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Bundessozialgericht
Beschl. v. 11.08.2025, Az.: B 12 BA 2/25 B

Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen für Beschäftigte von Saisonkräften

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
11.08.2025
Aktenzeichen
B 12 BA 2/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 30574
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:110825BB12BA225B0

Verfahrensgang

vorgehend
LSG Baden-Württemberg - 16.12.2024 - AZ: L 4 BA 2582/22

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. Dezember 2024 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10 222,80 Euro festgesetzt.

Gründe

I

1

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten noch um die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen, Umlagen und Mittel für die Zahlung des Insolvenzgeldes für die Beschäftigung der zu 2. bis 4. und 6. beigeladenen Saisonkräfte (im Folgenden: Beigeladene) im Zeitraum vom 1.1.2014 bis zum 31.12.2017 in Höhe von insgesamt 10 222,80 Euro.

2

Der Kläger ist Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs. Er schloss mit den genannten Beigeladenen, polnischen Staatsangehörigen, Arbeitsverträge für zeitlich begrenzte Ernteeinsätze. Bei Abschluss der Verträge versicherten diese, im Heimatland keiner Beschäftigung nachzugehen, sondern als Nichterwerbstätige "Hausmann/Hausfrau" zu sein. Aufgrund einer Betriebsprüfung forderte die Beklagte insbesondere Sozialversicherungsbeiträge nach. Die Tätigkeit der Aushilfskräfte sei nicht geringfügig, sondern berufsmäßig ausgeübt worden. Deren Angaben seien unplausibel (Bescheid vom 21.2.2019; Teilabhilfebescheid vom 5.7.2019; Widerspruchsbescheid vom 8.8.2019). Das SG hat nach schriftlicher Befragung der beigeladenen Arbeitskräfte die Klage hinsichtlich der Beigeladenen abgewiesen, diese seien dem Kreis der Erwerbstätigen zuzuordnen (Urteil vom 22.7.2022). Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen. Die Beigeladenen hätten als Beschäftigte der Beitragspflicht unterlegen. Deren Einsätze lägen zwar innerhalb der zeitlichen Geringfügigkeitsgrenzen des § 8 Abs 1 Nr 2 SGB IV. Sie seien aber berufsmäßig tätig gewesen und hätten ein Entgelt bezogen, das 450 Euro im Monat überstiegen habe. Die Versicherungs- und Beitragspflicht beginne mit der Aufnahme der Beschäftigung und nicht erst mit der Entscheidung über die Versicherungspflicht nach § 8 Abs 2 Satz 3 SGB IV. Diese Vorschrift gelte nur für Fälle, in denen die Versicherungspflicht erst durch das Zusammenrechnen zweier oder mehrerer geringfügiger Beschäftigungen entstehe. Ein solcher Fall liege hier nicht vor. Die vom Kläger vertretene analoge Anwendung des § 8 Abs 2 Satz 3 SGB IV komme nicht in Betracht. Es fehle an einer planwidrigen Gesetzeslücke. Ziel der Regelung sei, Arbeitgeber und Beschäftigte zu motivieren, die Beschäftigung zu melden und aus der Illegalität herauszuführen. Ein allgemeiner Schutz des Arbeitgebers vor Beitragsnachforderungen für geringfügige Beschäftigungen sei nicht angestrebt worden. Wie in anderen Fällen einer subjektiven Fehleinschätzung der Versicherungspflicht entfalle dadurch nicht die Beitragspflicht des Arbeitgebers. Dieser werde ausreichend durch die Verjährungsfristen und den Wegfall von Säumniszuschlägen geschützt, soweit er nicht vorsätzlich gehandelt habe (§ 24 Abs 2, § 25 Abs 1 SGB IV), sowie durch die Ausgestaltung des § 28g i.V.m. § 28o Abs 1 SGB IV (Urteil vom 16.12.2024).

3

Die Beschwerde des Klägers richtet sich gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil.

II

4

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG in entsprechender Anwendung von § 169 Satz 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Der mit der Beschwerdebegründung geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG nicht hinreichend dargelegt.

5

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine abstrakt-generelle Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - allgemeine Bedeutung hat und aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung einer Klärung durch das Revisionsgericht bedarf (Klärungsbedürftigkeit) und fähig (Klärungsfähigkeit) ist. Mit der Beschwerdebegründung ist daher aufzuzeigen, welche rechtliche Frage sich zu einer bestimmten Norm des Bundesrechts iS des § 162 SGG stellt. Hierzu ist anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung auszuführen, weshalb eine Klärung erforderlich und im angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist. Schließlich ist darzulegen, dass der angestrebten Entscheidung eine über den Einzelfall hinausgehende Breitenwirkung zukommt (vgl BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN). Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht hinreichend.

6

Der Kläger hält die folgenden Fragen für grundsätzlich bedeutsam:

"Ist die Vorschrift des § 8 Abs. 2 S. 3 SGB IV analog auf Sachverhalte anwendbar, bei welchen nicht das Zusammenrechnen von Vorbeschäftigungszeiten zum Wegfall der Voraussetzungen geringfügiger Beschäftigung führt, sondern das Vorhandensein von anderen Beschäftigungen bereits den Eintritt der Voraussetzung geringfügiger Beschäftigung hindert, ohne dass die Fehlbeurteilung dem Arbeitgeber vorwerfbar ist.

hilfsweise:

Ist die Vorschrift des § 8 Abs. 2 S. 3 SGB IV analog auf Sachverhalte anwendbar, bei welchen die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung von Anfang an nicht vorlagen, weil die Tätigkeit berufsmäßig ausgeübt wurde, ohne dass die Fehlbeurteilung dem Arbeitgeber vorwerfbar ist."

7

Hierzu hat der Kläger ua ausgeführt, die Beantwortung der Fragen ergebe sich weder aus dem Gesetz noch aus bisheriger höchstrichterlicher Rechtsprechung. Zu klären sei, ob im Wege einer analogen Anwendung von § 8 Abs 2 Satz 3 und 4 SGB IV der gewissenhafte und gutgläubige Arbeitgeber Schutz vor erheblicher Beitragsnachforderung genieße, wenn seine sozialversicherungsrechtliche Beurteilung eines Arbeitsverhältnisses nur deswegen unzutreffend sei, weil der im Ausland wohnhafte Arbeitnehmer in wirtschaftlichem Eigeninteresse Falschangaben zu seiner Biografie und seinem Erwerbsverhalten im Heimatland gemacht habe. Die für die Analogie erforderliche Regelungslücke zeige der Vergleich dessen, was der Gesetzgeber mit der Vorschrift habe regeln wollen, mit dem, was tatsächlich vom Wortlaut erfasst sei. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 15/26 S 23 zu § 8) sei Ziel der Regelung nicht nur, Anreize zu setzen, dass Beschäftigungsverhältnisse zur Sozialversicherung gemeldet würden, sondern auch, den Arbeitgeber vor Konsequenzen dieser Meldung zu schützen, wenn ihm kein Vorwurf in Bezug auf arbeitgeberseitige Pflichten gemacht werden könne. Vor diesem Hintergrund greife die im Gesetzestext verwendete Formulierung zu kurz, weil sie ihrem Wortlaut nach nur Sachverhalte erfasse, in welchen die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung nachträglich entfielen, nicht aber solche Sachverhalte, in welchen diese Voraussetzungen von Anfang an nicht vorgelegen hätten. Geregelt sei nur der Fall, dass der Arbeitnehmer über eine Vorbeschäftigung im Inland täusche (und das zur irrigen Annahme von Sozialversicherungsfreiheit führe), nicht geregelt hingegen der Fall, dass der ausländische Arbeitnehmer über eine Vorbeschäftigung im Heimatland täusche und das zur irrigen Annahme des Arbeitgebers führe, die hiesige Tätigkeit werde "nicht berufsmäßig" ausgeübt. Beide Konstellationen seien jedoch gleich gelagert und würden es mit Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung rechtfertigen, eine gleiche Behandlung zu erfahren. Anders als in der Urteilsbegründung ausgeführt, sei maßgebliche Zielsetzung der Vorschrift der Schutz des Arbeitgebers vor möglicherweise erheblicher Beitragsnachforderung in Fällen, in denen dem Arbeitgeber an der sozialversicherungsrechtlichen Fehlbeurteilung kein Verschulden anzulasten sei, nicht hingegen die Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung.

8

Mit seinen Ausführungen hat der Kläger die Klärungsbedürftigkeit nicht hinreichend dargelegt. Eine Rechtsfrage ist dann als höchstrichterlich geklärt und damit als nicht (mehr) klärungsbedürftig anzusehen, wenn diese bereits beantwortet ist. Ist sie noch nicht ausdrücklich entschieden, genügt es, dass schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der vom Beschwerdeführer als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (BSG Beschluss vom 30.8.2016 - B 2 U 40/16 B - SozR 4-1500 § 183 Nr 12 RdNr 7 mwN; s auch BSG Beschluss vom 28.11.2018 - B 12 R 34/18 B - juris RdNr 6). Mit solcher Rechtsprechung hat sich eine Beschwerde substantiiert auseinanderzusetzen. Der Kläger beschäftigt sich aber nicht hinreichend mit der für eine Analogie nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung erforderlichen Voraussetzung einer planwidrigen Lücke. Eine solche liegt nur vor, wenn der Wortlaut der Vorschrift nicht alle Fälle erfasst, die nach der Entstehungsgeschichte, dem systematischen Zusammenhang sowie ihrem Sinn und Zweck erfasst sein sollten (vgl zu dieser Voraussetzung zB BSG Urteil vom 10.4.2024 - B 7 AS 1/23 R - BSGE 138,32 = SozR 4-4300 § 92 Nr 1, RdNr 27; BSG Urteil vom 15.12.2020 - B 2 U 14/19 R - BSGE 131, 138 = SozR 4-7912 § 55 Nr 3, RdNr 15; BSG Urteil vom 20.3.2013 - B 12 KR 4/11 R - SozR 4-2500 § 257 Nr 1 RdNr 19). Insoweit fehlen jedoch hinreichende Darlegungen.

9

Der Kläger zitiert zwar zur Entstehungsgeschichte die Gesetzesbegründung (BT-Drucks 15/26 S 23 zu § 8):

"Um den Arbeitgeber vor möglicherweise erheblichen Beitragsnachforderungen zu schützen, wenn der oder die Beschäftigte mehrere geringfügige Beschäftigungen bzw. mehrere geringfügige Beschäftigungen im Privathaushalt oder neben einer dieser Beschäftigungen eine Hauptbeschäftigung ausübt, wird vorgesehen, dass die Versicherungspflicht erst eintritt, wenn die Einzugsstelle die Entscheidung über die Versicherungspflicht gegenüber dem Arbeitgeber bekanntgegeben hat.

Dadurch werden Arbeitgeber und Beschäftigte motiviert, die Beschäftigung der Sozialversicherung zu melden und aus der Illegalität herauszuführen.",

beschäftigt sich aber nicht hinreichend damit, dass darin ausdrücklich auf eine bestimmte Fallkonstellation Bezug genommen wird ("wenn der oder die Beschäftigte mehrere geringfügige Beschäftigungen bzw. mehrere geringfügige Beschäftigungen im Privathaushalt oder neben einer dieser Beschäftigungen eine Hauptbeschäftigung ausübt"). Stattdessen leitet er daraus verallgemeinernd als Ziel der Regelung ab, "den gewissenhaften und gutgläubigen Arbeitgeber vor den Konsequenzen einer unverschuldeten Fehlbeurteilung von Sozialversicherungspflicht/Sozialversicherungsfreiheit zu schützen". Er unterlässt es insoweit aber, die Regelung des § 8 Abs 2 Satz 3 SGB IV zum Eintritt der Versicherungspflicht (erst mit Bekanntgabe der entsprechenden Entscheidung) in einen systematischen Zusammenhang mit der regelmäßig bereits kraft Gesetzes eintretenden Versicherungs- (zB § 5 Abs 1 SGB V, § 1 SGB VI) und Beitragspflicht (vgl § 22 Abs 1 Satz 1 SGB IV) zu stellen und setzt sich auch nicht mit den daran bestehenden Interessen der Versicherten und der Versicherungsträger auseinander. In diesem Zusammenhang hätte er sich auch damit beschäftigen müssen, dass sich der Eintritt der Sozialversicherungspflicht grundsätzlich unabhängig von der Kenntnis des Arbeitgebers vollzieht und der Schutz des gutgläubigen Arbeitgebers vor Nachforderungen nach der gesetzlichen Grundkonzeption vorrangig über Verjährungsregelungen gewährleistet wird (vgl hierzu BSG Urteil vom 16.12.2015 - B 12 R 11/14 R - BSGE 120, 209 = SozR 4-2400 § 28p Nr 6, RdNr 55). Hinsichtlich der Fehlbeurteilung eines Arbeitgebers zur Sozialversicherungspflicht wäre auch auf den - vom LSG herangezogenen - systematischen Zusammenhang mit § 24 SGB IV und § 28g SGB IV einzugehen gewesen, die an die (un)verschuldete Unkenntnis der Beitragspflicht anknüpfen. § 24 Abs 2 SGB IV zeigt etwa, dass ohne Anhaltspunkt für die Beitragsschuld nicht die Zahlungspflicht, sondern ein Säumniszuschlag entfällt (§ 24 Abs 2 SGB IV; vgl BSG Urteil vom 12.12.2018 - B 12 R 15/18 R - BSGE 127, 125 = SozR 4-2400 § 24 Nr 8, RdNr 16 f). Außerdem hätte sich der Kläger mit der Möglichkeit auseinandersetzen müssen, bereits bei Beginn der vermeintlich geringfügigen Beschäftigung eine Ermittlung und Entscheidung zB durch die Einzugsstelle zu beantragen (vgl BSG Urteil vom 23.2.1988 - 12 RK 43/87 - SozR 2100 § 8 Nr 5, juris RdNr 23). Es fehlt daher an einer substantiierten Darlegung, weshalb sich aus der Gesetzeslage und der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht hinreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der aufgeworfenen Frage ergeben. Allein die Darstellung der eigenen Rechtsansicht genügt hierfür ebenso wenig wie die Rüge, die Rechtsauffassung des LSG sei "unsinnig" oder "befremdlich".

10

Zudem legt der Kläger auch nicht hinreichend dar, dass die Rechtsfrage klärungsfähig ist. Klärungsfähig ist eine Rechtsfrage nur, wenn sie gerade für den zu entscheidenden Fall rechtserheblich ist. Dies setzt voraus, dass es für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits auf die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage ankommt und die Entscheidung bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers in seinem Sinne hätte ausfallen müssen. Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage legt zugrunde, dass eine Fehlbeurteilung "nicht vorwerfbar" sei. Dass dies der Fall sei, zeigt er jedoch nicht hinreichend auf. Ob der erforderliche subjektive Tatbestand erfüllt sei, sei - so der Kläger - ein "nachfolgender Prüfungsschritt", der der Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage nicht entgegenstehe. Auch wenn der Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht entgegensteht (vgl BSG Beschluss vom 31.7.2017 - B 1 KR 47/16 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 30 RdNr 8 ff; aA BSG Beschluss vom 16.8.2011 - B 5 RS 18/11 B - juris RdNr 10), dass das LSG aufgrund seiner Rechtsansicht folgerichtig nicht bereits alle Tatsachen im Sinne der Rechtsfrage festgestellt hat und deshalb gegebenenfalls für eine abschließende Entscheidung eine Zurückverweisung erforderlich würde, hätte der Kläger aber jedenfalls unter Bezugnahme auf die bereits getroffenen Feststellungen des LSG substantiiert darlegen müssen, dass eine solche Prüfung zu einem für ihn positiven Ergebnis kommen werde. Denn es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, über eine abstrakte Rechtsfrage zu entscheiden. Die bloße Möglichkeit, dass nach Zurückverweisung an das LSG ein entscheidungserheblicher Sachverhalt ermittelt werden könnte, genügt nicht (vgl BSG Beschluss vom 22.4.2025 - B 1 KR 46/24 B - juris RdNr 11 mwN).

11

Von einer weiteren Begründung wird nach § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG abgesehen.

12

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO.

13

Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG und entspricht der Höhe der noch streitigen Beitragsforderung.