Bundessozialgericht
Beschl. v. 05.08.2025, Az.: B 7 AS 127/25 BH
Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 05.08.2025
- Aktenzeichen
- B 7 AS 127/25 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 21501
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:050825BB7AS12725BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Stralsund - 22.10.2019 - AZ: S 6 AS 878/18
- LSG Mecklenburg-Vorpommern - 20.03.2025 - AZ: L 10 AS 542/19
Rechtsgrundlage
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 20. März 2025 - L 10 AS 542/19 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger selbst hat mit einem am 15.5.2025 eingegangenen Schreiben vom 13.5.2025 gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG Beschwerde eingelegt und PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.
Der PKH-Antrag ist abzulehnen. Nach § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 ZPO).
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Solche Zulassungsgründe sind nach summarischer Prüfung des Streitstoffs auf der Grundlage des Inhalts der Gerichts- und Verwaltungsakten sowie unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers nicht erkennbar.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nur anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der vorliegende Rechtsstreit, in dem der Kläger Leistungen für eine Wohnungserstausstattung begehrt, bietet hierfür keinen Anhalt. Die Voraussetzungen für eine Übernahme entsprechender Kosten sind durch die Rechtsprechung des BSG, auf die das LSG seine Entscheidung gestützt hat, geklärt. Die Entscheidung des LSG beruht zudem - worauf der Kläger selbst hinweist - auf der Würdigung besonderer Umstände des Einzelfalls im Zusammenhang mit der Aufgabe der alten Wohnung und dem Umzug in die neue. Solche Einzelfallumstände vermögen die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung allerdings nicht zu rechtfertigen.
Es ist auch nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).
Nach Aktenlage ist schließlich nicht ersichtlich, dass ein Verfahrensmangel geltend gemacht werden könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). Der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in kurzem Abstand zur Ablehnung des (zweiten) PKH-Antrags im Berufungsverfahren ist nicht zu beanstanden, denn der Beschluss des LSG war nicht mit einem "Widerspruch" angreifbar. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Auf eine mögliche Verletzung der Amtsermittlungspflicht kann ein Verfahrensmangel nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 Alt 3 SGG). Beweisanträge des Klägers sind nicht ersichtlich. Über weitere Ansprüche des Klägers hat das LSG zu Recht in der Sache mangels Zulässigkeit der darauf gerichteten Klagen nicht entschieden.
Die von dem Kläger persönlich eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Formvorschriften und ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 i.V.m. § 169 Satz 2 SGG). Die Verwerfung erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.