Bundessozialgericht
Beschl. v. 07.08.2025, Az.: B 5 R 51/25 BH
Ablehnung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 07.08.2025
- Aktenzeichen
- B 5 R 51/25 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 25779
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:070825BB5R5125BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Mannheim - 10.08.2023 - AZ: S 12 R 19/22
- LSG Baden-Württemberg - 03.06.2025 - AZ: L 13 R 2494/23
Rechtsgrundlagen
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 3. Juni 2025 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 3.6.2025, ihm am 6.6.2025 zugestellt, mit einem am 23.6.2025 beim BSG eingegangenen, von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 18.6.2025 Beschwerde eingelegt. Mit weiterem Schreiben vom 8.7.2025, beim BSG eingegangen am 15.7.2025, hat er seine bisherigen Ausführungen ergänzt und unter Einreichung einer Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 10.7.2025 sinngemäß die Bewilligung von Prozesskostentenhilfe (PKH) beantragt. Zudem hat sich der Kläger mit einem weiteren Schreiben vom 1.8.2025 geäußert.
II
1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen.
Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG, § 117 Abs 2 und 4 ZPO), dh auf dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden (stRspr; zB BSG Beschluss vom 13.1.2021 - B 5 R 16/20 BH - juris RdNr 3; BSG Beschluss vom 30.1.2017 - B 5 R 30/16 R - juris RdNr 4, jeweils mwN). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Der Kläger hat bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die am Montag, den 7.7.2025, endete (§ 160a Abs 1 Satz 2, § 64 Abs 2 und 3 SGG), weder den Antrag auf PKH gestellt noch die erforderliche Erklärung vorgelegt. Der Antrag und die Erklärung sind erst am 15.7.2025 und damit nach Fristablauf beim BSG eingegangen.
Die Beschwerdefrist wurde mit Zustellung des LSG-Urteils auch wirksam in Lauf gesetzt. Dass dem Kläger eine beglaubigte Abschrift des Urteils zugestellt worden ist, die die Unterschriften der Richter in Maschinenschrift wiedergibt, entspricht den gesetzlichen Vorgaben (BSG Beschluss vom 31.8.2021 - B 5 R 21/21 BH - juris RdNr 7). Eine in Papierform zuzustellende Abschrift kann durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt werden. Anstelle der handschriftlichen Unterzeichnung des Urkundsbeamten ist die Abschrift mit dem Gerichtssiegel zu versehen. Dass das Urteil nicht ordnungsgemäß gesiegelt sei, stellt der Kläger nicht in Abrede (vgl § 63 Abs 2 SGG iVm § 317 Abs 1 Satz 1 und § 169 Abs 2 und 3 ZPO; vgl BSG Beschluss vom 29.10.2024 - B 5 R 65/24 AR - juris RdNr 3; BSG Beschluss vom 31.8.2021 - B 5 R 21/21 BH - juris RdNr 7 ff; BGH Beschluss vom 15.2.2018 - V ZR 76/17 - juris RdNr 6).
Der Kläger ist in den zutreffenden Erläuterungen zur PKH im Urteil des LSG auf das Erfordernis der Antragstellung unter Vorlage einer formgerechten Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist ausdrücklich hingewiesen worden. Es ist weder ersichtlich noch hat der Kläger dargetan, dass er hieran ohne Verschulden gehindert war. Deshalb könnte ihm auch im Fall der Beiordnung eines Rechtsanwalts keine Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist (vgl § 67 SGG) gewährt werden (vgl BSG Beschluss vom 9.3.2023 - B 4 AS 104/22 BH - juris RdNr 20 f; BSG Beschluss vom 2.2.2023 - B 5 R 2/23 BH - juris RdNr 4).
2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG ist unzulässig, weil sie nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form entspricht. Der Kläger kann die Beschwerde wirksam nur durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Darauf ist er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden.
Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt durch Beschluss ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG).
3. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG.