Bundessozialgericht
Beschl. v. 06.08.2025, Az.: B 4 AS 100/24 BH
Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 06.08.2025
- Aktenzeichen
- B 4 AS 100/24 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 23350
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:060825BB4AS10024BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG München - 30.08.2023 - AZ: S 13 AS 103/22
- LSG Bayern - 10.05.2024 - AZ: L 16 AS 412/23
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
Aus der abschnittsweisen Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für in der Regel ein Jahr folgt eine zeitliche Zäsur, die eine entsprechende Begrenzung des Streitgegenstandes bewirkt. Denkbare Folgewirkungen für spätere Bewilligungszeiträume bleiben außer Betracht. Diese Begrenzung kann auch nicht dadurch umgangen werden, dass ein Betroffener hinsichtlich der Folgezeiträume zusätzlich eine echte Leistungs- oder Feststellungsklage erhebt, die wegen eines erforderlichen, aber nicht durchgeführten Verwaltungs- und Vorverfahrens von vornherein nicht statthaft ist.
Tenor:
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 10. Mai 2024 - L 16 AS 412/23 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) ist abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall.
Es ist nicht zu erkennen, dass ein beim BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die von der Klägerin angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der genannten Entscheidung des LSG erfolgreich zu begründen. Da die Klägerin keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch ihr Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 ZPO).
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen der Klägerin noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakten ersichtlich.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist nicht erkennbar, dass sich wegen der Entscheidung der Vorinstanz, die Berufung der Klägerin sei hinsichtlich ihres Begehrens auf höhere Regelleistungen nicht statthaft und im Übrigen unbegründet Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Fragen der Nichtberücksichtigung von Folgewirkungen für spätere Bewilligungszeiträume (vgl BSG vom 27.10.2016 - B 4 AS 269/16 B - juris RdNr 5) und der eigenständigen Beurteilung verschiedener Streitgegenstände (vgl BSG vom 30.10.2007 - B 2 U 272/07 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 19 RdNr 3; BSG vom 18.4.2016 - B 14 AS 150/15 BH - SozR 4-1500 § 144 Nr 9 RdNr 5) bei der Anwendung des § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG.
Die Entscheidung des LSG weicht auch nicht von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG ab, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Divergenz kommt ausschließlich in Betracht, wenn das LSG einen Rechtssatz in Abweichung von einem solchen des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage sein könnte, derartige abweichende Rechtssätze, auf denen die Entscheidung beruht, zu benennen.
Schließlich ist nicht erkennbar, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). Eine hinreichende Erfolgsaussicht ergibt sich nicht etwa aus einer nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des LSG bei der Entscheidung über die Berufung der Klägerin durch Beschluss vom 10.5.2024. Insbesondere ist die Klägerin mit gerichtlichen Schreiben vom 6.11.2023 und 20.3.2024 zu dieser Vorgehensweise nach § 153 Abs 4 SGG und § 158 Satz 2 SGG angehört worden.
Allerdings ergibt die Durchsicht der Akten, dass das LSG nicht formell über das Befangenheitsgesuch aus dem Schriftsatz der Klägerin vom 11.11.2023 entschieden hat. Dieser Verfahrensfehler könnte aber die Zulassung der Revision nicht begründen, weil die auf den gerichtlichen Hinweis vom 6.11.2023 folgende pauschale "Generalablehnung" der Klägerin rechtsmissbräuchlich war und es bereits deshalb keiner förmlichen Entscheidung hierüber bedurfte (vgl BVerfG vom 26.2.1986 - 1 BvL 12/85 - BVerfGE 72, 51 - juris RdNr 22; BSG vom 30.1.1962 - 6 RKa 23/60 - SozR Nr 6 zu § 60 SGG - juris RdNr 2 ff; BSG vom 3.9.2019 - B 14 AS 134/18 B - juris RdNr 4 mwN).
Ein Verfahrensfehler ist auch nicht im Hinblick darauf erkennbar, dass das Berufungsgericht in Bezug auf die Höhe der der Klägerin zustehenden Leistungen durch Prozessurteil anstelle eines Sachurteils entschieden hat. Das LSG ist zutreffend davon ausgegangen, dass der nach § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG maßgebliche Wert von 750 Euro nicht erreicht wird. Der Bescheid vom 27.11.2021 regelte explizit nur Leistungen für die Monate Januar bis April 2022. Insoweit war die Klage auf höhere Regelleistungen zulässig und der Höhe nach auf den mit der Klage bezifferten Betrag von monatlich 150 Euro beschränkt. Etwas anderes folgt nicht daraus, dass die Klägerin höhere Regelleistungen auch für die Zeit nach April 2022 begehrte. Aus der abschnittsweisen Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für in der Regel ein Jahr (§ 41 Abs 3 Satz 1 SGB II idF vom 29.4.2019) folgt eine zeitliche Zäsur, die eine entsprechende Begrenzung des Streitgegenstandes bewirkt (BSG vom 30.7.2008 - B 14 AS 7/08 B - juris RdNr 5; BSG vom 22.7.2010 - B 4 AS 77/10 B - juris RdNr 7; BSG vom 27.10.2020 - B 4 AS 262/20 B - juris RdNr 2). Denkbare Folgewirkungen für spätere Bewilligungszeiträume bleiben außer Betracht (BSG vom 27.10.2016 - B 4 AS 269/16 B - juris RdNr 5). Diese Begrenzung kann auch nicht dadurch umgangen werden, dass die Klägerin hinsichtlich der Folgezeiträume zusätzlich eine echte Leistungs- oder Feststellungsklage erhebt, die wegen eines erforderlichen (vgl BSG vom 9.8.2018 - B 14 AS 38/17 R - BSGE 126, 180 = SozR 4-4200 § 22 Nr 97, RdNr 16), aber nicht durchgeführten Verwaltungs- und Vorverfahrens von vornherein nicht statthaft ist.
Der sich aus dem geltend gemachten höheren Regelbedarf ergebende Wert ist auch nicht wegen der weiteren Anträge der Klägerin zu erhöhen. Dies gilt zunächst für den sinngemäßen Antrag den Beklagten zu verurteilen, keine Bedarfsgemeinschaft zwischen der Klägerin, ihrer Mutter und ihrem Bevollmächtigten anzunehmen. Bei verständiger Auslegung (§ 123 SGG) ist dieser darauf gerichtet, der Klägerin ohne Berücksichtigung einer solchen Bedarfsgemeinschaft höhere Leistungen zu gewähren. Ein eigenständiger wirtschaftlicher Wert kommt diesem Begehren jedoch nicht zu, weil bei der Berechnung der Leistungen der Klägerin kein Einkommen oder Vermögen ihres Bevollmächtigten angerechnet wurde und auch die weiteren Rechnungsposten ohne Annahme einer solchen Bedarfsgemeinschaft für sie unverändert bleiben. Ebenso würde es den Wert der der Klägerin zustehenden Leistungen nicht beeinflussen, sollten die ihr zustehenden Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung nicht direkt an den Vermieter überwiesen werden. Soweit diese Anträge nach der Intention der Klägerin auf andere Streitgenstände als ihr erster Antrag gerichtet sind, führt dies ebenfalls nicht zur Statthaftigkeit der Berufung, denn die Zulässigkeit von Rechtsmitteln ist in dieser Konstellation hinsichtlich jedes Streitgegenstandes grundsätzlich eigenständig zu beurteilen (BSG vom 30.10.2007 - B 2 U 272/07 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 19 RdNr 3; BSG vom 18.4.2016 - B 14 AS 150/15 BH - SozR 4-1500 § 144 Nr 9 RdNr 5; BSG vom 7.1.2020 - B 14 AS 137/19 B - juris RdNr 5).