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Bundessozialgericht
Beschl. v. 07.08.2025, Az.: B 2 U 54/24 B

Anerkennung der Erkrankung Non-Freezing-Cold-Injury (NFCI) als Wie-Berufskrankheit

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
07.08.2025
Aktenzeichen
B 2 U 54/24 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 20956
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:070825BB2U5424B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Gießen - 06.01.2023 - AZ: S 3 U 3/19
LSG Hessen - 08.03.2024 - AZ: L 9 U 22/23

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 8. März 2024 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

In der Hauptsache begehrt die Klägerin die Anerkennung der Erkrankung Non-Freezing-Cold-Injury (NFCI) als Wie-Berufskrankheit. Das Begehren war bei der Beklagten und in den Vorinstanzen ohne Erfolg, weil keine gesicherten medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse zum Krankheitsbild und zur Kausalität einer NFCI gegeben seien (SG Gerichtsbescheid vom 6.1.2023; LSG Urteil vom 8.3.2024).

2

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG. Sie rügt Verfahrensfehler und macht die grundsätzliche Bedeutung der Sache geltend.

II

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht formgerecht begründet ist. Die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache sowie des Vorliegens von Verfahrensmängeln, auf denen die angefochtene Entscheidung beruhen kann, sind entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG nicht hinreichend dargelegt bzw bezeichnet.

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1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist - außer im Fall absoluter Revisionsgründe - aufzuzeigen, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

5

Die Klägerin rügt einen Gehörsverstoß (Art 103 GG; § 62 SGG) und trägt insoweit vor, sie habe seit dem erstinstanzlichen Verfahren darauf hingewiesen, dass es zum Krankheitsbild NFCI Forschungsprojekte und auch bereits Doktorarbeiten am Universitätsklinikum Gießen-Marburg gebe. Zu keinem Zeitpunkt habe es deswegen Ermittlungen gegeben, sodass eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 103 SGG) vorliege. Damit wird indes kein Verfahrensmangel aufgezeigt. Hinsichtlich der behaupteten Verletzung der Amtsermittlungspflicht fehlt es bereits an der notwendigen Bezeichnung eines formellen Beweisantrags (vgl zB BSG Beschluss vom 15.8.2022 - B 2 U 141/21 B - juris RdNr 14 f mwN). Die Voraussetzungen einer Aufklärungsrüge können insoweit auch nicht auf dem Wege der Behauptung einer Gehörsverletzung umgangen werden (BSG Beschluss vom 19.4.2022 - B 2 U 70/21 B - juris RdNr 15 mwN).

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2. Auch eine Grundsatzrüge ist nicht ordnungsgemäß angebracht. Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit, also Entscheidungserheblichkeit, sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, die sog Breitenwirkung, darlegen (stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 12.7.2022 - B 2 U 11/22 B - juris RdNr 6, vom 7.3.2017 - B 2 U 140/16 B - SozR 4-1920 § 52 Nr 18 RdNr 5 mwN und vom 4.1.2022 - B 9 V 22/21 B - juris RdNr 5 mwN).

7

Soweit die Beschwerdebegründung die Frage aufwirft, ob aufgrund der bereits vorliegenden Erkenntnisse weitere wissenschaftliche Erkenntnisse erforderlich sind, beschäftigt sie sich schon nicht damit, inwieweit damit überhaupt eine Rechtsfrage formuliert sein könnte. Hinsichtlich der weiteren Frage, ob sich entsprechende Voraussetzungen nicht bereits aus den erforderlichen gesetzlichen Grundlagen und arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften ergeben könnten, bleibt unbestimmt, welche Voraussetzungen aus welchen Rechtsnormen hergeleitet werden könnten. Dies gilt umso mehr als das Begehren der Klägerin nach der Beschwerdebegründung ausdrücklich sowohl auf Anerkennung einer Berufskrankheit als auch auf Anerkennung einer Wie-Berufskrankheit gerichtet ist. Dementsprechend wird auch nicht deutlich, ob und inwieweit Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen werden sollten. Die weitere Frage, ob aufgrund dieser Grundlagen der ehemalige Arbeitsplatz der Klägerin nicht schon als Kältearbeitsplatz ausgewiesen werden könnte, betrifft ersichtlich den im Rahmen einer Grundsatzrüge unbeachtlichen Einzelfall der Klägerin und nicht eine abstrakt-generelle Rechtsfrage. Soweit die Beschwerdebegründung auch noch fragt, ob hieraus die Voraussetzungen einer NFCI in Verbindung mit einem Kältearbeitsplatz hergeleitet werden könnten und sie damit sinngemäß auf eine mögliche Herleitung einer generellen Einwirkungs- Verursachungsbeziehung von Kältearbeitsplätzen und NFCI aus den von ihr zitierten Arbeitsschutzvorschriften abzielen wollte, unterbleibt jedenfalls eine Auseinandersetzung mit der vorhandenen Senatsrechtsprechung zu den Anforderungen an den Nachweis einer generellen Einwirkungs-Verursachungsbeziehung iS des § 9 Abs 2 SGB VII(vgl hierzu BSG Urteil vom 22.6.2023 - B 2 U 11/20 R - BSGE 136, 152 = SozR 4-2700 § 9 Nr 31, RdNr 24 ff). Gleichermaßen unterbleibt jede Darlegung, ob sich die Antwort auf die von ihr aufgeworfene Frage zum Umfang der Mitwirkungspflicht der Unfallversicherungsträger gemäß § 9 Abs 8 SGB VII nicht bereits aus dem Gesetz ergeben und welcher Klärungsbedarf noch offen sein könnte.

8

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

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4. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).

10

5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.