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Bundessozialgericht
Beschl. v. 05.08.2025, Az.: B 9 V 7/25 BH

Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens i.R.e. Anspruchs auf Opferentschädigung

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
05.08.2025
Aktenzeichen
B 9 V 7/25 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 21972
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:050825BB9V725BH0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Heilbronn - 24.02.2025 - AZ: S 7 VE 52/25
LSG Baden-Württemberg - 05.06.2025 - AZ: L 6 VE 759/25

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 5. Juni 2025 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

I

1

Der Kläger begehrt von dem Beklagten in der Hauptsache Leistungen des Sozialen Entschädigungsrechts wegen einer vermeintlichen Schädigung durch ein Verwaltungshandeln des Beklagten im Jahr 2017.

2

Das LSG hat die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des SG zurückgewiesen. Dem Kläger fehle es für seine Klage bereits an der Klagebefugnis und am Rechtsschutzbedürfnis. Der geltend gemachte Anspruch könne dem Kläger unter keinem Gesichtspunkt zustehen. Die behaupteten Ansprüche wegen des angeblichen Fehlverhaltens des Beklagten seien vom Regelungsbereich des Sozialen Entschädigungsrechts nicht umfasst, sondern könnten wenn überhaupt nur der Amtshaftung unterfallen, die der Kläger im Klageverfahren ausdrücklich aus dem Streitgegenstand ausgeklammert habe (Urteil vom 5.6.2025).

3

Der Kläger hat wegen der Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung zur Durchführung des beabsichtigten Beschwerdeverfahrens beim BSG die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

II

4

1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens ist abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Daran fehlt es hier. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die vom Kläger angestrebte Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen.

5

Hinreichende Erfolgsaussicht hätte die Nichtzulassungsbeschwerde nur, wenn einer der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe mit Erfolg geltend gemacht werden könnte. Die Revision darf danach nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).

6

Nach Durchsicht der Akten und der im PKH-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung fehlen auch unter Berücksichtigung der Antragsbegründung des Klägers hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass ein vor dem BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter einen der in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe mit Erfolg darlegen oder bezeichnen könnte.

7

Die Sache bietet keine Hinweise für eine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), zumal das LSG die Klage bereits als unzulässig angesehen hat, sodass sich Fragen des materiellen Rechts im Revisionsverfahren von vornherein nicht stellen können. Im Geltungsbereich des auf den Fall des Klägers noch anwendbaren § 1 OEG (idF vom 20.6.2011) ist überdies geklärt, dass ein Anspruch auf Opferentschädigung einen tätlichen Angriff bei einer in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielenden gewaltsamen Einwirkung voraussetzt (vgl BSG Beschluss vom 4.2.2021 - B 9 V 42/20 B - juris RdNr 8 mwN; BSG Beschluss vom 23.3.2015 - B 9 V 48/14 B - juris RdNr 26 mwN). Das scheidet bei dem vom Kläger als Schädigungshandlung angesehenen Behördenhandeln des Beklagten im Kündigungsschutzverfahren des Klägers von vornherein aus, unabhängig davon, dass die rechtskräftige Abweisung der Kündigungsschutzklage durch die Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit sich auf die Versäumung der materiellen Frist nach § 4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) stützt.

8

Auch ist nicht ersichtlich, dass das LSG entscheidungstragend von der Rechtsprechung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abgewichen sein könnte (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).

9

Schließlich fehlt ein ausreichender Anhalt dafür, dass ein die Revisionszulassung rechtfertigender Verfahrensfehler des LSG vorliegen könnte. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG (Anhörung eines bestimmten Arztes) und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

10

Insbesondere ist nicht erkennbar, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter mit Erfolg rügen könnte, dass das LSG zu Unrecht ein Prozessurteil anstelle eines Sachurteils erlassen habe. Abgesehen von den vom LSG aufgeworfenen Bedenken hinsichtlich der Klagebefugnis und des Rechtsschutzbedürfnisses, ist statthafte Klageart für die allein streitgegenständlichen Sozialleistungen die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs 1, Abs 4 SGG, deren Zulässigkeit die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens voraussetzt (siehe nur BSG Urteil vom 6.6.2023 - B 4 AS 4/22 R - BSGE 136, 103 = SozR 4-4200 § 37 Nr 11, juris RdNr 32 mwN), an dem es hier fehlt.

11

2. Da dem Kläger keine PKH zusteht, kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht in Betracht (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs 1 ZPO).