Bundessozialgericht
Beschl. v. 05.08.2025, Az.: B 5 R 46/25 BH
Beanspruchung einer höheren Regelaltersrente unter Berücksichtigung eines besonderen "Steigerungssatzes" für eine in der DDR ausgeübte bergmännische Tätigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 05.08.2025
- Aktenzeichen
- B 5 R 46/25 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 25318
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:050825BB5R4625BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Altenburg - 14.06.2022 - AZ: S 14 R 1383/21
- LSG Thüringen - 09.04.2025 - AZ: L 12 R 518/22
Rechtsgrundlage
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 9. April 2025 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger begehrt in der Hauptsache eine höhere Regelaltersrente unter Berücksichtigung eines besonderen "Steigerungssatzes" für eine in der DDR ausgeübte bergmännische Tätigkeit. Die Beklagte lehnte eine höhere Rentenleistung ab (Bescheid vom 4.6.2021; Widerspruchsbescheid vom 15.9.2021). Das SG hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 14.6.2022). Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 9.4.2025). Der Kläger hat mit privatschriftlichem Schreiben vom 12.6.2025 (eingegangen beim BSG am 16.6.2025) Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.
II
1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen.
Es kann dahingestellt bleiben, ob dem Kläger schon aufgrund seiner Mitgliedschaft bei einer zur Prozessvertretung vor dem BSG befugten Gewerkschaft (§ 73 Abs 4 Satz 2 i.V.m. Abs 2 Satz 2 Nr 7 SGG) und dem damit verbundenen Anspruch auf Rechtsschutz in sozialrechtlichen Angelegenheiten PKH nicht bewilligt werden kann (s dazu im Einzelnen BSG Beschluss vom 13.9.2024 - B 5 R 41/24 BH - juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 7.1.2016 - B 13 R 260/13 B - juris RdNr 5 mwN). Jedenfalls kann nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO einem bedürftigen Beteiligten nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Nach Prüfung des Streitstoffs anhand der beigezogenen Gerichtsakten ist auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers nicht zu erkennen, dass ein nach § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen. Sie könnte auf keinen der in § 160 Abs 2 SGG abschließend genannten Zulassungsgründe gestützt werden.
Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG sind nicht zu erkennen. Auch ist nicht ersichtlich, dass das LSG in seinem Urteil einen abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem zu demselben Gegenstand gemachten und aktuell fortbestehenden abstrakten Rechtssatz aus einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellt hat (Zulassungsgrund der Divergenz, § 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Schließlich ist auch kein Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) erkennbar, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen könnte. In der mündlichen Verhandlung vor dem LSG am 9.4.2025 war der Kläger persönlich anwesend und durch seine früheren Prozessbevollmächtigten auch rechtskundig vertreten. Mit den Beteiligten wurde ausweislich der Sitzungsniederschrift die Sach- und Rechtslage erörtert.
Soweit der Kläger die Entscheidung des LSG inhaltlich für unrichtig hält, kann hierauf eine Revisionszulassung von vornherein nicht gestützt werden (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 15.7.2024 - B 5 R 46/23 BH - juris RdNr 22; BSG Beschluss vom 17.9.2019 - B 5 RS 5/19 B - juris RdNr 8 mwN).
2. Die vom Kläger selbst eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig und daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG). Sie ist nicht bis zum Ablauf der Beschwerdefrist von einem vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden (§ 160a Abs 1 Satz 2 SGG). Auf den Vertretungszwang ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils hingewiesen worden.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG.