Bundessozialgericht
Beschl. v. 05.08.2025, Az.: B 10 ÜG 6/25 AR
Bestimmen der Zuständigkeit des Gerichts
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 05.08.2025
- Aktenzeichen
- B 10 ÜG 6/25 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 22594
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:050825BB10UEG625AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LSG Berlin-Brandenburg - AZ: L 37 SF 2/21 EK SO
Rechtsgrundlage
Tenor:
Das Bundessozialgericht ist sachlich unzuständig. Der Rechtsstreit wird an das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg verwiesen.
Gründe
Die Antragstellerin begehrt mit ihrer beim BSG erhobenen "Untätigkeitsklage nach § 198 GVG" und dem gleichzeitig gestellten Prozesskostenhilfeantrag vom 15.6.2025 sinngemäß die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Entschädigungsklage gegen das Land Berlin wegen unangemessener Dauer eines vor dem SG Berlin gegen das Land Berlin als Sozialhilfeträger geführten Klageverfahrens (S 70/195 SO 198/20) und des nunmehr vor dem LSG Berlin-Brandenburg anhängigen Berufungsverfahrens (L 15 SO 104/24).
Nach § 98 Satz 1 SGG gelten für die sachliche und örtliche Zuständigkeit die §§ 17, 17a und 17b Abs 1, Abs 2 Satz 1 GVG entsprechend. Zur sachlichen Zuständigkeit gehört auch die instanzielle Zuständigkeit; insoweit ist § 98 SGG jedenfalls entsprechend anwendbar (BSG Beschluss vom 23.11.2017 - B 10 ÜG 1/17 KL - juris RdNr 2; BSG Urteil vom 4.11.2021 - B 6 A 2/20 R - BSGE 133, 99 = SozR 4-1500 § 54 Nr 52, RdNr 14 mwN). Entsprechend § 17a Abs 2 Satz 1 GVG verweist das angerufene Gericht in einem solchen Fall nach Anhörung der Beteiligten von Amts wegen an das zuständige Gericht. Das gilt auch für ein isoliertes PKH-Verfahren wie es hier vorliegt (vgl BSG Beschluss vom 4.11.2024 - B 10 SF 1/24 R - juris RdNr 9 mwN für eine Rechtswegverweisung).
Das BSG ist sachlich für den gestellten Prozesskostenhilfeantrag nicht zuständig. Sachlich, örtlich und instanziell ausschließlich zuständiges Gericht ist gemäß § 202 Satz 2 SGG i.V.m. §§ 200 Satz 1, 201 Abs 1 GVG und § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 117 Abs 1 Satz 1, 127 Abs 1 Satz 2 ZPO das LSG Berlin-Brandenburg, an welches das Verfahren zu verweisen ist.
Die Beteiligten sind zur beabsichtigten Verweisung an das LSG Berlin-Brandenburg mit Hinweisschreiben des Berichterstatters vom 27.6.2025 angehört worden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 98 Satz 2 SGG).