidung der Beklagten aufgehoben und die Beklagten verurteilt, den Beitragsbescheid vom 31.1.2018 aufzuheben. Die dem Kläger von seiner früheren Arbeitgeberin in Gestalt des F aufgrund einer Direktzusage zugewandten laufenden Geldzahlungen seien - bis zum Eintritt in die gesetzliche Rente - keine beitragspflichtigen Versorgungsbezüge, sondern bloße "Überbrückungsleistungen". Dies folge aus dem Inhalt des Aufhebungsvertrags, der Versorgungsregelung sowie des Schreibens vom 22.2.2017, mit dem die Leistungen ab 1.2.2017 bewilligt worden seien. Eine Rentenähnlichkeit der Leistungen bestehe jedenfalls nicht bei dem in der Versorgungsregelung umschriebenen Leistungsfall, dass das Beschäftigungsverhältnis auf Veranlassung der Firma beendet werde. Das sei vorliegend erfüllt, weil der Aufhebungsvertrag ausdrücklich aus betrieblichen, in der Sphäre des Arbeitgebers liegenden Gründen geschlossen worden sei. In einem solchen Fall bestehe ein Anspruch auf die betriebliche Versorgung, sofern eine Wartezeit von zehn Dienstjahren erfüllt und das 55. Lebensjahr vollendet sei. Hier liege der Leistungsbeginn deutlich vor dem gesetzlichen Rentenalter; nach der im Jahre 2017 geltenden Rechtslage (§ 235 SGB VI) habe das Eintrittsalter in die Regelaltersrente bei 1956 geborenen Versicherten bei 65 Jahren und zehn Monaten gelegen. Solange der Versicherte dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehe - wie hier der Kläger während seines Bezuges von Arbeitslosengeld seit dem 1.2.2017 - liege gerade noch kein Ausscheiden aus dem Erwerbsleben vor. Vielmehr spreche der Gesichtspunkt einer drohenden längeren Arbeitslosigkeit gerade für die Überbrückungsfunktion einer Leistung, die geeignet sei, den Entgeltausfall nach Verlust des Arbeitsplatzes oder ein geringeres Entgelt aus einer neuen Beschäftigung (teilweise) auszugleichen. Dass die unmittelbare Leistungsgewährung abhängig von einer Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses auf Veranlassung des vormaligen Arbeitgebers sei, sei ebenfalls ein Zeichen dafür, dass die arbeitgeberseitig forcierte Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses finanziell abgefedert werden solle. Für eine (anfängliche) Überbrückungsfunktion der dem Kläger gewährten Betriebsrente spreche schließlich der im Bewilligungsschreiben vom 22.2.2017 enthaltene Hinweis auf Anrechnungsregelungen bzw eine Neuberechnung der Betriebsrente (erst) bei Eintritt in die gesetzliche Rente. Zwischen der anfänglichen Überbrückungsfunktion der dem Kläger bewilligten "Betriebsrente" und deren Ablösung durch eine Versorgungfunktion bei Beginn einer gesetzlichen Rente liege eine klare Zäsur, auf die der Kläger schon mit dem Bewilligungsschreiben hingewiesen worden sei. Auf die Bezeichnung der Leistung als "Altersrente" bzw "Versorgung" und im Aufhebungsvertrag als "Betriebsrente" komme es nicht an, da die Qualität einer Arbeitgeberleistung ausschließlich objektiv zu bestimmen sei (Urteil vom 4.7.2024).
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die von den Beklagten erhobene Beschwerde.
II
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG in entsprechender Anwendung von § 169 Satz 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die mit der Beschwerdebegründung geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) und der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) sind entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG nicht hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine abstrakt-generelle Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - allgemeine Bedeutung hat und aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung einer Klärung durch das Revisionsgericht bedarf (Klärungsbedürftigkeit) und fähig (Klärungsfähigkeit) ist. Mit der Beschwerdebegründung ist daher aufzuzeigen, welche rechtliche Frage sich zu einer bestimmten Norm des Bundesrechts iS des § 162 SGG stellt. Hierzu ist anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung auszuführen, weshalb eine Klärung erforderlich und im angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist. Schließlich ist darzulegen, dass der angestrebten Entscheidung eine über den Einzelfall hinausgehende Breitenwirkung zukommt (vgl BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN).
Die Beklagten werfen die Frage auf:
"Sind unbefristete Zahlungen aufgrund einer Versorgungsregelung des ehemaligen Arbeitgebers, die vor Erreichen der Regelaltersgrenze geleistet werden, beitragsrechtlich auch dann nicht als beitragspflichtige Versorgungsbezüge im Sinne des § 229 Abs. 1 Nr. 5 SGB V zu beurteilen, wenn der ehemalige Arbeitgeber auch weiter bezahlt, wenn Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen oder Krankengeld bezogen wird und somit überhaupt kein Zeitraum mehr existiert, in dem der Verlust eines Arbeitsplatzes bis zur Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses oder bis zum Eintritt in den Ruhestand durch ein Überbrückungsgeld finanziell abgesichert werden muss, sondern vielmehr eine Art dauernde Pension gewährt wird?"
Der beitragsrechtliche Charakter der Zahlung werde wesentlich dadurch geprägt, dass eine Anrechnung von Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder Entgeltersatzleistungen nicht vorgesehen sei. Wäre objektiver Inhalt der Leistungszusage die Erleichterung des Übergangs in ein neues Arbeitsverhältnis, hätten zB Einkünfte aus einer neu aufgenommenen Beschäftigung oder gewährtes Arbeitslosengeld angerechnet werden müssen, denn der Überbrückungszweck entfalle mit Aufnahme einer neuen Beschäftigung oder dem Bezug von Entgeltersatzleistungen. Das LSG habe diesen entscheidungserheblichen Umstand nicht thematisiert, während mehrere erstinstanzliche Sozialgerichte und ein Gericht zweiter Instanz diesen Aspekt erkannt und dementsprechend entschieden hätten. Dies zeige, dass Klärungsbedarf bestehe. Das BSG weise zwar in seiner Entscheidung vom 20.7.2017 (B 12 KR 12/15 R) darauf hin, dass für eine mögliche Überbrückungsfunktion zudem die Unterbrechung der Ruhegeldzahlung für die Dauer einer auf Erwerb gerichteten Tätigkeit spreche. Zur beitragsrechtlichen Beurteilung von bedingungslos gewährten Zahlungen gebe es aber keine Entscheidung. Die Frage sei auch klärungsfähig und habe Breitenwirkung.
Damit haben die Beklagten die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Frage nicht hinreichend dargelegt. Soweit sie auf verschiedene Entscheidungen der Instanzgerichte abstellen und einen Klärungsbedarf wegen der vom LSG vertretenen Rechtsansicht geltend machen, greifen sie im Kern die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung an, die als solche aber keinen Grund für die Zulassung der Revision darstellt (BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18 = juris RdNr 9). Mit der für die Klärungsbedürftigkeit ausschlaggebenden höchstrichterlichen Rechtsprechung haben sich die Beklagten dagegen nicht hinreichend auseinandergesetzt. Eine Rechtsfrage ist dann als höchstrichterlich geklärt und damit als nicht (mehr) klärungsbedürftig anzusehen, wenn diese bereits beantwortet ist. Ist sie noch nicht ausdrücklich entschieden, genügt es, dass schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der vom Beschwerdeführer als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (BSG Beschluss vom 30.8.2016 - B 2 U 40/16 B - SozR 4-1500 § 183 Nr 12 RdNr 7 mwN; s auch Beschluss vom 28.11.2018 - B 12 R 34/18 B - juris RdNr 6). Die Beklagten beziehen sich zwar auf das Urteil des 12. Senats des BSG vom 29.7.2015 (B 12 KR 4/14 R - SozR 4-2500 § 229 Nr 19), wonach maßgeblich sei, ab welchem Alter des Versicherten der Arbeitgeber zahlen wolle und ob die Zusage der Leistung nach ihrem objektiven Inhalt den Ruhestand selbst wirtschaftlich absichern solle (dann betriebliche Altersversorgung), oder ob sie den Übergang in ein neues Arbeitsverhältnis oder in den Ruhestand erleichtern solle (dann keine betriebliche Altersversorgung). Außerdem weisen sie darauf hin, dass "zudem" die mögliche Unterbrechung der Ruhegeldzahlung für die Dauer einer auf Erwerb gerichteten Tätigkeit für die Überbrückungsfunktion herangezogen worden sei (BSG Urteil vom 20.07.2017 - B 12 KR 12/15 R - BSGE 124, 20 = SozR 4-2500 § 229 Nr 21, RdNr 21). Darüber hinaus beschäftigen sie sich aber nicht hinreichend damit, welche (ggf auch weiteren) Gesichtspunkte in den höchstrichterlichen Entscheidungen zur Abgrenzung von Versorgungs- und Überbrückungsleistungen im Einzelnen berücksichtigt und welche jeweils als besonders gewichtig angesehen worden sind (vgl hierzu zB BSG Urteil vom 29.7.2015 - B 12 KR 4/14 R - aaO - RdNr 21 ff; BSG Urteil vom 20.7.2017 - B 12 KR 12/15 R - aaO - RdNr 18 ff; BSG Urteil vom 8.7.2020 - B 12 KR 1/19 R - juris RdNr 20 f; BSG Urteil vom 1.2.2022 - B 12 KR 39/19 R - BSGE 133, 252 = SozR 4-2500 § 229 Nr 31, RdNr 25). Daher fehlt es an einer substantiierten Darlegung, weshalb sich aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht bereits hinreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der aufgeworfenen Frage ergeben sollen. Zudem fehlt es auch für die Klärungsfähigkeit an einer Auseinandersetzung damit, ob und welche der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung herangezogenen Abgrenzungskriterien im vorliegenden Fall gegeben sind und warum der Weiterzahlung der Leistungen bei Bezug von "Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen oder Krankengeld" demgegenüber das allein auschlaggebende Gewicht zukommen solle. Insoweit genügt es nicht, abstrakt darauf hinzuweisen, dass die entscheidungserheblichen Tatsachen abschließend ermittelt seien, das LSG jedoch nach der Überzeugung der Beschwerdeführerinnen und verschiedener Instanzgerichte zu einem unzutreffenden Ergebnis komme.
2. Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass das angefochtene Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine solche Abweichung ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten rechtlichen Aussage zum Bundesrecht die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. Außerdem muss die Beschwerdebegründung aufzeigen, dass die Entscheidung auf diesem Widerspruch beruhen kann (vgl BSG Beschluss vom 12.5.2005 - B 3 P 13/04 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 6 RdNr 5 = juris RdNr 5 und BSG Beschluss vom 30.3.2015 - B 12 KR 102/13 B - juris RdNr 10, jeweils mwN).
Die Beklagten legen hierzu dar, dass nach dem Urteil des 12. Senats vom 8.7.2020 (B 12 KR 1/19 R - juris RdNr 21) eine auf die Vollendung des 60. Lebensjahres bezogene Direktversicherung der Altersversorgung diene, wobei unerheblich sei, dass der Leistungsempfänger tatsächlich erst später Rentner geworden sei. Entscheidend sei, ob der Zweck der betrieblichen Altersversorgung bei typisierender Betrachtung mit dem Versorgungszweck einer Altersrente nach dem SGB VI vergleichbar sei. Auch in einer Entscheidung vom 12.11.2008 (B 12 KR 6/08 R - SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 13) seien Verträge zur Direktversicherung im Hinblick auf den Zeitpunkt der Auszahlung in dem Jahr, in dem die Klägerin das 60. Lebensjahr vollendet habe, der Altersversorgung zugeordnet worden. Demgegenüber folgere das LSG die Überbrückungsfunktion der Leistung "für den Fall des Klägers zunächst aus dem deutlich vor dem gesetzlichen Rentenalter liegenden Leistungsbeginn". Dabei gehe das LSG davon aus, dass der Kläger im Alter von 60 Jahren das Eintrittsalter für die Regelaltersrente bei Leistungsbeginn nicht erreicht habe. Es sei deshalb zu einer nicht mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu vereinbarenden Entscheidung gelangt, weil es verkannt habe, dass es auf eine typisierende Betrachtung ankomme.
Damit haben die Beklagten aber keine sich konkret widersprechenden Rechtssätze dargetan. Es fehlt an der Behauptung eines abstrakten Rechtssatzes des LSG. Die Beklagten leiten vielmehr aus der Rechtsanwendung des LSG ein aus ihrer Sicht in Widerspruch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung stehendes Ergebnis ab. Nicht die behauptete Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern nur die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet aber die Zulassung der Revision wegen Divergenz. Sie liegt nicht schon dann vor, wenn das angefochtene Urteil nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG entwickelt hat, sondern erst dann, wenn das LSG diesen Kriterien auch widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe bei seiner Entscheidung herangezogen hat (stRspr; zB BSG Beschluss vom 12.5.2005 - B 3 P 13/04 B - aaO - RdNr 5 = juris RdNr 5 und BSG Beschluss vom 16.7.2004 - B 2 U 41/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 4 RdNr 6 = juris RdNr 6, jeweils mwN).
Im Übrigen haben die Beklagten nicht hinreichend aufgezeigt, inwieweit es hier auf die zitierten Rechtssätze des BSG entscheidungserheblich ankommen soll. Denn sie legen zwar dar, dass eine "auf die Vollendung des 60. Lebensjahres bezogene Direktversicherung" bei typisierender Betrachtung der Altersversorgung diene, wobei es auf den tatsächlichen Leistungsbeginn nicht ankomme (vgl hierzu auch BSG Urteil vom 29.7.2015 - B 12 KR 4/14 R - aaO - RdNr 22). Sie setzen sich aber nicht damit auseinander, auf welches Lebensalter die hier zugrundeliegende Versorgungsregelung - unabhängig von dem tatsächlichen Leistungsbeginn - für den Fall der betriebsbedingten Kündigung abstellt.
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.