Bundessozialgericht
Beschl. v. 05.08.2025, Az.: B 5 R 64/25 AR
Form und Frist der Beschwerdeeinlegung
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 05.08.2025
- Aktenzeichen
- B 5 R 64/25 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 22870
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:050825BB5R6425AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Karlsruhe - 15.03.2024 - AZ: S 19 R 2298/22
- LSG Baden-Württemberg - 25.06.2025 - AZ: L 5 R 998/24
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. Juni 2025 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat mit einem von ihm unterzeichneten Schreiben vom 12.7.2025, beim BSG eingegangen am 21.7.2025, gegen die Nichtzulassung der Revision in dem seiner vormaligen Prozessbevollmächtigten am 26.6.2025 zugestellten Urteil des LSG vom 25.6.2025 Beschwerde eingelegt.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht bis zum Ablauf der Beschwerdefrist am 28.7.2025 von einem nach § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist (§ 160a Abs 1 Satz 2, § 64 Abs 2 und 3 SGG). Auf dieses Erfordernis ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils hingewiesen worden.
Die somit nicht formgerecht erhobene Beschwerde ist ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.